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§ 5 Kantonsratsbeschluss betreffend die Beteiligung des Kantons Schwyz am Darlehen für die Elektrifikation der Schweizerischen Südostbahn, vom 4. November 1937

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§ 5 Kantonsratsbeschluss betreffend die Beteiligung des Kantons Schwyz am Darlehen für die Elektrifikation der Schweizerischen Südostbahn, vom 4. November 1937

Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung des Gemeinschaftsdarlehens sind die

Einnahmen der Gesellschaft so zu verwenden, dass nach Deckung der Betriebs-

ausgaben und der gesetzlich vorgehenden Verpflichtungen der Bahn in erster

Linie das Gemeinschaftsdarlehen verzinst und getilgt werden kann.

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