§ 2 Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Personenbeförderung, vom 22. April 1997
§ 2 Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Personenbeförderung, vom 22. April 1997
Gesuche
1 Bewilligungsgesuche sind dem Baudepartement spätestens drei Monate vor
dem Zeitpunkt, auf welchen die Fahrten aufgenommen werden sollen, einzu-
reichen.
2 Das Gesuch enthält
1. Name, Vorname und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adresse der Gesuch-
stellerin oder des Gesuchstellers;
2. Zweck der Fahrten;
3. Angaben über die zu befördernden Personen;
4. vorgesehene Fahrstrecke mit Bezeichnung der Anfangs- und Endpunkte
sowie der Haltestellen;
5. Angaben über die Zahl und die Häufigkeit der Fahrten sowie die Zeitspanne,
während der die Fahrten ausgeführt werden;
6. Angaben, ob die Fahrten in eigener Regie oder im Auftragsverhältnis ausge-
führt werden;
7. Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme;
8. gewünschte Bewilligungsdauer;
9. Fahrplan und Tarif;
10. Angaben über die Art und die Zulassung der einzusetzenden Fahrzeuge oder
Schiffe;
11. Angaben zur Art der Bewilligung;
12. bei Änderungen zusätzlich deren Umschreibung;
13. bei Übertragungen zusätzlich alle erforderlichen Angaben gemäss Ziffer 1-10
über den künftigen Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung.
3 Das Baudepartement kann weitere zweckdienliche Angaben verlangen.