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§ 8 Kantonsratsbeschluss betreffend die Beteiligung des Kantons Schwyz am Darlehen für die Elektrifikation der Schweizerischen Südostbahn, vom 4. November 1937

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§ 8 Kantonsratsbeschluss betreffend die Beteiligung des Kantons Schwyz am Darlehen für die Elektrifikation der Schweizerischen Südostbahn, vom 4. November 1937

1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Selbstkostenkraft von 2 400 000 kWh,

die das Etzelwerk gemäss Art. 16 der Etzelwerkkonzession dem Kanton Schwyz

liefern muss, der Schweizerischen Südostbahn für ihren elektrischen Betrieb mit

einem angemessenen Preiszuschlag vertraglich zur Verfügung zu halten.

2 Die Ansprüche der Gemeinde Unteriberg auf 100 000 kWh und der Gemeinde

Altendorf auf 200 000 kWh bleiben vorbehalten.

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