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§ 3 Gebührenordnung für die Schifffahrt, vom 13. Februar 1991

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§ 3 Gebührenordnung für die Schifffahrt, vom 13. Februar 1991

Gebühren für weitere Verrichtungen

Für weitere Verrichtungen des Verkehrsamts gemäss § 4 des Einführungsgesetzes

zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt können Gebühren bis zu

Fr. 2 000.-- erhoben werden.

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