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Gesetzestext (3 Artikel)
Die von den beiden Vertragskantonen erteilten Bewilligungen zur Ausübung der
Schwebnetzfischerei berechtigen auch zum Fischfang im Seegebiet des andern
Kantons.
Die Ausübung der Fischerei hat sich nach den durch die Fischereikommission
für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee erlassenen Bestimmungen zu rich-
ten.
Dieser Vertrag tritt nach Annahme durch die beiden Kantone nach Genehmigung
4 auf die Dauer von drei Jahren in Kraft. Der Vertrag kann
durch den Bundesrat
jeweils auf den gleichen Zeitpunkt wie die Übereinkunft der Kantone Zürich,
Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und
Walensee gekündigt werden. Er gilt jeweilen für weitere drei Jahre, sofern er
nicht ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer durch einen der beiden Kantone
gekündigt wird.
1 GS 12-418 mit Abänderungen vom 7./28. Februar 1962 (GS 14-604).
2 GS 12-401.
3 Aufgehoben durch Vertrag vom 7./28. Februar 1962.
4 Vom Bundesrat am 5. Oktober 1945, vom Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 9. Juli
1945 und vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 24. Juli 1945 genehmigt. Die revidierten
Vorschriften wurden vom Bundesrat am 11. Juli 1962, vom Regierungsrat des Kantons Schwyz
am 7. Februar 1962 und vom Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 28. Februar 1962
genehmigt.