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784.100 CH-SZ

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 784 Schifffahrt

15 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 784 Schifffahrt

Grundsatz und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz bezieht sich auf Schiffe, die gemäss der Bundesgesetzgebung

über die Binnenschiffahrt kennzeichnungspflichtig sind.

2 Der Kanton erhebt für Schiffe, die ihren Standort im Kantonsgebiet haben,

oder länger als einen Monat auf Kantonsgebiet verwendet werden, Steuern und

Gebühren.

3 Ausgenommen sind Schiffe des Bundes, des Kantons und der konzessionierten

Schiffahrtsunternehmen.

Il. Steuern

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Steuerpflicht

Steuerpflichtig ist der Schiffshalter.

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Steuerbefreiung

Das zuständige Departement kann Schiffe, die Aufgaben des Gemeinwesens

erfüllen, ganz oder teilweise von der Steuer befreien.

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Steuerperiode

1 Die Schiffssteuer wird pauschal jährlich zum voraus erhoben.

2 Die Steuer ist für das Jahr geschuldet, in dem die Kennzeichnungspflicht des

Schiffes besteht.

3 Wird der Schiffsausweis vor dem 31. März hinterlegt, so entfällt die Steuer für

das laufende Jahr.

4 Die Schiffssteuer wird um die Hälfte reduziert, wenn die Anmeldung zur Im-

matrikulation nach dem 31. August erfolgt.

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Steuertarif

1 Die jährliche Schiffssteuer beträgt

a) für Motor- und Fahrgastschiffe

- Grundsteuer Fr. 38.90

- Zuschlag je volle oder angebrochenen 1-kW-Leistung

- bis 100 kW-Leistung Fr. 3.90

- von 101 bis 200 kW-Leistung Fr. 5.20

- von 201 bis 300 kW-Leistung Fr. 6.50

- von 301 bis 400 kW-Leistung Fr. 7.80

- von 401 bis 500 kW-Leistung Fr. 9.10

- über 500 kW-Leistung Fr. 10.35

b) für Segelschiffe

- Grundsteuer bis und mit 15 mSegelfläche Fr. 26.00

- Zuschlag je weiterer mSegelfläche Fr. 2.60

- Zuschlag für Hilfsmotoren je volle oder angebrochene

1-kW-Leistung Fr. 3.90

c) für Güterschiffe

- ohne Motoren, je Tonne Nutzlast Fr. 0.60

- mit Motoren, je Tonne Nutzlast Fr. 2.60

d) für kennzeichnungspflichtige Ruderboote, Pedalos und Fr. 25.95

dergleichen

e) für Geräte wie Rammschiffe, Schwimmbagger und der- Fr. 45.40

gleichen

f) für den Schiffs-Kollektivausweis Fr. 520.00

2 Der Kantonsrat ist ermächtigt, Steuervergünstigungen durch Verordnung zu

beschliessen, um den Anliegen des Umweltschutzes Rechnung zu tragen.

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Steuerermässigung

Für Schiffe, die mit Elektromotoren ausgerüstet sind, müssen keine Zuschläge

für die Motorenleistung entrichtet werden.

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Steueranpassung

Wird während einer Steuerperiode eine meldepflichtige Veränderung vorgenom-

men, so wird die Steuer ab dem nächsten Monat angepasst.

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Steuerrückerstattung

1 Wird der Standort eines Schiffes während der Steuerperiode in einen andern

Kanton verlegt, so werden die zuviel bezahlten Steuern anteilsmässig zurücker-

stattet. Die Steuerpflicht endet in diesem Falle am letzten Tag des Vormonats,

in dem der Standortwechsel vorgenommen wurde.

2 Bei Rückgabe der Betriebsbewilligung vor Ablauf der Steuerperiode, bei Aus-

serbetriebsetzung des Schiffes oder bei Halterwechsel erfolgt keine Steuerrück-

erstattung. Bei Halterwechsel wird die bereits bezahlte Steuer dem neuen

Schiffshalter angerechnet.

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Steuerindexierung

1 Der Steuertarif nach § 5 Abs. 1 entspricht dem mittleren Jahresindex der

Konsumentenpreise von 159.2 Punkten im Jahre 2012 (Basisindex Dezember

1982 = 100 Punkte).

2 Verändert sich der Index um 10 Prozent, so ist der Kantonsrat ermächtigt, die

Steuer auf die nächstfolgende Steuerperiode anzupassen.

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Steuerausweis

Als Ausweis für die bezahlten Steuern werden dem Halter für das einzulösende

Schiff pro Steuerperiode zwei Vignetten abgegeben, die auf beiden Schiffsseiten

neben dem Kennzeichen anzubringen sind.

Ill. Gebühren

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Gebührenerhebung

1 Für die Bewilligung von nautischen Veranstaltungen, von Transporten, für die

Schiffsabnahmen, die Schiffsführerprüfungen sowie für die Ausfertigung der

Ausweise erhebt der Kanton Gebühren.

2 Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif.

IV. Zuständigkeit

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Departement

Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zuständig

erklären, vollzieht das vom Regierungsrat bezeichnete Departement die Vor-

schriften dieses Gesetzes.

V. Rechtsschutz

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Beschwerde

Gegen Verfügungen nach diesem Gesetz kann Beschwerde beim Verwaltungsge-

richt erhoben werden.

Vl. Schlussbestimmungen

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Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Erlas-

se, namentlich die §§ 14-18 der Verordnung über die Motorfahrzeugabgaben

vom 30. November 1972 aufgehoben.

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Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt

des Inkrafttretens.

1 GS 18-141 mit Änderung vom 6. September 1995 (Abl 1995 1348), vom 29. Mai 2013 (GS

23-81) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).

2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 20. Oktober 1991 mit 18 040 Ja gegen 10 545

Nein (Abl 1991 1202).

3 SR 747.201.

4 Abs. 1 in der Fassung vom 29. Mai 2013.

5 Abs. 1 in der Fassung vom 29. Mai 2013.

6 SRSZ 782.310.

7 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

8 Am 1. Januar 1992 in Kraft getreten (GS 18-144); Änderungen vom 29. Mai 2013 am 1.

Januar 2014 (Abl 2013 2371) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013

2974) in Kraft getreten.

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