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784.210 EGZBSG CH-SZ

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 784 Schifffahrt (EGZBSG)

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 784 Schifffahrt

Grundsatz

1 Dieses Gesetz regelt die Schifffahrt auf den schiffbaren Gewässern des Kan-

tons Schwyz, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.

2 Vorbehalten bleiben die ergänzenden und abweichenden Bestimmungen der

interkantonalen Vereinbarungen.

II. Zuständige Behörden

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 784 Schifffahrt

1. Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Schifffahrt im Kanton Schwyz

aus.

2 Er ist insbesondere befugt

a) zum Erlass des Verbots oder der Einschränkung der Schifffahrt und zur

Begrenzung der auf einem Gewässer zugelassenen Schiffe (Art. 3 Abs. 2 des

Bundesgesetzes);

b) zum Abschluss interkantonaler Vereinbarungen (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge-

setzes);

c) zum Erlass von Vorschriften für Anlagen, die der Schifffahrt dienen (Art. 8

Abs. 1 des Bundesgesetzes; Art 160 Abs. 1 der Binnenschifffahrtsverord-

nung);

d) zum Erlass besonderer Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit der

Schifffahrt oder des Umweltschutzes (Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes);

e) zum Erlass zusätzlicher Vorschriften für den Sturmwarndienst (Art. 26

Abs. 1 des Bundesgesetzes);

f) zur Festsetzung der Gebühren für die Verrichtungen des zuständigen Amtes

(Art. 62 Abs. 1 des Bundesgesetzes);

g) zur Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit in der äussern Uferzone (Art. 53

Abs. 4 der Binnenschifffahrtsverordnung);

h) zur Bewilligung von Startgassen und Wasserflächen für das Wasserskifahren

(Art. 54 Abs. 2 der Binnenschifffahrtsverordnung).

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 784 Schifffahrt

2. Departement

Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement führt die Aufsicht über die

Schifffahrt und die Tätigkeit der damit beauftragten Behörden und Amtsstellen.

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3. Zuständiges Amt

Das zuständige Amt besorgt alle Aufgaben, die durch das Bundesgesetz über die

Binnenschifffahrt und die dazugehörenden Erlasse den Kantonen übertragen

oder vorbehalten sind, soweit nicht durch dieses Gesetz oder eine andere kanto-

nale Vorschrift eine andere Behörde oder Amtsstelle als zuständig erklärt wird.

III. Amtliche Verwahrung

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Verwahrungsgründe

Auf Kosten und Gefahr des Halters werden vom zuständigen Amt in Verwahrung

genommen

a) Schiffe, die ohne Verkehrsberechtigung im Wasser liegen;

b) Schiffe, die ohne Bewilligung auf öffentlichem Grund liegen und trotz Mah-

nung vom Halter nicht entfernt werden, oder deren Halter unbekannt oder

nicht erreichbar ist;

c) die Schifffahrt hindernde Schiffe, die trotz Mahnung vom Halter nicht ent-

fernt werden.

IV. Verschiedene Vorschriften

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Sturmwarn- und Seerettungsdienst

1 Für den Zürichsee, den Zugersee, den Vierwaldstättersee und den Sihlsee

unterhält der Kanton einen Sturmwarndienst (Art. 26 des Bundesgesetzes).

2 Der Seerettungsdienst ist Sache der Gemeinden. Sie können diese Aufgabe

getrennt oder gemeinsam lösen.

3 Die gewerbsmässigen Schiffsvermieter sind verpflichtet, am Seerettungsdienst

mitzuwirken (Art. 26 des Bundesgesetzes).

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Segelschulen

Gewerbsmässiger Segelunterricht darf nur von Personen erteilt werden, die das

20. Altersjahr zurückgelegt haben und den Führerausweis zum Führen von Se-

gelschiffen seit mindestens zwei Jahren besitzen.

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Schleppangelfischerei

Auf Schiffe, aus denen die Schleppangelfischerei ausgeübt wird, findet Art. 53

Abs. 1 Buchstabe a der Binnenschifffahrtsverordnung keine Anwendung.

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Motorboote

1 Boote mit Motoren über 6 Kilowatt Leistung dürfen auf dem Sihl-, dem Wägita-

ler- und dem Lauerzersee nicht in Verkehr gebracht werden.

2 Der Regierungsrat kann Ausnahmen gestatten.

V. Rechtsmittel

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Beschwerde

Verfügungen und Entscheide, die auf Grund der Schifffahrtsgesetzgebung des

Bundes oder des Kantons ergehen, können nach Massgabe der Gesetzgebung

über die Verwaltungsrechtspflege durch Beschwerde angefochten werden.

VI. Schlussbestimmungen

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Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses werden die Verordnung über die Schiff-

fahrt auf dem Lauerzer-, dem Sihl- und dem Wägitalersee vom 23. März 1972

sowie die Verordnung über einschränkende Massnahmen für die Schifffahrt auf

dem Vierwaldstättersee und dem Zugersee vom 29. Juni 1973 aufgehoben.

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Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt

des Inkrafttretens.

1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS

17-181 mit Änderungen vom 29. Juni 2006 (GS 21-82), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpas-

sung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 14. Dezember 2016 (GS 24-91).

2 SR 747.201.

3 SR 747.201.1.

4 Abs. 2 Bst. f in der Fassung vom 29. Juni 2006.

5 Abs. 2 aufgehoben am 29. Juni 2006.

6 Fassung vom 29. Juni 2006; bisheriger Abs. 2 aufgehoben.

7 Fassung vom 29. Juni 2006.

8 Abs. 1 in der Fassung vom 14. Dezember 2016.

9 GS 16-128.

10 GS 16-293.

11 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

12 Am 1. Januar 1980 in Kraft getreten (Abl 1979 1075); Änderung vom 29. Juni 2006 am 1.

Oktober 2006 (Abl 2006 1570), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974)

und vom 14. Dezember 2016 am 1. April 2017 (Abl 2017 530) in Kraft getreten.

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