783.211
CH-SZ
§ 3 Verordnung über Seilbahnen und Skilifte, vom 23. Oktober 2012
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§ 3 Verordnung über Seilbahnen und Skilifte, vom 23. Oktober 2012
Fachstelle
1 Kantonale Fachstelle im Sinne dieser Verordnung ist das Amt für öffentlichen
Verkehr.
2 Sie vollzieht die Aufgaben nach der Seilbahngesetzgebung des Bundes, des
Konkordats und des Reglements, soweit diese nicht einer anderen Behörde oder
Amtsstelle zugewiesen sind.
3 Sie bereitet die Anträge zuhanden der Aufsichtsbehörden vor und vertritt den
Kanton Schwyz an der Konkordatskonferenz.