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781.321 SOB CH-SZ

Art. 6 Vertrag zwischen der Regierung des Kantons Schwyz in Schwyz (Kanton) und der Schweizerischen Südostbahn in Wädenswil (SOB) betreffend die Energielieferung für den elektrischen Betrieb der Schweizerischen Südostbahn, vom 18./23. Juni 1938

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Art. 6 Vertrag zwischen der Regierung des Kantons Schwyz in Schwyz (Kanton) und der Schweizerischen Südostbahn in Wädenswil (SOB) betreffend die Energielieferung für den elektrischen Betrieb der Schweizerischen Südostbahn, vom 18./23. Juni 1938

Haftpflicht in Schadenfällen

Der Kanton übernimmt eine Verantwortung für Störungen, Unglücksfälle und

Schäden, die durch den Strombezug der SOB entstehen, nur soweit, als ihm ein

Regressrecht gegenüber der Etzelwerk AG zusteht.

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