Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
782.120 CH-SZ

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 782 Strassenverkehr

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 782 Strassenverkehr

Zweck

1 Dieses Gesetz regelt den Fahrzeugverkehr ausserhalb öffentlicher Strassen im

Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes, der Forst-, Land- und Alpwirt-

schaft, des Umweltschutzes, des Jagdwesens und des geordneten Motorsportes.

2 Die Verwendung von Motorfahrzeugen im Wald und auf Waldstrassen wird in der

Waldgesetzgebung geregelt.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 782 Strassenverkehr

Geltungsbereich

Das Gesetz gilt für alle Motorfahrzeuge im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes

über den Strassenverkehr, vom 19. Dezember 1958, ferner auch für Motorfahr-

räder und gleichgestellte Motorfahrzeuge, für Motorschlitten, Raupenfahrzeuge,

Luftkissenfahrzeuge und andere geländegängige Fahrzeuge.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 782 Strassenverkehr

Verwendungsverbot

Die Verwendung von Motorfahrzeugen ist unter Vorbehalt der §§ 4 und 5 verboten

a) ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege im Sinne des Bundesgesetzes

über den Strassenverkehr;

b) auf Schlittelwegen, Skipisten, Fuss- und Wanderwegen anderer Art, die sich

für den Verkehr mit Motorfahrzeugen nicht eignen oder offensichtlich nicht

dafür bestimmt sind sowie im offenen Gelände.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 782 Strassenverkehr

Ausnahmen ohne Bewilligung

Vom Verbot von § 3 sind ausgenommen

a) die berufliche oder dienstliche Verwendung von Motorfahrzeugen gemäss § 2

für

1. die Land- und Forstwirtschaft, einschliesslich Gartenbau,

2. die medizinische Betreuung, den Sanitäts- und Rettungsdienst,

3. die Polizei sowie Personen, welchen durch Gesetz polizeiliche Aufgaben

übertragen sind,

4. die Feuerwehr,

5. die Armee, den Zivilschutz, die Gesamtverteidigung und Katastrophen-

hilfe,

6. die Pisten- und Loipenbearbeitung,

7. den Hoch- und Tiefbau, einschliesslich Strassenunterhalt,

8. den werkinternen Verkehr;

b) der Motorfahrzeugverkehr der Berechtigten, ausgenommen mit Raupenfahr-

zeugen, auf privaten Strassen, Wegen und Plätzen, die für den Verkehr mit

Motorfahrzeugen bestimmt oder geeignet sind;

c) der Einsatz von Motorfahrzeugen auf bewilligten Trainingspisten.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 782 Strassenverkehr

Ausnahmen mit Bewilligung

1 Für den Unterhalt von Strassen und Materialtransportanlagen oder den Zubrin-

gerdienst zu abgelegenen Gebäuden mit Raupenfahrzeugen bewilligt das zustän-

dige Amt Ausnahmen vom Verbot nach § 3.

2 Für motorsportliche Übungen und Wettkämpfe erteilt die Kantonspolizei Aus-

nahmebewilligungen, sofern die Eigentümer der befahrenen Grundstücke ihre Zu-

stimmung geben und die Voraussetzungen gemäss § 1 erfüllt sind.

3 Für sportliche Übungen und Wettkämpfe mit Raupenfahrzeugen kann die Kan-

tonspolizei im Rahmen des Bundesrechts und von § 1 eine Ausnahmebewilligung

nur erteilen, wenn diese für eine zeitlich beschränkte Veranstaltung gilt und der

Wettkampf in einem abgelegenen und unbewohnten Gebiet durchgeführt wird.

4 Die Bewilligungen werden nur erteilt, wenn der Gesuchsteller eine genügende

Haftpflichtversicherung vorweisen kann.

5 Die erlaubte Strecke oder Region, der Verwendungszweck und allfällige Auflagen

sind in der Bewilligung anzugeben.

6 Bei Missbrauch kann die Bewilligung entzogen werden.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 782 Strassenverkehr

Rechtsmittel

Die Verfügungen des zuständigen Amtes und der Kantonspolizei können gemäss

Verwaltungsrechtspflegegesetz durch Beschwerde an den Regierungsrat weiter-

gezogen werden.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 782 Strassenverkehr

Strafbestimmung

1 Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes werden mit Busse von

Fr. 50.-- bis Fr. 1 000.-- bestraft.

2 Bundesrechtliche Strafbestimmungen bleiben vorbehalten.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 782 Strassenverkehr

Schlussbestimmung

Mit Inkrafttreten dieses Erlasses wird die Verordnung über die Verwendung von

Raupenfahrzeugen vom 26. Oktober 1972 aufgehoben.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 782 Strassenverkehr

Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt

des Inkrafttretens.

1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS

16-785 mit Änderungen vom 21. Oktober 1998 (Abl 1998 1498), vom 17. Dezember 2013 (RRB

Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 17. November 2021 (KOBG, GS 26-

56g).

2 Abs. 2 neu eingefügt am 21. Oktober 1998; in Kraft getreten am 1. Januar 1999 (Abl 1999 8).

3 Bst. b in der Fassung vom 21. Oktober 1998.

4 Einleitungssatz und Bst. a in der Fassung vom 17. Dezember 2021.

5 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 17. November 2021.

6 Fassung vom 17. November 2021.

7 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

8 GS 16-181.

9 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

10 Am 1. Dezember 1976 in Kraft getreten (GS 16-786); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am

1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 17. November 2021 am 1. April 2022 (Abl 2022 821)

in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →