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784.111 CH-SZ

§ 4 Gebührenordnung für die Schifffahrt, vom 13. Februar 1991

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§ 4 Gebührenordnung für die Schifffahrt, vom 13. Februar 1991

Ermässigung

Führt ein Halter bei der periodischen Prüfung gleichzeitig mindestens fünf Schiffe

vor, so wird die Gebühr vom zweiten Schiff an um einen Viertel ermässigt.

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