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Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die Förderung des regionalen öffentlichen Verkehrs.
2 Es soll ein auf die Bedürfnisse der Bevölkerung ausgerichtetes Grundangebot
des öffentlichen Verkehrs gestaltet werden.
Grundangebot
Das Grundangebot des öffentlichen Verkehrs gewährleistet eine auf die Verteilung
und Dichte der Wohn-, Arbeits- und Ausbildungsplätze ausgerichtete Erschlies-
sung und Bedienung aller Gemeinden.
Kostentragung
1 Kanton, Bezirke und Gemeinden tragen gemeinsam die Kosten der Förderungs-
massnahmen für das Grundangebot des öffentlichen Verkehrs.
2 Die Bezirke und Gemeinden können zusätzlich zum Grundangebot den öffentli-
chen Verkehr fördern und dafür die Kosten übernehmen. Sie tragen namentlich
die Kosten der Förderungsmassnahmen für den lokalen öffentlichen Verkehr.
Förderungsmassnahmen
Kanton, Bezirke und Gemeinden können sich an Transportunternehmungen des
öffentlichen Verkehrs beteiligen und ihnen Investitions- und Betriebsbeiträge aus-
richten.
II. Investitionen
Beiträge gemäss Bundesgesetzgebung
1 Der Kanton übernimmt den auf ihn entfallenden Anteil an der Einlage in den
Bahninfrastrukturfonds nach den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes.
2 Der Kanton übernimmt den auf ihn entfallenden Anteil an der Investitionshilfe
des Bundes an öffentliche Transportunternehmungen nach den Bestimmungen
des Behindertengleichstellungsgesetzes.
Beiträge ausserhalb der Bundesgesetzgebung
1 Der Kanton kann einer Transportunternehmung des regionalen öffentlichen Ver-
kehrs ausserhalb des Bahninfrastrukturfonds Investitionsbeiträge leisten oder In-
vestitionsdarlehen gewähren, wenn die vorgesehene Investition der Transportun-
ternehmung für den Kanton oder die Region von erheblicher Bedeutung ist. Er
kann Beiträge von Leistungen der direkt interessierten Gemeinden und Bezirke
abhängig machen.
2 Der Kanton kann ausserdem einem Bezirk oder einer Gemeinde Investitionsbei-
träge an Busdrehscheiben leisten, wenn die vorgesehene Investition für den Kan-
ton oder die Region von erheblicher Bedeutung ist. Er kann Beiträge von Leistun-
gen der direkt interessierten Gemeinden und Bezirke abhängig machen.
3 Der Kanton kann sich an Investitionen in Seilbahnanlagen, die vom Bund ge-
mäss Eisenbahngesetz Beiträge erhalten, beteiligen.
Flankierende Massnahmen
1 Die Gemeinden sorgen für die gute Erreichbarkeit der Bahnhöfe und Haltestel-
len. Sie können sich an der Erschliessung von Gewerbe- und Industriezonen mit
Anschlussgeleisen und an Parkierungsanlagen für Benützer der öffentlichen Ver-
kehrsmittel beteiligen.
2 Der Bau von Bushaltestellen geht zulasten der Strasseneigentümer.
III. Betrieb
Betriebsbeiträge
Der Kanton richtet Beiträge aus an
a) die Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen und die Deckung von Be-
triebsfehlbeträgen von Transportunternehmungen des regionalen öffentlichen
Verkehrs;
b) die anrechenbaren Kosten von Verkehrs- und Tarifverbünden.
Beteiligung der Bezirke und Gemeinden
1 Die Gemeinden beteiligen sich zu 60% an den Betriebsbeiträgen des Kantons
nach § 8 Bst. a. Die Beiträge nach § 8 Bst. b werden zu 60% den an den Mass-
nahmen direkt interessierten Gemeinden überbunden.
2 Die Bezirke übernehmen die auf ihre Gemeinden entfallenden Beitragstreffnisse
zur Hälfte.
IV. Verfahren
Kantonsrat
Der Kantonsrat ist zuständig für
a) die Genehmigung des Grundangebotes des regionalen öffentlichen Verkehrs
nach § 2; das Grundangebot ist regelmässig auf seine Eigenwirtschaftlichkeit
zu überprüfen;
b) die abschliessende Gewährung der Investitionsbeiträge nach § 5 Abs. 2;
c) die abschliessende Gewährung von Investitionsbeiträgen oder -darlehen nach
§ 6; für Investitionsbeiträge bleibt das Finanzreferendum nach §§ 34 oder 35
der Kantonsverfassung vorbehalten;
d) die Einräumung der Voranschlagskredite für die Betriebsbeiträge nach § 8.
Regierungsrat
Der Regierungsrat ist zuständig für
a) die Vorlage des Grundangebotes des regionalen öffentlichen Verkehrs nach
§ 2 nach Anhören der Bezirke und Gemeinden;
b) den Abschluss von Vereinbarungen über Investitionsbeiträge nach § 5 Abs. 2
und Investitionsbeiträge nach § 6;
c) den Entscheid über die Kostenbeteiligung des Kantons nach § 6 Abs. 1;
d) die Zusicherung von Betriebsbeiträgen nach § 8 und die Regelung der erfor-
derlichen Bedingungen und Auflagen;
e) die Verteilung der Beitragstreffnisse auf die Gemeinden nach § 9, die nach
dem Verkehrsangebot zu erfolgen hat und für die Belastung der Bezirke mit
ihrem Anteil der Gemeindetreffnisse.
Departement
Das zuständige Departement bereitet die Vorlagen, Vereinbarungen und Be-
schlüsse des Regierungsrates vor, vollzieht diese und nimmt die notwendigen
Kontrollen vor.
V. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Förderung des
öffentlichen Verkehrs vom 1. Juli 1976 aufgehoben.
Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-
verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-
lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bezeichnet den Zeitpunkt
des Inkrafttretens.
1 GS 17-742 mit Änderungen vom 24. Juni 2009 (GS 22-76), vom 25. September 2013 (KRB An-
passung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80w), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an
neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 30. Juni 2016 (KRB über die Förderung des öffentlichen
Verkehrs, GS 24-77a) und vom 25. Oktober 2023 (Gesetz über den Finanzausgleich, GS 27-19h).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. April 1988 mit 17 939 Ja gegen 10 173 Nein (Abl
1988 429).
Die Änderung vom 24Juni 2009 wurde in der Volksabstimmung vom 29. November 2009 mit 33
607 Ja gegen 10 535 Nein angenommen (Abl 2009 2727).
3 Abs. 2 in der Fassung vom 24. Juni 2009.
4 Überschrift, Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 30. Juni 2016.
5 SR 742.101.
6 SR 151.3.
7 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 30. Juni 2016.
8 Abs. 1 in der Fassung vom 30. Juni 2016.
9 Bst. c in der Fassung vom 25. September 2013; Bst. b in der Fassung vom 30. Juni 2016.
10 Bst. c neu eingefügt am 24. Juni 2009; bisherige Bst. c und d werden zu d und e; Bst. b in der
Fassung vom 30. Juni 2016; Bst. e in der Fassung vom 25. Oktober 2023.
11 GS 16-774.
12 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
13 Am 1. September 1988 in Kraft getreten (Abl 1988 746); Änderungen vom 24. Juni 2009 am
1. Februar 2010 (Abl 2010 194), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851),
vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 30. Juni 2016 am 1. Januar
2017 (Abl 2016 2674) und vom 25. Oktober 2023 am 1. Januar 2025 (Abl 2024 1044) in Kraft
getreten.