784.210
EGZBSG
CH-SZ
§ 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EGzBSG), vom 25. Oktober 1979
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§ 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EGzBSG), vom 25. Oktober 1979
Verwahrungsgründe
Auf Kosten und Gefahr des Halters werden vom zuständigen Amt in Verwahrung
genommen
a) Schiffe, die ohne Verkehrsberechtigung im Wasser liegen;
b) Schiffe, die ohne Bewilligung auf öffentlichem Grund liegen und trotz Mah-
nung vom Halter nicht entfernt werden, oder deren Halter unbekannt oder
nicht erreichbar ist;
c) die Schifffahrt hindernde Schiffe, die trotz Mahnung vom Halter nicht ent-
fernt werden.
IV. Verschiedene Vorschriften