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7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 781 Öffentlicher Verkehr

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (12)

§ 1 Kantonsratsbeschluss betreffend die Beteiligung des Kantons Schwyz am Darlehen für die Elektrifikation der Schweizerischen Südostbahn, vom 4. November 1937 § 2 Kantonsratsbeschluss betreffend die Beteiligung des Kantons Schwyz am Darlehen für die Elektrifikation der Schweizerischen Südostbahn, vom 4. November 1937 § 3 Kantonsratsbeschluss betreffend die Beteiligung des Kantons Schwyz am Darlehen für die Elektrifikation der Schweizerischen Südostbahn, vom 4. November 1937 § 4 Kantonsratsbeschluss betreffend die Beteiligung des Kantons Schwyz am Darlehen für die Elektrifikation der Schweizerischen Südostbahn, vom 4. November 1937 § 5 Kantonsratsbeschluss betreffend die Beteiligung des Kantons Schwyz am Darlehen für die Elektrifikation der Schweizerischen Südostbahn, vom 4. November 1937 § 6 Kantonsratsbeschluss betreffend die Beteiligung des Kantons Schwyz am Darlehen für die Elektrifikation der Schweizerischen Südostbahn, vom 4. November 1937 § 7 Kantonsratsbeschluss betreffend die Beteiligung des Kantons Schwyz am Darlehen für die Elektrifikation der Schweizerischen Südostbahn, vom 4. November 1937 § 8 Kantonsratsbeschluss betreffend die Beteiligung des Kantons Schwyz am Darlehen für die Elektrifikation der Schweizerischen Südostbahn, vom 4. November 1937 § 9 Kantonsratsbeschluss betreffend die Beteiligung des Kantons Schwyz am Darlehen für die Elektrifikation der Schweizerischen Südostbahn, vom 4. November 1937 § 10 Kantonsratsbeschluss betreffend die Beteiligung des Kantons Schwyz am Darlehen für die Elektrifikation der Schweizerischen Südostbahn, vom 4. November 1937 § 11 Kantonsratsbeschluss betreffend die Beteiligung des Kantons Schwyz am Darlehen für die Elektrifikation der Schweizerischen Südostbahn, vom 4. November 1937 § 12 Kantonsratsbeschluss betreffend die Beteiligung des Kantons Schwyz am Darlehen für die Elektrifikation der Schweizerischen Südostbahn, vom 4. November 1937

Gesetzestext (12 Artikel)

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 781 Öffentlicher Verkehr

Der Kanton Schwyz gewährt gemeinsam mit der Schweizerischen Eidgenossen-

schaft und den Kantonen Zürich und St. Gallen der Schweizerischen Südost-

bahn ein Darlehen von Fr. 4 000 000.- zur Einführung des elektrischen Betrie-

bes auf den Bahnlinien Wädenswil-Einsiedeln, Rapperswil-Pfäffikon-Samstagern

und Biberbrücke-Arth-Goldau.

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Von diesem Darlehen übernimmt der Kanton Schwyz einen Anteil von

Fr. 1 200 000.- unter der Voraussetzung, dass auch der Bund und die Kantone

Zürich und St. Gallen ihren Anteil am Gemeinschaftsdarlehen übernehmen und

die Elektrifikation mit Hilfe der Beiträge des Bundes und der Kantone aus den

Arbeitsbeschaffungskrediten zustande kommt.

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Für dieses Darlehen hat die Schweizerische Südostbahn den Darlehensgebern

ein Vorzugspfandrecht im Sinne des Art. 8 des Elektrifikationsgesetzes vom

2. Oktober 1919 an der Bahnanlage der Schweizerischen Südostbahn samt

Zugehör und Material für den Unterhalt der Anlage einzuräumen.

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1 Das Darlehen ist jährlich mit 3 % zu verzinsen und jährlich mit 1 % vom An-

fangskapital zu tilgen.

2 Auf Ende 1940 können die Darlehensgeber die Zins- und Tilgungsansätze

behufs Anpassung an die Lage des Geldmarktes im Rahmen des Art. 6 des

Elektrifikationsgesetzes vom 2. Oktober 1919 für eine ihnen gut scheinende

Zeitdauer neu bestimmen. Dieses Recht haben die Darlehensgeber auch nach

Ablauf jeder weitern Zinsfussperiode.

3 Eine raschere Tilgung des Gemeinschaftsdarlehens steht der Schweizerischen

Südostbahn jederzeit frei.

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Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung des Gemeinschaftsdarlehens sind die

Einnahmen der Gesellschaft so zu verwenden, dass nach Deckung der Betriebs-

ausgaben und der gesetzlich vorgehenden Verpflichtungen der Bahn in erster

Linie das Gemeinschaftsdarlehen verzinst und getilgt werden kann.

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Der Regierungsrat wird ermächtigt, in einem zwischen den Darlehensgebern und

der Schweizerischen Südostbahn abzuschliessenden Darlehens-Vertrage die

nähern Bestimmungen über die Auszahlung des Darlehens, dessen Verzinsung

und Tilgung, Sicherung durch das Vorzugspfandrecht und zur Wahrung der

öffentlichen Belange an der Bahn zu regeln.

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1 Die am Bestand der Schweizerischen Südostbahn unmittelbar interessierten

Bezirke Schwyz, Einsiedeln und Höfe sowie die Gemeinden Arth, Steinerberg,

Sattel, Rothenthurm, Feusisberg, Wollerau und Freienbach haben dem Kanton

Schwyz für den Fall, dass sein Darlehensanteil binnen der Tilgungsfrist von

47 Jahren nicht zurückbezahlt wird, einen Drittel des Kapitalverlustes bis zu den

nachfolgenden Höchstbeträgen zu vergüten

Bezirk Schwyz 18 % von Fr. 400 000.- Fr. 72 000.-

Arth 3 % von Fr. 400 000.- Fr. 12 000.-

Steinerberg 1 % von Fr. 400 000.- Fr. 4 000.-

Sattel 4 % von Fr. 400 000.- Fr. 16 000.-

Rothenthurm 6 % von Fr. 400 000.- Fr. 24 000.-

Bezirk Einsiedeln 38 % von Fr. 400 000.- Fr. 152 000.-

Bezirk Höfe 15 % von Fr. 400 000.- Fr. 60 000.-

Feusisberg 4 % von Fr. 400 000.- Fr. 16 000.-

Wollerau 4 % von Fr. 400 000.- Fr. 16 000.-

Freienbach 7 % von Fr. 400 000.- Fr. 28 000.-

2 Im gleichen Verhältnis haben die genannten Bezirke und Gemeinden - unter

Vorbehalt von § 9 - dem Kanton jährlich einen Drittel eines allfälligen Zinsverlu-

stes zu vergüten.

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1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Selbstkostenkraft von 2 400 000 kWh,

die das Etzelwerk gemäss Art. 16 der Etzelwerkkonzession dem Kanton Schwyz

liefern muss, der Schweizerischen Südostbahn für ihren elektrischen Betrieb mit

einem angemessenen Preiszuschlag vertraglich zur Verfügung zu halten.

2 Die Ansprüche der Gemeinde Unteriberg auf 100 000 kWh und der Gemeinde

Altendorf auf 200 000 kWh bleiben vorbehalten.

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Bei der Feststellung eines allfälligen Zinsverlustes, den die in § 7 genannten

Bezirke und Gemeinden dem Kanton zu einem Drittel zurückvergüten müssen,

ist der Gewinn anzurechnen, den der Kanton Schwyz durch die Abgabe der

Selbstkostenkraft des Etzelwerkes an die Schweizerische Südostbahn erzielt.

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Das Darlehen wird nur gewährt, wenn zwischen dem Kanton Schwyz und der

Schweizerischen Südostbahn ein Vertrag über die Kraftlieferung im Sinne von

§ 8 zustande kommt.

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Dieser Beschluss wird der Volksabstimmung unterbreitet.

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Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

1 GS 12-26.

2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. November 1937 mit 7454 Ja gegen 2633 Nein

(Abl 1937 821).

3 GS 12-35.

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