Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
781.321 SOB CH-SZ

Art. 1 Vertrag zwischen der Regierung des Kantons Schwyz in Schwyz (Kanton) und der Schweizerischen Südostbahn in Wädenswil (SOB) betreffend die Energielieferung für den elektrischen Betrieb der Schweizerischen Südostbahn, vom 18./23. Juni 1938

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 781 Öffentlicher Verkehr
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 Vertrag zwischen der Regierung des Kantons Schwyz in Schwyz (Kanton) und der Schweizerischen Südostbahn in Wädenswil (SOB) betreffend die Energielieferung für den elektrischen Betrieb der Schweizerischen Südostbahn, vom 18./23. Juni 1938

Gegenstand des Vertrages

1. Gemäss Art. 5 der Vereinbarung zwischen dem Kanton und den SBB vom

6./13. August 1929 (Energielieferungsvertrag) kann der Kanton die vom

Etzelwerk zum Selbstkostenpreis abzugebende Energiemenge von

2 400 000 kWh ganz oder teilweise in Form von Einphasenstrom

2/3 Hz beziehen.

15 000 Volt 16

2. Der Kanton Schwyz verpflichtet sich, der SOB 2 200 000 kWh seiner

Selbstkostenenergie vom Etzelwerk zur elektrischen Förderung der Züge auf

ihren Linien und in den Gemeinschaftsbahnhöfen Arth-Goldau, Wädenswil,

Pfäffikon (SZ) und Rapperswil sowie zur Heizung und Beleuchtung ihrer Wa-

gen, Bahnanlagen und Diensträume zur Verfügung zu stellen.

3. Es ist der SOB nicht gestattet, die zur Verfügung gestellte Energie für ande-

re, als die vorgenannten Zwecke zu verwenden oder sie an Dritte abzugeben.

4. Die SOB verpflichtet sich, dem Kanton die zur Verfügung gestellte Energie

abzunehmen, soweit sie diese für ihren Betrieb benötigt und sofern sie die

SBB-Leitungen zur Transitierung derselben benützen kann.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 781 Öffentlicher Verkehr Art. 2 Vertrag zwischen der Regierung des Kantons Schwyz in Schwyz (Kanton) und der Schweizerischen Südostbahn in Wädenswil (SOB) betreffend die Energielieferung für den elektrischen Betrieb der Schweizerischen Südostbahn, vom 18./23. Juni 1938 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →