784.210
EGZBSG
CH-SZ
§ 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EGzBSG), vom 25. Oktober 1979
7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 784 Schifffahrt
§ 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EGzBSG), vom 25. Oktober 1979
Segelschulen
Gewerbsmässiger Segelunterricht darf nur von Personen erteilt werden, die das
20. Altersjahr zurückgelegt haben und den Führerausweis zum Führen von Se-
gelschiffen seit mindestens zwei Jahren besitzen.