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781.321 SOB CH-SZ

Art. 2 Vertrag zwischen der Regierung des Kantons Schwyz in Schwyz (Kanton) und der Schweizerischen Südostbahn in Wädenswil (SOB) betreffend die Energielieferung für den elektrischen Betrieb der Schweizerischen Südostbahn, vom 18./23. Juni 1938

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Art. 2 Vertrag zwischen der Regierung des Kantons Schwyz in Schwyz (Kanton) und der Schweizerischen Südostbahn in Wädenswil (SOB) betreffend die Energielieferung für den elektrischen Betrieb der Schweizerischen Südostbahn, vom 18./23. Juni 1938

Anschluss und Messeinrichtungen

1. Die vom Kanton direkt gelieferte Energie wird einerseits in Pfäffikon SZ,

anderseits im Unterwerk Steinen der SBB gemessen, die indirekt gelieferte

Energie für die Gemeinschaftsstationen und den Seedamm wird durch Ver-

teilungskoeffizienten und spezifische Ansätze bestimmt gemäss Art. 4 des

Energietransitvertrages SBB/SOB vom 27. Oktober / 5. Dezember 1938.

2. Der Kanton befasst sich mit der Errichtung der Messstationen und der Er-

mittlung des Energieverbrauches in den Gemeinschaftsstationen und auf

dem Seedamm nicht. Ebenso berühren ihn die Kosten, der Betrieb und der

Unterhalt der Messeinrichtungen nicht. Diese Messeinrichtungen bestehen,

solange Pfäffikon SZ Hauptspeisepunkt ist, aus zwei sich gegenseitig kon-

trollierenden Wirkenergie-kWh-Zählern ohne Rücklaufhemmung in Pfäffikon

und einem in Steinen und aus einem Blindenergie-kWh-Zähler in Pfäffikon.

3. Die vom Kanton und von der SOB den SBB zu bezeichnenden Organe haben

jederzeit Zutritt zu den Messstellen, doch haben sie sich vorher bei der zu-

ständigen Dienststelle der SBB zu melden.

4. Der Transit der Energie vom Etzelwerk nach Pfäffikon SZ und nach Steinen

ist Sache der SOB und berührt den Kanton nicht. Das gleiche gilt für die in

den Gemeinschaftsstationen und auf dem Seedamm von der SOB benötigte

Energie.

5. Ebenso ist der Bezug von Blindenergie über 75 % der in Pfäffikon gemesse-

nen Wirkenergie hinaus Sache der SOB und berührt den Kanton nicht.

6. Zähler und Messwandler werden in Zeitabständen von wenigstens zwei Jah-

ren auf Kosten der SOB zusammen amtlich geeicht. Jede Partei kann die

Vornahme einer früheren Nacheichung verlangen. Deren Kosten fallen ganz

zu Lasten der verlangenden Partei, wenn sich bei der Nacheichung ergibt,

dass die betreffenden Zähler die gesetzlichen Abweichungen nicht über-

schreiten, sonst werden sie von der SOB getragen.

7. Das Ergebnis der Neueichung gibt keinen Anlass zur Berichtigung der frühe-

ren Ablesungen.

8. Massgebend für die Verrechnung ist das arithmetische Mittel aus den beiden

Zählerablesungen, dort, wo der Energieverbrauch durch zwei Zähler gemes-

sen wird.

9. Die Ablesungen erfolgen durch die SBB und werden monatlich dem Kan-

tonsingenieur in Schwyz und der SOB durch die SBB direkt mitgeteilt. Sollte

der Kanton gegen die Messresultate Einwendungen zu machen haben, so

teilt er dies auch der SOB sofort mit.

10.Ist eine Messeinrichtung ausser Betrieb oder arbeitet sie nicht richtig, so

wird der Energieverbrauch für diese Zeit aus demjenigen einer gleichlangen

vorhergehenden Periode berechnet, wobei das Verhältnis zwischen den in

den betreffenden Perioden über den Fahrleitungsspeisepunkt Wädenswil im

Etzelwerk abgegebenen Energiemengen berücksichtigt wird.

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