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§ 3 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal, vom 14. Juni 2010

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei
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§ 3 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal, vom 14. Juni 2010

Patentgebühren

1 Die Patentgebühren betragen bei Wohnsitz

a) in einem Vertragskanton: Jahrespatent Fr. 150.--, Tagespatent Fr. 30.--

b) in einem anderen Kanton: Jahrespatent Fr. 250.--, Tagespatent Fr. 30.--

c) im Ausland: Jahrespatent Fr. 300.--, Tagespatent Fr. 30.--

2 Jugendliche bis 16 Jahre bezahlen für das Jahrespatent die halben Patentge-

bühren. Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das 16. Altersjahr vollendet

wird.

3 Die Ausgabestellen für Tagespatente können zusätzlich zu den Patentgebühren

nach Absatz 1 eine Patentausstellgebühr von Fr. 5.-- pro abgegebenem Tagespa-

tent erheben.

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