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781.321 SOB CH-SZ

Art. 7 Vertrag zwischen der Regierung des Kantons Schwyz in Schwyz (Kanton) und der Schweizerischen Südostbahn in Wädenswil (SOB) betreffend die Energielieferung für den elektrischen Betrieb der Schweizerischen Südostbahn, vom 18./23. Juni 1938

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Art. 7 Vertrag zwischen der Regierung des Kantons Schwyz in Schwyz (Kanton) und der Schweizerischen Südostbahn in Wädenswil (SOB) betreffend die Energielieferung für den elektrischen Betrieb der Schweizerischen Südostbahn, vom 18./23. Juni 1938

Vertragsdauer

1 Dieser Vertrag dauert grundsätzlich bis zur gänzlichen Rückzahlung des vom

Kanton Schwyz der SOB gewährten Elektrifikationsdarlehens.

2 Er tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und ist für eine Dauer von

fünf Jahren fest. Diese Periode geht am 31. Dezember 1943 zu Ende. Treten

während dieser Dauer wesentliche wirtschaftliche oder technische Änderungen

ein, so kann am Ende dieser Periode jeder Vertragspartner durch sechsmonatige

Voranzeige neue Vereinbarungen verlangen, bei welchen diese veränderten Ver-

hältnisse in billiger Weise zu berücksichtigen sind. Wird kein Wunsch nach

Änderung gestellt, so bleibt der Vertrag für je eine weitere Dauer von fünf Jahren

fest.

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