Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
784.210 EGZBSG CH-SZ

§ 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EGzBSG), vom 25. Oktober 1979

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 784 Schifffahrt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EGzBSG), vom 25. Oktober 1979

Segelschulen

Gewerbsmässiger Segelunterricht darf nur von Personen erteilt werden, die das

20. Altersjahr zurückgelegt haben und den Führerausweis zum Führen von Se-

gelschiffen seit mindestens zwei Jahren besitzen.

← § 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EGzBSG), vom 25. Oktober 1979 7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 784 Schifffahrt § 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EGzBSG), vom 25. Oktober 1979 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →