772.423
CH-SZ
§ 4 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal, vom 14. Juni 2010
7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei
§ 4 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal, vom 14. Juni 2010
Kinder und Jugendliche
Fischereiberechtigte können Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 12. Al-
tersjahr an ihrer Stelle und unter ihrer Aufsicht fischen lassen. Gefangene Fische
werden der Fangzahl der fischereiberechtigten Person zugerechnet und müssen in
deren Fangstatistik eingetragen werden.
III. Erlaubte Gerätschaften