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784.210 EGZBSG CH-SZ

§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EGzBSG), vom 25. Oktober 1979

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§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EGzBSG), vom 25. Oktober 1979

1. Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Schifffahrt im Kanton Schwyz

aus.

2 Er ist insbesondere befugt

a) zum Erlass des Verbots oder der Einschränkung der Schifffahrt und zur

Begrenzung der auf einem Gewässer zugelassenen Schiffe (Art. 3 Abs. 2 des

Bundesgesetzes);

b) zum Abschluss interkantonaler Vereinbarungen (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge-

setzes);

c) zum Erlass von Vorschriften für Anlagen, die der Schifffahrt dienen (Art. 8

Abs. 1 des Bundesgesetzes; Art 160 Abs. 1 der Binnenschifffahrtsverord-

nung);

d) zum Erlass besonderer Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit der

Schifffahrt oder des Umweltschutzes (Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes);

e) zum Erlass zusätzlicher Vorschriften für den Sturmwarndienst (Art. 26

Abs. 1 des Bundesgesetzes);

f) zur Festsetzung der Gebühren für die Verrichtungen des zuständigen Amtes

(Art. 62 Abs. 1 des Bundesgesetzes);

g) zur Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit in der äussern Uferzone (Art. 53

Abs. 4 der Binnenschifffahrtsverordnung);

h) zur Bewilligung von Startgassen und Wasserflächen für das Wasserskifahren

(Art. 54 Abs. 2 der Binnenschifffahrtsverordnung).

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