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§ 4 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal, vom 14. Juni 2010

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei
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§ 4 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal, vom 14. Juni 2010

Kinder und Jugendliche

Fischereiberechtigte können Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 12. Al-

tersjahr an ihrer Stelle und unter ihrer Aufsicht fischen lassen. Gefangene Fische

werden der Fangzahl der fischereiberechtigten Person zugerechnet und müssen in

deren Fangstatistik eingetragen werden.

III. Erlaubte Gerätschaften

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