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7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 782 Strassenverkehr

22 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (22)

Gesetzestext (22 Artikel)

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 782 Strassenverkehr

Gleichstellung

Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und

Männer.

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Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz bezieht sich auf alle Motorfahrzeuge, die der Bundesgesetzge-

bung über den Strassenverkehr unterstehen.

2 Der Kanton erhebt für alle diese Motorfahrzeuge, die ihren Standort auf Kantons-

gebiet haben und zum Verkehr zugelassen sind, Steuern und Gebühren.

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Ausnahmen

1 Für Motorfahrzeuge, die nach den Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetz-

gebung weder Ausweis noch Kontrollschilder benötigen, sowie für Motorfahrräder

werden keine Steuern erhoben.

2 Von der Besteuerung ausgenommen sind auch Motorfahrzeuge

a) des Bundes und seiner Anstalten, soweit das Bundesrecht sie von den Abga-

ben befreit;

b) des Kantons;

c) der Bezirke und Gemeinden, soweit sie unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher

Aufgaben eingesetzt werden.

3 Motorfahrzeuge des Bundes und seiner Anstalten, bei denen sich der Umfang

der Steuerpflicht aufgrund ihres Einsatzortes und ihres Verwendungszweckes nur

mit unverhältnismässigem Verwaltungsaufwand erheben lässt, können auf der

Grundlage der Steuerbemessung nach diesem Gesetz pauschal besteuert werden.

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Grundsätze der Besteuerung

1 Die Ausgestaltung der Steuer erfolgt nach den Grundsätzen der Allgemeinheit

und der Gleichmässigkeit der Besteuerung.

2 Es ist auf Bemessungskriterien abzustellen, die mit der Strassenbelastung in

einem vernünftigen Verhältnis stehen, eine nachhaltige Finanzierung des Baus

und Unterhalts von Strassen ermöglichen und Anreize zum Einsatz energie- und

umwelteffizienter Motorfahrzeuge schaffen.

II. Steuersubjekt

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Steuerpflicht

Steuerpflichtig ist der Motorfahrzeughalter.

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Steuererlass

Das zuständige Departement kann die Steuern ganz oder teilweise erlassen für

Motorfahrzeuge, die

a) für den fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr eingesetzt werden;

b) ausschliesslich oder vorwiegend für den Transport von Behinderten verwendet

werden.

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Steuerperiode

1 Die Motorfahrzeugsteuer wird für das laufende Kalenderjahr zum Voraus erho-

ben. Auf Verlangen der steuerpflichtigen Person kann sie unter Erhebung eines

Zuschlages in zwei Raten entrichtet werden. Der Regierungsrat legt die Höhe des

Zuschlages fest.

2 Die Steuerpflicht beginnt an dem Tag, an dem der Motorfahrzeughalter gemäss

Strassenverkehrsgesetzgebung zur Einholung des Kontrollschildes verpflichtet ist.

3 Die Steuerpflicht endet am Tage der Hinterlegung des Kontrollschildes.

4 Der Steuerbetrag ist auf den Franken zu runden.

III. Steuerbemessung

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Grundsatz

1 Die Steuern für leichte und schwere Personenwagen, leichte Motorwagen und

Kleinbusse werden nach der Leistung in Kilowatt (kW) und dem Gesamtgewicht

gemäss Fahrzeugausweis bemessen.

2 Für Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, Motorräder und Kleinmotor-

räder bildet die Leistung in Kilowatt (kW) die Bemessungsgrundlage.

3 Für die übrigen Fahrzeugarten ist das Gesamtgewicht gemäss Fahrzeugausweis

für die Besteuerung massgebend.

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Besteuerung nach Leistung über Gesamtgewicht

1 Die jährlichen Steuern für Motorfahrzeuge, die nach Leistung (kW) über Gesamt-

gewicht (kg) besteuert werden, werden nach folgender Formel berechnet

Leistung

a) Steuerbetrag = × Steuerindex

Gesamtgewicht

b) Der Steuerindex beträgt 7.125 Punkte und ist durch den Kantonsrat nach

§ 15 anzupassen.

2 Die jährliche Mindeststeuer beträgt Fr. 160.--.

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Besteuerung nach Leistung oder nach Gesamtgewicht

Die jährlichen Steuern für Motorfahrzeuge, die nach Leistung (kW) oder nach

Gesamtgewicht (kg) besteuert werden, sind nachfolgender Formel zu berech-

nen

a) Steuerbetrag = (Grundsteuer + Zuschläge) · Steuerindex

b) Der Steuerindex beträgt 0.75 Punkte und ist durch den Kantonsrat nach § 15

anzupassen.

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Grundsteuer und Zuschläge nach Leistung

Die Grundsteuer und die Zuschläge für Motorräder, Klein- und dreirädrige Motor-

fahrzeuge, die nach Leistung besteuert werden, betragen

a) Grundsteuer bis 11 kW Fr. 83.--

b) Zuschlag je volles oder angebrochenes kW Fr. 2.--

c) Zuschlag für Seitenwagen Fr. 40.--

2 Für Kleinmotorräder und für Leichtmotorfahrzeuge wird nur eine Grundsteuer

von Fr. 33.-- erhoben.

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Grundsteuer und Zuschläge nach Gesamtgewicht

1 Die Grundsteuer und die Zuschläge für Motorfahrzeuge, die nach Gesamtgewicht

besteuert werden, betragen

a) Grundsteuer bis 1 000 kg Gesamtgewicht Fr. 160.--

b) Zuschlag je weitere 250 kg Gesamtgewicht

bis 4 000 kg Gesamtgewicht Fr. 40.--

c) Zuschlag je weitere 500 kg Gesamtgewicht

– bis 8 000 kg Gesamtgewicht Fr. 45.--

– bis 18 000 kg Gesamtgewicht Fr. 50.--

– über 18 000 kg Gesamtgewicht Fr. 30.--

2 Die Grundsteuer und die Zuschläge gemäss Abs. 1 werden für die folgenden

Sonderkategorien reduziert, wobei die Mindeststeuer Fr. 30.-- beträgt

a) gewerbliche Traktoren auf 60%

b) Sachen- und Personentransport-, Wohn- und Sportgeräte-,

Motorrad- und Kleinmotorradanhänger sowie Anhänger, deren

Aufbau als Nutzraum dient auf 45%

c) Sattelanhänger auf 40%

d) gewerbliche Motoreinachser und Motorkarren

sowie Arbeitsmaschinen auf 25%

e) landwirtschaftliche Traktoren auf 20%

f) übrige landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, Arbeitskarren

und Arbeitsanhänger auf 10%

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Kollektivschilder

Die jährlichen Steuern für Kollektivschilder betragen für

a) Motorwagen Fr. 630.--

b) Motorräder Fr. 150.--

c) Kleinmotorräder Fr. 55.--

d) landwirtschaftliche Motorfahrzeuge Fr. 155.--

e) Arbeitsmotorfahrzeuge Fr. 315.--

f) Anhänger Fr. 195.--

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Wechselschilder

1 Für Motorfahrzeuge mit Wechselschild wird die jährliche Steuer für das Motor-

fahrzeug bzw. den Anhänger mit dem höchsten Ansatz erhoben.

2 Die zusätzlich zu entrichtenden jährlichen Steuern für Wechselschilder betragen

für

a) Motorwagen Fr. 66.--

b) gewerbliche und landwirtschaftliche Motorfahrzeuge,

Arbeitsmotorfahrzeuge und Anhänger Fr. 26.--

c) Motorräder und Kleinmotorräder sowie für Leicht-,

Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge Fr. 20.--

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Steueranpassung

1 Der Kantonsrat ist ermächtigt, die Steuern dieses Gesetzes dem Landesindex der

Konsumentenpreise anzupassen, sofern sich dieser Index um mindestens fünf

Prozent verändert.

2 Die Steueransätze entsprechen dem Stand des Landesindexes der Konsumen-

tenpreise von 102.1 Punkten vom Mai 2018 (Basisindex ist Dezember 2015 =

100 Punkte).

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Verjährung

1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuer­

periode.

2 Steuerforderungen verjähren fünf Jahre nachdem die Veranlagung rechtskräftig

geworden ist.

3 Für den Beginn, den Stillstand und die Unterbrechung der Verjährung sind die

Bestimmungen des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 sinngemäss anwendbar.

IV. Gebühren

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Gebührenerhebung

1 Für die gemäss Strassenverkehrsgesetzgebung erforderlichen Prüfungen, Aus-

weise, Bewilligungen und Kontrollarbeiten erhebt der Kanton Gebühren.

2 Der Regierungsrat legt die Höhe dieser Gebühren fest.

V. Verwendung des Ertrages

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Nettoertrag

Der Nettoertrag aus den Steuern und Gebühren nach diesem Gesetz wird für den

Bau und Unterhalt der Strassen sowie der Velowege des Alltagsverkehrs verwendet.

VI. Zuständigkeit und Rechtsschutz

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Departement

Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht eine andere Zuständigkeit vor-

sehen, vollzieht das vom Regierungsrat bezeichnete Departement die Vorschriften

dieses Gesetzes.

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Beschwerde

Gegen Verfügungen nach diesem Gesetz kann gemäss den Bestimmungen der

Verwaltungsrechtspflege Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht wer-

den.

VII. Schlussbestimmungen

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Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben

a) Gesetz über die Ermächtigung zur Festsetzung der Motorfahrzeugabgaben

vom 28. Oktober 1958;

b) Verordnung über die Motorfahrzeugabgaben vom 30. November 1972.

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Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens17 und wird mit

dem Vollzug beauftragt.

1 GS 23-13 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas-

sung, GS 23-97), vom 17. April 2019 (GS 25-50) und vom 25. Oktober 2023 (KVWG, GS 27-20b).

2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. November 2011 mit 25 700 Ja gegen 17 009

Nein (Abl 2011 2503).

3 Fassung vom 17. April 2019.

4 Abs. 2 in der Fassung vom 17. April 2019.

5 Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 17. April 2019.

6 Neu eingefügt am 17. April 2019.

7 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 17. April 2019.

8 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 17. April 2019.

9 Aufgehoben am 17. April 2019.

10 Abs. 2 in der Fassung vom 17. April 2019.

11 Neu eingefügt am 17. April 2019.

12 SRSZ 172.200.

13 Fassung vom 25. Oktober 2023.

14 GS 14-165; SRSZ 172.100.

15 GS 18-227; SRSZ 782.310.

16 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

17 1. Januar 2012 (Abl 2011 2738); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl

2013 2974), vom 17. April 2019 am 1. Januar 2020 (Abl 2019 2020) und vom 25. Oktober 2023

am 1. Februar 2024 (Abl 2024 163) in Kraft getreten.

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