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784.210 EGZBSG CH-SZ

§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EGzBSG), vom 25. Oktober 1979

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 784 Schifffahrt
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§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EGzBSG), vom 25. Oktober 1979

3. Zuständiges Amt

Das zuständige Amt besorgt alle Aufgaben, die durch das Bundesgesetz über die

Binnenschifffahrt und die dazugehörenden Erlasse den Kantonen übertragen

oder vorbehalten sind, soweit nicht durch dieses Gesetz oder eine andere kanto-

nale Vorschrift eine andere Behörde oder Amtsstelle als zuständig erklärt wird.

III. Amtliche Verwahrung

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