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§ 10 Kantonsratsbeschluss betreffend die Beteiligung des Kantons Schwyz am Darlehen für die Elektrifikation der Schweizerischen Südostbahn, vom 4. November 1937

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§ 10 Kantonsratsbeschluss betreffend die Beteiligung des Kantons Schwyz am Darlehen für die Elektrifikation der Schweizerischen Südostbahn, vom 4. November 1937

Das Darlehen wird nur gewährt, wenn zwischen dem Kanton Schwyz und der

Schweizerischen Südostbahn ein Vertrag über die Kraftlieferung im Sinne von

§ 8 zustande kommt.

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