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Art. 3 Vertrag zwischen den Kantonen Schwyz und St. Gallen über die Schwebnetzfischerei im Zürich-Obersee, vom 9./24. Juli 1945

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei
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Art. 3 Vertrag zwischen den Kantonen Schwyz und St. Gallen über die Schwebnetzfischerei im Zürich-Obersee, vom 9./24. Juli 1945

Die Ausübung der Fischerei hat sich nach den durch die Fischereikommission

für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee erlassenen Bestimmungen zu rich-

ten.

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