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§ 9 Kantonsratsbeschluss betreffend die Beteiligung des Kantons Schwyz am Darlehen für die Elektrifikation der Schweizerischen Südostbahn, vom 4. November 1937

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§ 9 Kantonsratsbeschluss betreffend die Beteiligung des Kantons Schwyz am Darlehen für die Elektrifikation der Schweizerischen Südostbahn, vom 4. November 1937

Bei der Feststellung eines allfälligen Zinsverlustes, den die in § 7 genannten

Bezirke und Gemeinden dem Kanton zu einem Drittel zurückvergüten müssen,

ist der Gewinn anzurechnen, den der Kanton Schwyz durch die Abgabe der

Selbstkostenkraft des Etzelwerkes an die Schweizerische Südostbahn erzielt.

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