§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EGzBSG), vom 25. Oktober 1979
§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EGzBSG), vom 25. Oktober 1979
1. Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Schifffahrt im Kanton Schwyz
aus.
2 Er ist insbesondere befugt
a) zum Erlass des Verbots oder der Einschränkung der Schifffahrt und zur
Begrenzung der auf einem Gewässer zugelassenen Schiffe (Art. 3 Abs. 2 des
Bundesgesetzes);
b) zum Abschluss interkantonaler Vereinbarungen (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge-
setzes);
c) zum Erlass von Vorschriften für Anlagen, die der Schifffahrt dienen (Art. 8
Abs. 1 des Bundesgesetzes; Art 160 Abs. 1 der Binnenschifffahrtsverord-
nung);
d) zum Erlass besonderer Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit der
Schifffahrt oder des Umweltschutzes (Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes);
e) zum Erlass zusätzlicher Vorschriften für den Sturmwarndienst (Art. 26
Abs. 1 des Bundesgesetzes);
f) zur Festsetzung der Gebühren für die Verrichtungen des zuständigen Amtes
(Art. 62 Abs. 1 des Bundesgesetzes);
g) zur Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit in der äussern Uferzone (Art. 53
Abs. 4 der Binnenschifffahrtsverordnung);
h) zur Bewilligung von Startgassen und Wasserflächen für das Wasserskifahren
(Art. 54 Abs. 2 der Binnenschifffahrtsverordnung).