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§ 6 Kantonsratsbeschluss betreffend die Beteiligung des Kantons Schwyz am Darlehen für die Elektrifikation der Schweizerischen Südostbahn, vom 4. November 1937

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§ 6 Kantonsratsbeschluss betreffend die Beteiligung des Kantons Schwyz am Darlehen für die Elektrifikation der Schweizerischen Südostbahn, vom 4. November 1937

Der Regierungsrat wird ermächtigt, in einem zwischen den Darlehensgebern und

der Schweizerischen Südostbahn abzuschliessenden Darlehens-Vertrage die

nähern Bestimmungen über die Auszahlung des Darlehens, dessen Verzinsung

und Tilgung, Sicherung durch das Vorzugspfandrecht und zur Wahrung der

öffentlichen Belange an der Bahn zu regeln.

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