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§ 5 Gebührenordnung für die Schifffahrt, vom 13. Februar 1991

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§ 5 Gebührenordnung für die Schifffahrt, vom 13. Februar 1991

Verspätung oder Nichterscheinen zur Prüfung

Schiffshalter und Prüfungskandidaten haben die volle Prüfungsgebühr zu ent-

richten, wenn sie

a) sich nicht spätestens drei Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin bei

der Schiffskontrolle abmelden bzw. diesen Termin verschieben;

b) unentschuldigt fernbleiben.

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