Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
781.211 CH-SZ

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 781 Öffentlicher Verkehr

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 781 Öffentlicher Verkehr

Zuständigkeit

1 Das Baudepartement entscheidet über Bewilligungen gemäss Art. 7 und

Art. 30 - 35 VPB.

2 Die Aufsicht über die Einhaltung der technischen Anforderungen und der Zu-

lassungsvorschriften der eingesetzten Fahrzeuge oder Schiffe obliegt der nach

der Gesetzgebung zuständigen kantonalen Behörde.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 781 Öffentlicher Verkehr

Gesuche

1 Bewilligungsgesuche sind dem Baudepartement spätestens drei Monate vor

dem Zeitpunkt, auf welchen die Fahrten aufgenommen werden sollen, einzu-

reichen.

2 Das Gesuch enthält

1. Name, Vorname und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adresse der Gesuch-

stellerin oder des Gesuchstellers;

2. Zweck der Fahrten;

3. Angaben über die zu befördernden Personen;

4. vorgesehene Fahrstrecke mit Bezeichnung der Anfangs- und Endpunkte

sowie der Haltestellen;

5. Angaben über die Zahl und die Häufigkeit der Fahrten sowie die Zeitspanne,

während der die Fahrten ausgeführt werden;

6. Angaben, ob die Fahrten in eigener Regie oder im Auftragsverhältnis ausge-

führt werden;

7. Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme;

8. gewünschte Bewilligungsdauer;

9. Fahrplan und Tarif;

10. Angaben über die Art und die Zulassung der einzusetzenden Fahrzeuge oder

Schiffe;

11. Angaben zur Art der Bewilligung;

12. bei Änderungen zusätzlich deren Umschreibung;

13. bei Übertragungen zusätzlich alle erforderlichen Angaben gemäss Ziffer 1-10

über den künftigen Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung.

3 Das Baudepartement kann weitere zweckdienliche Angaben verlangen.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 781 Öffentlicher Verkehr

Fahrbetrieb

Der Fahrbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung erteilt ist.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 781 Öffentlicher Verkehr

Unterhalts- und Meldepflicht

1 Die verwendeten Fahrzeuge und Schiffe sind ständig in gutem Zustand zu

halten.

2 Der Wechsel des Fahrzeuges oder Schiffes sowie andere wesentliche Änderun-

gen, die Angaben gemäss § 2 betreffen, sind dem Baudepartement umgehend zu

melden.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 781 Öffentlicher Verkehr

Verzicht

Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung meldet den Verzicht auf die

Bewilligung schriftlich dem Baudepartement.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 781 Öffentlicher Verkehr

Gebühren

Es ist die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton

Schwyz anwendbar.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 781 Öffentlicher Verkehr

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. November 2013

1 Bestehende Bewilligungen bleiben in Kraft.

2 Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung eingereicht wurden, wer-

den nach den Übergangsbestimmungen gemäss Art. 84 VPB behandelt.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 781 Öffentlicher Verkehr

Beschwerde

Gegen Verfügungen des Baudepartementes kann nach den Bestimmungen des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 6. Juni 1974 beim Regierungsrat Beschwer-

de geführt werden.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 781 Öffentlicher Verkehr

Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung

aufgenommen.

2 Sie tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.10

1 Abl 1997 645 mit Änderungen vom 14. Dezember 1999 (Abl 1999 1895), vom 5. November

2013 (GS 23-86) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS

23-97).

2 SRSZ 143.110.

3 SR 744.11.

4 Fassung vom 5. November 2013.

5 Abs. 2 Ziff. 10 in der Fassung vom 5. November 2013.

6 Fassung vom 5. November 2013.

7 SRSZ 173.111.

8 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 5. November 2013.

9 SRSZ 234.110.

10 2. Mai 1997; Änderungen vom 14. Dezember 1999 am 1. Januar 2000 (Abl 1999 1895), vom

5. November 2013 am 1. Dezember 2013 (Abl 2013 2600) und vom 17. Dezember 2013 am 1.

Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →