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Art. 4 Vertrag zwischen der Regierung des Kantons Schwyz in Schwyz (Kanton) und der Schweizerischen Südostbahn in Wädenswil (SOB) betreffend die Energielieferung für den elektrischen Betrieb der Schweizerischen Südostbahn, vom 18./23. Juni 1938

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Art. 4 Vertrag zwischen der Regierung des Kantons Schwyz in Schwyz (Kanton) und der Schweizerischen Südostbahn in Wädenswil (SOB) betreffend die Energielieferung für den elektrischen Betrieb der Schweizerischen Südostbahn, vom 18./23. Juni 1938

Preise

Grundlage für den Energiepreis bildet die in der Vereinbarung zwischen dem

Kanton Schwyz und den SBB vom 6./13. August 1929 über die Energielieferung

gemäss Art. 16 der Etzelwerkkonzession (Energielieferungsvertrag) festgelegte

Selbstkostenrechnung der Etzelwerk-Energie. Zu dem so berechneten Selbstko-

stenpreis kommt ein Zuschlag, welcher bei 70 %iger Ausnützung des Werkes,

entsprechend 106 Millionen kWh und darunter 0,8 Rp./kWh beträgt und mit

steigender Werkausnützung sich nach folgender Formel richtet

Y =

Hiebei ist für X die Zahl der Millionen kWh, welche der Werkausnützung ent-

sprechen, einzusetzen; Y gibt dann den zugehörigen Zuschlag in Rp./kWh. Die-

ser Zuschlag gilt für alle in Art. 1 erwähnte Energie.

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