781.321
SOB
CH-SZ
Art. 7 Vertrag zwischen der Regierung des Kantons Schwyz in Schwyz (Kanton) und der Schweizerischen Südostbahn in Wädenswil (SOB) betreffend die Energielieferung für den elektrischen Betrieb der Schweizerischen Südostbahn, vom 18./23. Juni 1938
7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 781 Öffentlicher Verkehr
Art. 7 Vertrag zwischen der Regierung des Kantons Schwyz in Schwyz (Kanton) und der Schweizerischen Südostbahn in Wädenswil (SOB) betreffend die Energielieferung für den elektrischen Betrieb der Schweizerischen Südostbahn, vom 18./23. Juni 1938
Vertragsdauer
1 Dieser Vertrag dauert grundsätzlich bis zur gänzlichen Rückzahlung des vom
Kanton Schwyz der SOB gewährten Elektrifikationsdarlehens.
2 Er tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und ist für eine Dauer von
fünf Jahren fest. Diese Periode geht am 31. Dezember 1943 zu Ende. Treten
während dieser Dauer wesentliche wirtschaftliche oder technische Änderungen
ein, so kann am Ende dieser Periode jeder Vertragspartner durch sechsmonatige
Voranzeige neue Vereinbarungen verlangen, bei welchen diese veränderten Ver-
hältnisse in billiger Weise zu berücksichtigen sind. Wird kein Wunsch nach
Änderung gestellt, so bleibt der Vertrag für je eine weitere Dauer von fünf Jahren
fest.
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