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781.321 SOB CH-SZ

Art. 5 Vertrag zwischen der Regierung des Kantons Schwyz in Schwyz (Kanton) und der Schweizerischen Südostbahn in Wädenswil (SOB) betreffend die Energielieferung für den elektrischen Betrieb der Schweizerischen Südostbahn, vom 18./23. Juni 1938

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Art. 5 Vertrag zwischen der Regierung des Kantons Schwyz in Schwyz (Kanton) und der Schweizerischen Südostbahn in Wädenswil (SOB) betreffend die Energielieferung für den elektrischen Betrieb der Schweizerischen Südostbahn, vom 18./23. Juni 1938

Zahlungen

1 Der Kanton stellt der SOB für die Stromlieferung vierteljährlich Rechnung im

ungefähren Betrage eines Viertels der Jahresrechnung. Die Schlussrechnung

erfolgt gemäss Art. 4. Die Rechnungen sind innert 14 Tagen nach deren Zustel-

lung zu begleichen.

2 Die Selbstkostenberechnung der Etzelwerk-Energie wird der SOB bekanntgege-

ben.

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