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Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
Grundsatz
1 Dieses Gesetz regelt die Schifffahrt auf den schiffbaren Gewässern des Kan-
tons Schwyz, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.
2 Vorbehalten bleiben die ergänzenden und abweichenden Bestimmungen der
interkantonalen Vereinbarungen.
II. Zuständige Behörden
1. Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Schifffahrt im Kanton Schwyz
aus.
2 Er ist insbesondere befugt
a) zum Erlass des Verbots oder der Einschränkung der Schifffahrt und zur
Begrenzung der auf einem Gewässer zugelassenen Schiffe (Art. 3 Abs. 2 des
Bundesgesetzes);
b) zum Abschluss interkantonaler Vereinbarungen (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge-
setzes);
c) zum Erlass von Vorschriften für Anlagen, die der Schifffahrt dienen (Art. 8
Abs. 1 des Bundesgesetzes; Art 160 Abs. 1 der Binnenschifffahrtsverord-
nung);
d) zum Erlass besonderer Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit der
Schifffahrt oder des Umweltschutzes (Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes);
e) zum Erlass zusätzlicher Vorschriften für den Sturmwarndienst (Art. 26
Abs. 1 des Bundesgesetzes);
f) zur Festsetzung der Gebühren für die Verrichtungen des zuständigen Amtes
(Art. 62 Abs. 1 des Bundesgesetzes);
g) zur Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit in der äussern Uferzone (Art. 53
Abs. 4 der Binnenschifffahrtsverordnung);
h) zur Bewilligung von Startgassen und Wasserflächen für das Wasserskifahren
(Art. 54 Abs. 2 der Binnenschifffahrtsverordnung).
2. Departement
Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement führt die Aufsicht über die
Schifffahrt und die Tätigkeit der damit beauftragten Behörden und Amtsstellen.
3. Zuständiges Amt
Das zuständige Amt besorgt alle Aufgaben, die durch das Bundesgesetz über die
Binnenschifffahrt und die dazugehörenden Erlasse den Kantonen übertragen
oder vorbehalten sind, soweit nicht durch dieses Gesetz oder eine andere kanto-
nale Vorschrift eine andere Behörde oder Amtsstelle als zuständig erklärt wird.
III. Amtliche Verwahrung
Verwahrungsgründe
Auf Kosten und Gefahr des Halters werden vom zuständigen Amt in Verwahrung
genommen
a) Schiffe, die ohne Verkehrsberechtigung im Wasser liegen;
b) Schiffe, die ohne Bewilligung auf öffentlichem Grund liegen und trotz Mah-
nung vom Halter nicht entfernt werden, oder deren Halter unbekannt oder
nicht erreichbar ist;
c) die Schifffahrt hindernde Schiffe, die trotz Mahnung vom Halter nicht ent-
fernt werden.
IV. Verschiedene Vorschriften
Sturmwarn- und Seerettungsdienst
1 Für den Zürichsee, den Zugersee, den Vierwaldstättersee und den Sihlsee
unterhält der Kanton einen Sturmwarndienst (Art. 26 des Bundesgesetzes).
2 Der Seerettungsdienst ist Sache der Gemeinden. Sie können diese Aufgabe
getrennt oder gemeinsam lösen.
3 Die gewerbsmässigen Schiffsvermieter sind verpflichtet, am Seerettungsdienst
mitzuwirken (Art. 26 des Bundesgesetzes).
Segelschulen
Gewerbsmässiger Segelunterricht darf nur von Personen erteilt werden, die das
20. Altersjahr zurückgelegt haben und den Führerausweis zum Führen von Se-
gelschiffen seit mindestens zwei Jahren besitzen.
Schleppangelfischerei
Auf Schiffe, aus denen die Schleppangelfischerei ausgeübt wird, findet Art. 53
Abs. 1 Buchstabe a der Binnenschifffahrtsverordnung keine Anwendung.
Motorboote
1 Boote mit Motoren über 6 Kilowatt Leistung dürfen auf dem Sihl-, dem Wägita-
ler- und dem Lauerzersee nicht in Verkehr gebracht werden.
2 Der Regierungsrat kann Ausnahmen gestatten.
V. Rechtsmittel
Beschwerde
Verfügungen und Entscheide, die auf Grund der Schifffahrtsgesetzgebung des
Bundes oder des Kantons ergehen, können nach Massgabe der Gesetzgebung
über die Verwaltungsrechtspflege durch Beschwerde angefochten werden.
VI. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses werden die Verordnung über die Schiff-
fahrt auf dem Lauerzer-, dem Sihl- und dem Wägitalersee vom 23. März 1972
sowie die Verordnung über einschränkende Massnahmen für die Schifffahrt auf
dem Vierwaldstättersee und dem Zugersee vom 29. Juni 1973 aufgehoben.
Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-
verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-
lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens.
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
17-181 mit Änderungen vom 29. Juni 2006 (GS 21-82), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpas-
sung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 14. Dezember 2016 (GS 24-91).
2 SR 747.201.
3 SR 747.201.1.
4 Abs. 2 Bst. f in der Fassung vom 29. Juni 2006.
5 Abs. 2 aufgehoben am 29. Juni 2006.
6 Fassung vom 29. Juni 2006; bisheriger Abs. 2 aufgehoben.
7 Fassung vom 29. Juni 2006.
8 Abs. 1 in der Fassung vom 14. Dezember 2016.
9 GS 16-128.
10 GS 16-293.
11 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
12 Am 1. Januar 1980 in Kraft getreten (Abl 1979 1075); Änderung vom 29. Juni 2006 am 1.
Oktober 2006 (Abl 2006 1570), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974)
und vom 14. Dezember 2016 am 1. April 2017 (Abl 2017 530) in Kraft getreten.