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783.211 CH-SZ

§ 3 Verordnung über Seilbahnen und Skilifte, vom 23. Oktober 2012

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 783 Luftseilbahnen, Ski- und Schräglifte
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§ 3 Verordnung über Seilbahnen und Skilifte, vom 23. Oktober 2012

Fachstelle

1 Kantonale Fachstelle im Sinne dieser Verordnung ist das Amt für öffentlichen

Verkehr.

2 Sie vollzieht die Aufgaben nach der Seilbahngesetzgebung des Bundes, des

Konkordats und des Reglements, soweit diese nicht einer anderen Behörde oder

Amtsstelle zugewiesen sind.

3 Sie bereitet die Anträge zuhanden der Aufsichtsbehörden vor und vertritt den

Kanton Schwyz an der Konkordatskonferenz.

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