784.111
CH-SZ
§ 4 Gebührenordnung für die Schifffahrt, vom 13. Februar 1991
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§ 4 Gebührenordnung für die Schifffahrt, vom 13. Februar 1991
Ermässigung
Führt ein Halter bei der periodischen Prüfung gleichzeitig mindestens fünf Schiffe
vor, so wird die Gebühr vom zweiten Schiff an um einen Viertel ermässigt.