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CH-SZ
§ 4 Kantonsratsbeschluss betreffend die Beteiligung des Kantons Schwyz am Darlehen für die Elektrifikation der Schweizerischen Südostbahn, vom 4. November 1937
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§ 4 Kantonsratsbeschluss betreffend die Beteiligung des Kantons Schwyz am Darlehen für die Elektrifikation der Schweizerischen Südostbahn, vom 4. November 1937
1 Das Darlehen ist jährlich mit 3 % zu verzinsen und jährlich mit 1 % vom An-
fangskapital zu tilgen.
2 Auf Ende 1940 können die Darlehensgeber die Zins- und Tilgungsansätze
behufs Anpassung an die Lage des Geldmarktes im Rahmen des Art. 6 des
Elektrifikationsgesetzes vom 2. Oktober 1919 für eine ihnen gut scheinende
Zeitdauer neu bestimmen. Dieses Recht haben die Darlehensgeber auch nach
Ablauf jeder weitern Zinsfussperiode.
3 Eine raschere Tilgung des Gemeinschaftsdarlehens steht der Schweizerischen
Südostbahn jederzeit frei.
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