Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
784.210 EGZBSG CH-SZ

§ 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EGzBSG), vom 25. Oktober 1979

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 784 Schifffahrt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EGzBSG), vom 25. Oktober 1979

Verwahrungsgründe

Auf Kosten und Gefahr des Halters werden vom zuständigen Amt in Verwahrung

genommen

a) Schiffe, die ohne Verkehrsberechtigung im Wasser liegen;

b) Schiffe, die ohne Bewilligung auf öffentlichem Grund liegen und trotz Mah-

nung vom Halter nicht entfernt werden, oder deren Halter unbekannt oder

nicht erreichbar ist;

c) die Schifffahrt hindernde Schiffe, die trotz Mahnung vom Halter nicht ent-

fernt werden.

IV. Verschiedene Vorschriften

← § 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EGzBSG), vom 25. Oktober 1979 7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 784 Schifffahrt § 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EGzBSG), vom 25. Oktober 1979 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →