784.111
CH-SZ
§ 3 Gebührenordnung für die Schifffahrt, vom 13. Februar 1991
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§ 3 Gebührenordnung für die Schifffahrt, vom 13. Februar 1991
Gebühren für weitere Verrichtungen
Für weitere Verrichtungen des Verkehrsamts gemäss § 4 des Einführungsgesetzes
zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt können Gebühren bis zu
Fr. 2 000.-- erhoben werden.