Art. 1 Vertrag zwischen der Regierung des Kantons Schwyz in Schwyz (Kanton) und der Schweizerischen Südostbahn in Wädenswil (SOB) betreffend die Energielieferung für den elektrischen Betrieb der Schweizerischen Südostbahn, vom 18./23. Juni 1938
Art. 1 Vertrag zwischen der Regierung des Kantons Schwyz in Schwyz (Kanton) und der Schweizerischen Südostbahn in Wädenswil (SOB) betreffend die Energielieferung für den elektrischen Betrieb der Schweizerischen Südostbahn, vom 18./23. Juni 1938
Gegenstand des Vertrages
1. Gemäss Art. 5 der Vereinbarung zwischen dem Kanton und den SBB vom
6./13. August 1929 (Energielieferungsvertrag) kann der Kanton die vom
Etzelwerk zum Selbstkostenpreis abzugebende Energiemenge von
2 400 000 kWh ganz oder teilweise in Form von Einphasenstrom
2/3 Hz beziehen.
15 000 Volt 16
2. Der Kanton Schwyz verpflichtet sich, der SOB 2 200 000 kWh seiner
Selbstkostenenergie vom Etzelwerk zur elektrischen Förderung der Züge auf
ihren Linien und in den Gemeinschaftsbahnhöfen Arth-Goldau, Wädenswil,
Pfäffikon (SZ) und Rapperswil sowie zur Heizung und Beleuchtung ihrer Wa-
gen, Bahnanlagen und Diensträume zur Verfügung zu stellen.
3. Es ist der SOB nicht gestattet, die zur Verfügung gestellte Energie für ande-
re, als die vorgenannten Zwecke zu verwenden oder sie an Dritte abzugeben.
4. Die SOB verpflichtet sich, dem Kanton die zur Verfügung gestellte Energie
abzunehmen, soweit sie diese für ihren Betrieb benötigt und sofern sie die
SBB-Leitungen zur Transitierung derselben benützen kann.