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Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
Der Kanton Schwyz beteiligt sich an der finanziellen Wiederaufrichtung der
Schweizerischen Südostbahn
a) durch Verzicht auf eine Quote von Fr. 300 000.- des Elektrifikationsdarle-
hens,
b) durch Übernahme von Prioritätsaktien in der Höhe von Fr. 300 000.-.
Der in § 1 vorgesehene Verzicht auf einen Teil des Elektrifikationsdarlehens wird
den Gemeinden gegenüber nicht als Kapitalverlust im Sinne von § 7 des Kan-
tonsratsbeschlusses vom 4. November 1937 über die Beteiligung des Kantons
Schwyz am Darlehen für die Elektrifikation der Schweizerischen Südostbahn
behandelt.
Der Kanton Schwyz beteiligt sich an der finanziellen Wiederaufrichtung der
Schweizerischen Südostbahn nur, wenn sich auch der Bund sowie die Kantone
Zürich und St. Gallen mit folgenden Mindestbeiträgen daran beteiligen
a) der Bund durch Leistung eines Beitrages à fonds perdu von Fr. 750 000.-
und durch Übernahme von Prioritätsaktien von Fr. 250 000.-,
b) der Kanton Zürich durch Verzicht auf eine Quote von Fr. 125 000.- sei-
nes Elektrifikationsdarlehens und Übernahme von Prioritätsaktien für
Fr. 125 000.-,
c) der Kanton St. Gallen durch Verzicht auf eine Quote von Fr. 75 000.- seines
Elektrifikationsdarlehens und durch Übernahme von Prioritätsaktien für
Fr. 75 000.-.
Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Beteiligung des Kantons Schwyz an der
Hilfsaktion von der Erfüllung weiterer Bedingungen abhängig zu machen.
Dieser Beschluss wird der Volksabstimmung unterbreitet.
Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
1 GS 12-419.
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Januar 1945 mit 6002 Ja gegen 3455 Nein
(Abl 1945 81).