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781.321 SOB CH-SZ

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 781 Öffentlicher Verkehr (SOB)

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (8)

Art. 1 Vertrag zwischen der Regierung des Kantons Schwyz in Schwyz (Kanton) und der Schweizerischen Südostbahn in Wädenswil (SOB) betreffend die Energielieferung für den elektrischen Betrieb der Schweizerischen Südostbahn, vom 18./23. Juni 1938 Art. 2 Vertrag zwischen der Regierung des Kantons Schwyz in Schwyz (Kanton) und der Schweizerischen Südostbahn in Wädenswil (SOB) betreffend die Energielieferung für den elektrischen Betrieb der Schweizerischen Südostbahn, vom 18./23. Juni 1938 Art. 3 Vertrag zwischen der Regierung des Kantons Schwyz in Schwyz (Kanton) und der Schweizerischen Südostbahn in Wädenswil (SOB) betreffend die Energielieferung für den elektrischen Betrieb der Schweizerischen Südostbahn, vom 18./23. Juni 1938 Art. 4 Vertrag zwischen der Regierung des Kantons Schwyz in Schwyz (Kanton) und der Schweizerischen Südostbahn in Wädenswil (SOB) betreffend die Energielieferung für den elektrischen Betrieb der Schweizerischen Südostbahn, vom 18./23. Juni 1938 Art. 5 Vertrag zwischen der Regierung des Kantons Schwyz in Schwyz (Kanton) und der Schweizerischen Südostbahn in Wädenswil (SOB) betreffend die Energielieferung für den elektrischen Betrieb der Schweizerischen Südostbahn, vom 18./23. Juni 1938 Art. 6 Vertrag zwischen der Regierung des Kantons Schwyz in Schwyz (Kanton) und der Schweizerischen Südostbahn in Wädenswil (SOB) betreffend die Energielieferung für den elektrischen Betrieb der Schweizerischen Südostbahn, vom 18./23. Juni 1938 Art. 7 Vertrag zwischen der Regierung des Kantons Schwyz in Schwyz (Kanton) und der Schweizerischen Südostbahn in Wädenswil (SOB) betreffend die Energielieferung für den elektrischen Betrieb der Schweizerischen Südostbahn, vom 18./23. Juni 1938 Art. 8 Vertrag zwischen der Regierung des Kantons Schwyz in Schwyz (Kanton) und der Schweizerischen Südostbahn in Wädenswil (SOB) betreffend die Energielieferung für den elektrischen Betrieb der Schweizerischen Südostbahn, vom 18./23. Juni 1938

Gesetzestext (8 Artikel)

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 781 Öffentlicher Verkehr

Gegenstand des Vertrages

1. Gemäss Art. 5 der Vereinbarung zwischen dem Kanton und den SBB vom

6./13. August 1929 (Energielieferungsvertrag) kann der Kanton die vom

Etzelwerk zum Selbstkostenpreis abzugebende Energiemenge von

2 400 000 kWh ganz oder teilweise in Form von Einphasenstrom

2/3 Hz beziehen.

15 000 Volt 16

2. Der Kanton Schwyz verpflichtet sich, der SOB 2 200 000 kWh seiner

Selbstkostenenergie vom Etzelwerk zur elektrischen Förderung der Züge auf

ihren Linien und in den Gemeinschaftsbahnhöfen Arth-Goldau, Wädenswil,

Pfäffikon (SZ) und Rapperswil sowie zur Heizung und Beleuchtung ihrer Wa-

gen, Bahnanlagen und Diensträume zur Verfügung zu stellen.

3. Es ist der SOB nicht gestattet, die zur Verfügung gestellte Energie für ande-

re, als die vorgenannten Zwecke zu verwenden oder sie an Dritte abzugeben.

4. Die SOB verpflichtet sich, dem Kanton die zur Verfügung gestellte Energie

abzunehmen, soweit sie diese für ihren Betrieb benötigt und sofern sie die

SBB-Leitungen zur Transitierung derselben benützen kann.

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Anschluss und Messeinrichtungen

1. Die vom Kanton direkt gelieferte Energie wird einerseits in Pfäffikon SZ,

anderseits im Unterwerk Steinen der SBB gemessen, die indirekt gelieferte

Energie für die Gemeinschaftsstationen und den Seedamm wird durch Ver-

teilungskoeffizienten und spezifische Ansätze bestimmt gemäss Art. 4 des

Energietransitvertrages SBB/SOB vom 27. Oktober / 5. Dezember 1938.

2. Der Kanton befasst sich mit der Errichtung der Messstationen und der Er-

mittlung des Energieverbrauches in den Gemeinschaftsstationen und auf

dem Seedamm nicht. Ebenso berühren ihn die Kosten, der Betrieb und der

Unterhalt der Messeinrichtungen nicht. Diese Messeinrichtungen bestehen,

solange Pfäffikon SZ Hauptspeisepunkt ist, aus zwei sich gegenseitig kon-

trollierenden Wirkenergie-kWh-Zählern ohne Rücklaufhemmung in Pfäffikon

und einem in Steinen und aus einem Blindenergie-kWh-Zähler in Pfäffikon.

3. Die vom Kanton und von der SOB den SBB zu bezeichnenden Organe haben

jederzeit Zutritt zu den Messstellen, doch haben sie sich vorher bei der zu-

ständigen Dienststelle der SBB zu melden.

4. Der Transit der Energie vom Etzelwerk nach Pfäffikon SZ und nach Steinen

ist Sache der SOB und berührt den Kanton nicht. Das gleiche gilt für die in

den Gemeinschaftsstationen und auf dem Seedamm von der SOB benötigte

Energie.

5. Ebenso ist der Bezug von Blindenergie über 75 % der in Pfäffikon gemesse-

nen Wirkenergie hinaus Sache der SOB und berührt den Kanton nicht.

6. Zähler und Messwandler werden in Zeitabständen von wenigstens zwei Jah-

ren auf Kosten der SOB zusammen amtlich geeicht. Jede Partei kann die

Vornahme einer früheren Nacheichung verlangen. Deren Kosten fallen ganz

zu Lasten der verlangenden Partei, wenn sich bei der Nacheichung ergibt,

dass die betreffenden Zähler die gesetzlichen Abweichungen nicht über-

schreiten, sonst werden sie von der SOB getragen.

7. Das Ergebnis der Neueichung gibt keinen Anlass zur Berichtigung der frühe-

ren Ablesungen.

8. Massgebend für die Verrechnung ist das arithmetische Mittel aus den beiden

Zählerablesungen, dort, wo der Energieverbrauch durch zwei Zähler gemes-

sen wird.

9. Die Ablesungen erfolgen durch die SBB und werden monatlich dem Kan-

tonsingenieur in Schwyz und der SOB durch die SBB direkt mitgeteilt. Sollte

der Kanton gegen die Messresultate Einwendungen zu machen haben, so

teilt er dies auch der SOB sofort mit.

10.Ist eine Messeinrichtung ausser Betrieb oder arbeitet sie nicht richtig, so

wird der Energieverbrauch für diese Zeit aus demjenigen einer gleichlangen

vorhergehenden Periode berechnet, wobei das Verhältnis zwischen den in

den betreffenden Perioden über den Fahrleitungsspeisepunkt Wädenswil im

Etzelwerk abgegebenen Energiemengen berücksichtigt wird.

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Lieferungsbedingungen

1. Der Energiebezug der SOB für die in Art. 1 genannten Zwecke ist im Rah-

men der dem Kanton zustehenden Energiemenge unbeschränkt, sowohl in

bezug auf die Energiemenge, als auch auf die Leistung. Ein Minimalbezug

wird nicht vorgeschrieben.

2. Spannungs- und Periodenschwankungen sowie Unterbrechung der Energie-

lieferung infolge von Betriebsstörungen, die im Netze der SBB auftreten, ge-

ben der SOB nur soweit Recht zu Reklamationen oder Forderungen gegen-

über dem Kanton, als ihm gegenüber die Etzelwerk AG nach Art. 3 des

Energielieferungsvertrages haftbar ist.

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Preise

Grundlage für den Energiepreis bildet die in der Vereinbarung zwischen dem

Kanton Schwyz und den SBB vom 6./13. August 1929 über die Energielieferung

gemäss Art. 16 der Etzelwerkkonzession (Energielieferungsvertrag) festgelegte

Selbstkostenrechnung der Etzelwerk-Energie. Zu dem so berechneten Selbstko-

stenpreis kommt ein Zuschlag, welcher bei 70 %iger Ausnützung des Werkes,

entsprechend 106 Millionen kWh und darunter 0,8 Rp./kWh beträgt und mit

steigender Werkausnützung sich nach folgender Formel richtet

Y =

Hiebei ist für X die Zahl der Millionen kWh, welche der Werkausnützung ent-

sprechen, einzusetzen; Y gibt dann den zugehörigen Zuschlag in Rp./kWh. Die-

ser Zuschlag gilt für alle in Art. 1 erwähnte Energie.

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Zahlungen

1 Der Kanton stellt der SOB für die Stromlieferung vierteljährlich Rechnung im

ungefähren Betrage eines Viertels der Jahresrechnung. Die Schlussrechnung

erfolgt gemäss Art. 4. Die Rechnungen sind innert 14 Tagen nach deren Zustel-

lung zu begleichen.

2 Die Selbstkostenberechnung der Etzelwerk-Energie wird der SOB bekanntgege-

ben.

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Haftpflicht in Schadenfällen

Der Kanton übernimmt eine Verantwortung für Störungen, Unglücksfälle und

Schäden, die durch den Strombezug der SOB entstehen, nur soweit, als ihm ein

Regressrecht gegenüber der Etzelwerk AG zusteht.

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Vertragsdauer

1 Dieser Vertrag dauert grundsätzlich bis zur gänzlichen Rückzahlung des vom

Kanton Schwyz der SOB gewährten Elektrifikationsdarlehens.

2 Er tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und ist für eine Dauer von

fünf Jahren fest. Diese Periode geht am 31. Dezember 1943 zu Ende. Treten

während dieser Dauer wesentliche wirtschaftliche oder technische Änderungen

ein, so kann am Ende dieser Periode jeder Vertragspartner durch sechsmonatige

Voranzeige neue Vereinbarungen verlangen, bei welchen diese veränderten Ver-

hältnisse in billiger Weise zu berücksichtigen sind. Wird kein Wunsch nach

Änderung gestellt, so bleibt der Vertrag für je eine weitere Dauer von fünf Jahren

fest.

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Streitigkeiten

Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung dieses Vertrages werden,

wenn sich die Parteien nicht über eine andere Art der Austragung einigen, beur-

teilt

a) vom Schweizerischen Bundesgericht als einziger Instanz, wenn der Streit-

wert im Sinne von Art. 48, Ziff. 4 des Bundesgesetzes über die Organisation

der Bundesrechtspflege erreicht wird;

b) von den zuständigen Gerichten des Kantons Schwyz in allen übrigen Fällen.

Gerichtsstand ist Schwyz.

1 GS 12-35 mit Abänderungen vom 31. Januar 1944 (GS 12-365).

2 Fassung vom 31. Januar 1944.

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