Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
784.311 CH-SZ

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 784 Schifffahrt

18 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (18)

§ 1 Verordnung über den Einsatz sowie das Stationieren und Anlegen von Schiffen, vom 10. Dezember 1979 § 2 Verordnung über den Einsatz sowie das Stationieren und Anlegen von Schiffen, vom 10. Dezember 1979 § 3 Verordnung über den Einsatz sowie das Stationieren und Anlegen von Schiffen, vom 10. Dezember 1979 § 4 Verordnung über den Einsatz sowie das Stationieren und Anlegen von Schiffen, vom 10. Dezember 1979 § 5 Verordnung über den Einsatz sowie das Stationieren und Anlegen von Schiffen, vom 10. Dezember 1979 § 6 Verordnung über den Einsatz sowie das Stationieren und Anlegen von Schiffen, vom 10. Dezember 1979 § 7 Verordnung über den Einsatz sowie das Stationieren und Anlegen von Schiffen, vom 10. Dezember 1979 § 8 Verordnung über den Einsatz sowie das Stationieren und Anlegen von Schiffen, vom 10. Dezember 1979 § 9 Verordnung über den Einsatz sowie das Stationieren und Anlegen von Schiffen, vom 10. Dezember 1979 § 10 Verordnung über den Einsatz sowie das Stationieren und Anlegen von Schiffen, vom 10. Dezember 1979 § 11 Verordnung über den Einsatz sowie das Stationieren und Anlegen von Schiffen, vom 10. Dezember 1979 § 12 Verordnung über den Einsatz sowie das Stationieren und Anlegen von Schiffen, vom 10. Dezember 1979 § 13 Verordnung über den Einsatz sowie das Stationieren und Anlegen von Schiffen, vom 10. Dezember 1979 § 14 Verordnung über den Einsatz sowie das Stationieren und Anlegen von Schiffen, vom 10. Dezember 1979 § 15 Verordnung über den Einsatz sowie das Stationieren und Anlegen von Schiffen, vom 10. Dezember 1979 § 16 Verordnung über den Einsatz sowie das Stationieren und Anlegen von Schiffen, vom 10. Dezember 1979 § 17 Verordnung über den Einsatz sowie das Stationieren und Anlegen von Schiffen, vom 10. Dezember 1979 § 18 Verordnung über den Einsatz sowie das Stationieren und Anlegen von Schiffen, vom 10. Dezember 1979

Gesetzestext (18 Artikel)

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 784 Schifffahrt

1. Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt auf allen schiffbaren Gewässern des Kantons Schwyz.

2 Vorbehalten bleiben die ergänzenden und abweichenden Bestimmungen der

interkantonalen Vereinbarungen.

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2. Anlagen für die Schiffahrt

a) Stationierungsplätze

Als Stationierungsplätze, die dem dauernden Einstellen von Schiffen dienen,

können bewilligt werden

a) Bootshäfen, Bootssteganlagen und am See gelegene Bootshäuser;

b) Bojenfelder und Bojen;

c) Trockenplätze auf Ufer- sowie ufernahen Grundstücken.

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b) Anlegeplätze

Als Anlegeplätze können Anlagen bewilligt werden, die nur dem vorübergehen-

den, nicht stationären Einstellen von Schiffen dienen.

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c) Wasserungsstellen

Als Wasserungsstellen, die dem Einbringen von Schiffen in ein Gewässer dienen,

können Plätze bewilligt werden, die über die nötigen Nebenanlagen (Parkplätze,

Kran usw.) verfügen.

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3. Grundsatz

1 Das Stationieren und Anlegen sowie das Wassern von Schiffen ist nur an den

bewilligten Anlagen gestattet.

2 Für die auf den schiffbaren Gewässern eingesetzten immatrikulationsbedürfti-

gen Schiffe ist ein bewilligter Stationierungsplatz im Sinne dieser Verordnung

nachzuweisen.

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4. Ausnahme

1 Für die Immatrikulation eines Schiffes ist kein bewilligter Stationierungsplatz

erforderlich, sofern der Nachweis erbracht ist, dass es nach jedem Gebrauch aus

dem Wasser genommen und an einem geeigneten Ort (Garage, Unterstand,

privater Platz usw.) abgestellt wird. Die Anforderungen des § 8 gelten sinnge-

mäss auch für diese Abstellplätze.

2 Das Schiffsinspektorat überprüft den Nachweis des Abstellplatzes anlässlich

des Immatrikulationsverfahrens.

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5. Bewilligungsverfahren

Das Errichten oder Ändern von Anlagen für die Schifffahrt erfordert eine Stel-

lungnahme des kantonalen Schiffsinspektorats. Im Übrigen richtet sich das

Baubewilligungsverfahren nach den Bestimmungen der Planungs- und Bauge-

setzgebung.

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6. Öffentliches Interesse

1 Die Anlagen für die Schiffahrt sind unter Berücksichtigung der öffentlichen

Interessen, insbesondere der Schiffahrt, der Fischerei und des Natur- und Land-

schaftsschutzes, anzulegen.

2 Bewilligungen werden in erster Linie für zentrale Stationierungsanlagen und

Anlegeplätze erteilt. Ausnahmebewilligungen für kleinere Stationierungsanlagen

und Anlegeplätze werden nur erteilt, wenn die Benützung einer zentralen Anlage

nicht zumutbar ist und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

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7. Widerruf der Bewilligung

Die Bewilligungen können jederzeit widerrufen werden, wenn öffentliche Interes-

sen dies erfordern, ferner bei missbräuchlicher Verwendung und mangelhaftem

Unterhalt der Anlagen, beim Verzug in der Entrichtung der Gebühren, oder wenn

für den vermieteten Stationierungsplatz ein unangemessen hoher Mietzins ver-

langt wird.

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8. Übertragbarkeit und Weitervermietung

1 Die Bewilligung der Anlagen für die Schiffahrt ist nicht übertragbar.

2 Den Inhabern von zentralen Stationierungsplätzen steht das Recht zu, die

einzelnen Plätze zu vermieten. Jeder Platz darf nur einem Bootshalter vermietet

werden. Dieser hat sich bei der Immatrikulation des Schiffes mit einer vom

Inhaber unterzeichneten Bescheinigung in dreifacher Ausfertigung darüber aus-

zuweisen.

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9. Bezeichnung der Anlagen

Die bewilligten Anlagen für die Schiffahrt werden mit einem numerierten Schild

versehen, das auf Kosten des Bewilligungsinhabers vom Schiffsinspektorat zur

Verfügung gestellt und angebracht wird.

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10. Stand der Befestigungsanlagen

Die Befestigungsanlagen müssen bei jedem Pegelstand über die Wasserlinie

hinausragen. Ausnahmen kann das kantonale Schiffsinspektorat bewilligen.

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11. Beseitigung der Anlagen

Das Baudepartement beseitigt unbenützte, unbewilligte oder gegen die Auflagen

verstossende Anlagen für die Schiffahrt nach vergeblicher Mahnung auf Kosten

der Inhaber.

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12. Kontrolle

1 Das kantonale Schiffsinspektorat führt über alle bewilligten Anlagen für die

Schiffahrt ein Verzeichnis, das Angaben über den Inhaber, die Art der Anlage,

den Typ und die Immatrikulationsnummer der stationierten Schiffe sowie die

Gebühr enthält.

2 Es lässt nach Bedarf die Anlagen für die Schiffahrt kontrollieren.

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13. Oberaufsicht

Dem Baudepartement steht die Oberaufsicht über alle Anlagen der Schiffahrt zu.

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14. Gebühren

Die Anlagen für die Schiffahrt sind gebührenpflichtig. Das Schiffsinspektorat

setzt die Gebühr auf Grund eines vom Regierungsrat genehmigten Tarifs pro

Kalenderjahr fest. Änderungen des Tarifs bleiben vorbehalten.

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15. Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird der Regierungsratsbeschluss über

das Stationieren von Schiffen vom 4. Juni 1973 aufgehoben.

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16. Inkraftsetzung

1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung

aufgenommen.

2 Sie tritt auf den 1. Januar 1980 in Kraft.9

3 Bisher vom Regierungsrat oder vom Polizeidepartement erteilte Bewilligungen

behalten ihre Geltung im Rahmen dieser Verordnung.

1 GS 17-199 mit Änderung vom 17. Juni 2008 (GS 22-22ai), vom 18. Juni 2008 (GS 22-19k)

und vom 13. Dezember 2011 (GS 23-22).

2 SRSZ 784.210.

3 Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom 13. Dezember 2011.

4 Abs. 1 in der Fassung vom 13. Dezember 2011.

5 Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 2 aufgehoben.

6 Fassung vom 17. Juni 2008.

7 Fassung vom 17. Juni 2008.

8 GS 16-283.

9 Änderungen vom 17. und 18. Juni 2008 sind am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1323, 1339) und vom

13. Dezember 2011 am 1. Januar 2012 (Abl 2011 2677) in Kraft getreten.

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