781.321
SOB
CH-SZ
Art. 4 Vertrag zwischen der Regierung des Kantons Schwyz in Schwyz (Kanton) und der Schweizerischen Südostbahn in Wädenswil (SOB) betreffend die Energielieferung für den elektrischen Betrieb der Schweizerischen Südostbahn, vom 18./23. Juni 1938
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Art. 4 Vertrag zwischen der Regierung des Kantons Schwyz in Schwyz (Kanton) und der Schweizerischen Südostbahn in Wädenswil (SOB) betreffend die Energielieferung für den elektrischen Betrieb der Schweizerischen Südostbahn, vom 18./23. Juni 1938
Preise
Grundlage für den Energiepreis bildet die in der Vereinbarung zwischen dem
Kanton Schwyz und den SBB vom 6./13. August 1929 über die Energielieferung
gemäss Art. 16 der Etzelwerkkonzession (Energielieferungsvertrag) festgelegte
Selbstkostenrechnung der Etzelwerk-Energie. Zu dem so berechneten Selbstko-
stenpreis kommt ein Zuschlag, welcher bei 70 %iger Ausnützung des Werkes,
entsprechend 106 Millionen kWh und darunter 0,8 Rp./kWh beträgt und mit
steigender Werkausnützung sich nach folgender Formel richtet
Y =
Hiebei ist für X die Zahl der Millionen kWh, welche der Werkausnützung ent-
sprechen, einzusetzen; Y gibt dann den zugehörigen Zuschlag in Rp./kWh. Die-
ser Zuschlag gilt für alle in Art. 1 erwähnte Energie.
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