Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
781.100 GÖV CH-SZ

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 781 Öffentlicher Verkehr (GÖV)

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 781 Öffentlicher Verkehr

Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die Förderung des regionalen öffentlichen Verkehrs.

2 Es soll ein auf die Bedürfnisse der Bevölkerung ausgerichtetes Grundangebot

des öffentlichen Verkehrs gestaltet werden.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 781 Öffentlicher Verkehr

Grundangebot

Das Grundangebot des öffentlichen Verkehrs gewährleistet eine auf die Verteilung

und Dichte der Wohn-, Arbeits- und Ausbildungsplätze ausgerichtete Erschlies-

sung und Bedienung aller Gemeinden.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 781 Öffentlicher Verkehr

Kostentragung

1 Kanton, Bezirke und Gemeinden tragen gemeinsam die Kosten der Förderungs-

massnahmen für das Grundangebot des öffentlichen Verkehrs.

2 Die Bezirke und Gemeinden können zusätzlich zum Grundangebot den öffentli-

chen Verkehr fördern und dafür die Kosten übernehmen. Sie tragen namentlich

die Kosten der Förderungsmassnahmen für den lokalen öffentlichen Verkehr.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 781 Öffentlicher Verkehr

Förderungsmassnahmen

Kanton, Bezirke und Gemeinden können sich an Transportunternehmungen des

öffentlichen Verkehrs beteiligen und ihnen Investitions- und Betriebsbeiträge aus-

richten.

II. Investitionen

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 781 Öffentlicher Verkehr

Beiträge gemäss Bundesgesetzgebung

1 Der Kanton übernimmt den auf ihn entfallenden Anteil an der Einlage in den

Bahninfrastrukturfonds nach den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes.

2 Der Kanton übernimmt den auf ihn entfallenden Anteil an der Investitionshilfe

des Bundes an öffentliche Transportunternehmungen nach den Bestimmungen

des Behindertengleichstellungsgesetzes.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 781 Öffentlicher Verkehr

Beiträge ausserhalb der Bundesgesetzgebung

1 Der Kanton kann einer Transportunternehmung des regionalen öffentlichen Ver-

kehrs ausserhalb des Bahninfrastrukturfonds Investitionsbeiträge leisten oder In-

vestitionsdarlehen gewähren, wenn die vorgesehene Investition der Transportun-

ternehmung für den Kanton oder die Region von erheblicher Bedeutung ist. Er

kann Beiträge von Leistungen der direkt interessierten Gemeinden und Bezirke

abhängig machen.

2 Der Kanton kann ausserdem einem Bezirk oder einer Gemeinde Investitionsbei-

träge an Busdrehscheiben leisten, wenn die vorgesehene Investition für den Kan-

ton oder die Region von erheblicher Bedeutung ist. Er kann Beiträge von Leistun-

gen der direkt interessierten Gemeinden und Bezirke abhängig machen.

3 Der Kanton kann sich an Investitionen in Seilbahnanlagen, die vom Bund ge-

mäss Eisenbahngesetz Beiträge erhalten, beteiligen.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 781 Öffentlicher Verkehr

Flankierende Massnahmen

1 Die Gemeinden sorgen für die gute Erreichbarkeit der Bahnhöfe und Haltestel-

len. Sie können sich an der Erschliessung von Gewerbe- und Industriezonen mit

Anschlussgeleisen und an Parkierungsanlagen für Benützer der öffentlichen Ver-

kehrsmittel beteiligen.

2 Der Bau von Bushaltestellen geht zulasten der Strasseneigentümer.

III. Betrieb

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 781 Öffentlicher Verkehr

Betriebsbeiträge

Der Kanton richtet Beiträge aus an

a) die Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen und die Deckung von Be-

triebsfehlbeträgen von Transportunternehmungen des regionalen öffentlichen

Verkehrs;

b) die anrechenbaren Kosten von Verkehrs- und Tarifverbünden.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 781 Öffentlicher Verkehr

Beteiligung der Bezirke und Gemeinden

1 Die Gemeinden beteiligen sich zu 60% an den Betriebsbeiträgen des Kantons

nach § 8 Bst. a. Die Beiträge nach § 8 Bst. b werden zu 60% den an den Mass-

nahmen direkt interessierten Gemeinden überbunden.

2 Die Bezirke übernehmen die auf ihre Gemeinden entfallenden Beitragstreffnisse

zur Hälfte.

IV. Verfahren

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 781 Öffentlicher Verkehr

Kantonsrat

Der Kantonsrat ist zuständig für

a) die Genehmigung des Grundangebotes des regionalen öffentlichen Verkehrs

nach § 2; das Grundangebot ist regelmässig auf seine Eigenwirtschaftlichkeit

zu überprüfen;

b) die abschliessende Gewährung der Investitionsbeiträge nach § 5 Abs. 2;

c) die abschliessende Gewährung von Investitionsbeiträgen oder -darlehen nach

§ 6; für Investitionsbeiträge bleibt das Finanzreferendum nach §§ 34 oder 35

der Kantonsverfassung vorbehalten;

d) die Einräumung der Voranschlagskredite für die Betriebsbeiträge nach § 8.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 781 Öffentlicher Verkehr

Regierungsrat

Der Regierungsrat ist zuständig für

a) die Vorlage des Grundangebotes des regionalen öffentlichen Verkehrs nach

§ 2 nach Anhören der Bezirke und Gemeinden;

b) den Abschluss von Vereinbarungen über Investitionsbeiträge nach § 5 Abs. 2

und Investitionsbeiträge nach § 6;

c) den Entscheid über die Kostenbeteiligung des Kantons nach § 6 Abs. 1;

d) die Zusicherung von Betriebsbeiträgen nach § 8 und die Regelung der erfor-

derlichen Bedingungen und Auflagen;

e) die Verteilung der Beitragstreffnisse auf die Gemeinden nach § 9, die nach

dem Verkehrsangebot zu erfolgen hat und für die Belastung der Bezirke mit

ihrem Anteil der Gemeindetreffnisse.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 781 Öffentlicher Verkehr

Departement

Das zuständige Departement bereitet die Vorlagen, Vereinbarungen und Be-

schlüsse des Regierungsrates vor, vollzieht diese und nimmt die notwendigen

Kontrollen vor.

V. Schlussbestimmungen

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 781 Öffentlicher Verkehr

Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Förderung des

öffentlichen Verkehrs vom 1. Juli 1976 aufgehoben.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 781 Öffentlicher Verkehr

Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bezeichnet den Zeitpunkt

des Inkrafttretens.

1 GS 17-742 mit Änderungen vom 24. Juni 2009 (GS 22-76), vom 25. September 2013 (KRB An-

passung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80w), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an

neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 30. Juni 2016 (KRB über die Förderung des öffentlichen

Verkehrs, GS 24-77a) und vom 25. Oktober 2023 (Gesetz über den Finanzausgleich, GS 27-19h).

2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. April 1988 mit 17 939 Ja gegen 10 173 Nein (Abl

1988 429).

Die Änderung vom 24Juni 2009 wurde in der Volksabstimmung vom 29. November 2009 mit 33

607 Ja gegen 10 535 Nein angenommen (Abl 2009 2727).

3 Abs. 2 in der Fassung vom 24. Juni 2009.

4 Überschrift, Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 30. Juni 2016.

5 SR 742.101.

6 SR 151.3.

7 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 30. Juni 2016.

8 Abs. 1 in der Fassung vom 30. Juni 2016.

9 Bst. c in der Fassung vom 25. September 2013; Bst. b in der Fassung vom 30. Juni 2016.

10 Bst. c neu eingefügt am 24. Juni 2009; bisherige Bst. c und d werden zu d und e; Bst. b in der

Fassung vom 30. Juni 2016; Bst. e in der Fassung vom 25. Oktober 2023.

11 GS 16-774.

12 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

13 Am 1. September 1988 in Kraft getreten (Abl 1988 746); Änderungen vom 24. Juni 2009 am

1. Februar 2010 (Abl 2010 194), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851),

vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 30. Juni 2016 am 1. Januar

2017 (Abl 2016 2674) und vom 25. Oktober 2023 am 1. Januar 2025 (Abl 2024 1044) in Kraft

getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →