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§ 3 Kantonsratsbeschluss betreffend die Beteiligung des Kantons Schwyz am Darlehen für die Elektrifikation der Schweizerischen Südostbahn, vom 4. November 1937

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§ 3 Kantonsratsbeschluss betreffend die Beteiligung des Kantons Schwyz am Darlehen für die Elektrifikation der Schweizerischen Südostbahn, vom 4. November 1937

Für dieses Darlehen hat die Schweizerische Südostbahn den Darlehensgebern

ein Vorzugspfandrecht im Sinne des Art. 8 des Elektrifikationsgesetzes vom

2. Oktober 1919 an der Bahnanlage der Schweizerischen Südostbahn samt

Zugehör und Material für den Unterhalt der Anlage einzuräumen.

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