784.111
CH-SZ
§ 5 Gebührenordnung für die Schifffahrt, vom 13. Februar 1991
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§ 5 Gebührenordnung für die Schifffahrt, vom 13. Februar 1991
Verspätung oder Nichterscheinen zur Prüfung
Schiffshalter und Prüfungskandidaten haben die volle Prüfungsgebühr zu ent-
richten, wenn sie
a) sich nicht spätestens drei Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin bei
der Schiffskontrolle abmelden bzw. diesen Termin verschieben;
b) unentschuldigt fernbleiben.