772.423
CH-SZ
§ 3 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal, vom 14. Juni 2010
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§ 3 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal, vom 14. Juni 2010
Patentgebühren
1 Die Patentgebühren betragen bei Wohnsitz
a) in einem Vertragskanton: Jahrespatent Fr. 150.--, Tagespatent Fr. 30.--
b) in einem anderen Kanton: Jahrespatent Fr. 250.--, Tagespatent Fr. 30.--
c) im Ausland: Jahrespatent Fr. 300.--, Tagespatent Fr. 30.--
2 Jugendliche bis 16 Jahre bezahlen für das Jahrespatent die halben Patentge-
bühren. Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das 16. Altersjahr vollendet
wird.
3 Die Ausgabestellen für Tagespatente können zusätzlich zu den Patentgebühren
nach Absatz 1 eine Patentausstellgebühr von Fr. 5.-- pro abgegebenem Tagespa-
tent erheben.