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784.111 CH-SZ

§ 2 Gebührenordnung für die Schifffahrt, vom 13. Februar 1991

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§ 2 Gebührenordnung für die Schifffahrt, vom 13. Februar 1991

Besondere Untersuchungen

Für Begutachtungen, Teilprüfungen und spezielle Prüfungen, die in § 1 nicht er-

fasst sind, wird eine Gebühr von Fr. 60.-- je angebrochene halbe Stunde Arbeits-,

Reise- und Wartezeit, zuzüglich Reisespesen, erhoben.

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