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783.211 CH-SZ

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 783 Luftseilbahnen, Ski- und Schräglifte

19 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 783 Luftseilbahnen, Ski- und Schräglifte

Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren bei der Bewilli-

gung und Kontrolle der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen, Skilifte

und Schrägaufzüge im Sinne der Seilbahngesetzgebung des Bundes und des

Konkordats.

2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Reglements der Konkordatskonferenz

über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen,

Skilifte und Schrägaufzüge vom 18. Oktober 1954 (Reglement).

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Sprachliche Gleichbehandlung

Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen

und Männer.

II. Zuständigkeiten

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Fachstelle

1 Kantonale Fachstelle im Sinne dieser Verordnung ist das Amt für öffentlichen

Verkehr.

2 Sie vollzieht die Aufgaben nach der Seilbahngesetzgebung des Bundes, des

Konkordats und des Reglements, soweit diese nicht einer anderen Behörde oder

Amtsstelle zugewiesen sind.

3 Sie bereitet die Anträge zuhanden der Aufsichtsbehörden vor und vertritt den

Kanton Schwyz an der Konkordatskonferenz.

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Aufsichts- und Bewilligungsbehörden

1 Dem Regierungsrat obliegt die Aufsicht über die dem Konkordat unterstellten

Luftseilbahnen und Skilifte und er ist zuständig für die Betriebsbewilligung für

diese Anlagen.

2 Dem Baudepartement obliegt die Aufsicht über die Kleinskilifte (mobile Anla-

gen), Förderbänder und Schrägaufzüge und es ist zuständig für die Betriebsbe-

willigung für diese Anlagen.

3 Die Zuständigkeiten der Baubewilligungsbehörden richten sich nach dem Pla-

nungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987 (PBG).

III. Baubewilligung

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Anwendbares Verfahren

Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach dem PBG.

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Abbruch von Anlagen

1 Nicht mehr in Betrieb stehende Anlagen ohne gültige Betriebsbewilligung sind

durch den Bewilligungsnehmer auf eigene Kosten zu entfernen.

2 Kommt der Pflichtige der Aufforderung zum Abbruch nicht nach, kann die

Fachstelle oder Baubewilligungsbehörde die erforderlichen Massnahmen auf

dessen Kosten ergreifen.

IV. Betriebsbewilligung

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Betriebsbewilligungspflicht

Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn

a) die Baubewilligung,

b) der Versicherungsnachweis und

c) der Abnahmebericht der Kontrollstelle des Konkordates

vorliegen.

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Betriebsbeginn und Dauer

1 Die Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die Betriebsbewilli-

gung rechtskräftig ist.

2 Die Betriebsbewilligung wird für die Dauer von längstens 20 Jahren erteilt.

3 Das Gesuch um Erneuerung ist mindestens sechs Monate vor ihrem Ablauf

einzureichen.

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Betriebsunterbruch und – aufgabe

1 Wird eine Anlage länger als ein Jahr nicht betrieben, hat der Betreiber die

Fachstelle über den Grund und die voraussichtliche Dauer des Betriebsunter-

bruchs zu informieren.

2 Ist keine Wiederinbetriebnahme vorgesehen, muss der Fachstelle der voraus-

sichtliche Zeitpunkt des Abbruchs der Anlage mitgeteilt werden.

3 Bei Anlagen, auf denen wegen eines Betriebsunterbruchs die fälligen periodi-

schen Inspektionen nicht durchgeführt werden konnten, muss vor der Wiederin-

betriebnahme eine Abnahmeinspektion durch die Kontrollstelle durchgeführt

werden und ein gültiger Versicherungsnachweis vorliegen.

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Entzug

1 Bei Widerhandlungen gegen diese Verordnung kann die Aufsichtsbehörde die

Betriebsbewilligung entziehen.

2 Droht eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit der beförderten Personen,

kann die Fachstelle mit sofortiger Wirkung die Betriebsbewilligung entziehen,

worüber sie die technische Kontrollstelle umgehend zu informieren hat.

3 Die Aufsichtsbehörde hat den vorsorglichen Entzug der Betriebsbewilligung

innert 30 Tagen zu genehmigen.

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Betreiberwechsel

1 Ein geplanter Betreiberwechsel muss der Fachstelle schriftlich mitgeteilt wer-

den.

2 Die Fachstelle prüft unter Berücksichtigung von § 7, ob die Betriebsbewilli-

gung auf den neuen Betreiber übertragen werden kann.

3 Mit der Bewilligungsübertragung gehen sämtliche Rechte und Pflichten nach

dieser Verordnung und dem Reglement für die bestehende Anlage auf den neuen

Betreiber über.

V. Sicherheit

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Grundsatz

1 Durch den Bau und Betrieb von Anlagen des Konkordates darf die Sicherheit

ihrer Benützer und Dritter nicht gefährdet werden.

2 Die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit des Eigentümers und des Be-

triebsinhabers bleiben vorbehalten.

3 Der Kanton übernimmt keine Haftung für den Zustand der Anlagen und für die

Sicherheit ihrer Benützer.

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Haftpflichtversicherung

Der Betreiber muss für sämtliche Anlagen, die dem Konkordat unterstehen, eine

angemessene Haftpflichtversicherung abschliessen.

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Technische Kontrollen

1 Die Anlagen werden durch die Kontrollstelle regelmässig kontrolliert.

2 Die technische Kontrollstelle legt die zeitlichen Intervalle der Kontrollen für

jede einzelne Anlage fest.

3 Die Kontrollstelle verfasst zuhanden der Fachstelle einen Kontrollbericht,

welchen diese an den Betreiber weiterleitet.

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Mängel

1 Für die Erfüllung der Auflagen und zur Behebung technischer Mängel setzt die

Fachstelle dem Betreiber eine angemessene Frist.

2 Stellen die technischen Mängel ein Unfallrisiko dar, verfügt die Aufsichtsbe-

hörde auf Antrag der Fachstelle den Entzug der Betriebsbewilligung oder einen

Betriebsunterbruch.

VI. Besondere Bestimmungen

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Gebühren

Die Erhebung von Gebühren für den Erlass von Verfügungen, welche sich aus der

Anwendung dieser Verordnung ergeben, richtet sich nach der Gebührenordnung

für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz.

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Rechtsschutz

1 Gegen Verfügungen, die in Anwendung dieser Verordnung erlassen werden,

gelten die Rechtsmittel nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 6. Juni 1974.

2 Vorbehalten bleiben die Rechtsmittel nach dem Planungs- und Baugesetz.

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Aufhebung bisherigen Rechts

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über den Bau und Be-

trieb von Luftseilbahnen vom 29. September 1934 aufgehoben.

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Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. November 2012 in Kraft.10

2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzes-

sammlung aufgenommen.

1 GS 23-55 mit Änderung vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung,

GS 23-97).

2 SRSZ 783.110.

3 SR 743.011.

4 GS 13-671 mit Änderungen vom 16. November 1991, vom 5. Dezember 1995, vom 11. Novem-

ber 1999 und vom 2. November 2006.

5 SRSZ 400.100.

6 SRSZ 173.111.

7 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

8 SRSZ 234.110.

9 GS 11-268.

10 Änderung vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.

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