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§ 2 Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Personenbeförderung, vom 22. April 1997

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§ 2 Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Personenbeförderung, vom 22. April 1997

Gesuche

1 Bewilligungsgesuche sind dem Baudepartement spätestens drei Monate vor

dem Zeitpunkt, auf welchen die Fahrten aufgenommen werden sollen, einzu-

reichen.

2 Das Gesuch enthält

1. Name, Vorname und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adresse der Gesuch-

stellerin oder des Gesuchstellers;

2. Zweck der Fahrten;

3. Angaben über die zu befördernden Personen;

4. vorgesehene Fahrstrecke mit Bezeichnung der Anfangs- und Endpunkte

sowie der Haltestellen;

5. Angaben über die Zahl und die Häufigkeit der Fahrten sowie die Zeitspanne,

während der die Fahrten ausgeführt werden;

6. Angaben, ob die Fahrten in eigener Regie oder im Auftragsverhältnis ausge-

führt werden;

7. Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme;

8. gewünschte Bewilligungsdauer;

9. Fahrplan und Tarif;

10. Angaben über die Art und die Zulassung der einzusetzenden Fahrzeuge oder

Schiffe;

11. Angaben zur Art der Bewilligung;

12. bei Änderungen zusätzlich deren Umschreibung;

13. bei Übertragungen zusätzlich alle erforderlichen Angaben gemäss Ziffer 1-10

über den künftigen Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung.

3 Das Baudepartement kann weitere zweckdienliche Angaben verlangen.

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