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Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
Geltungsbereich
1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Fischerei im Linthkanal.
2 Die Kantone signalisieren Kanalanfang und Kanalende.
II. Fischereiberechtigungen
Linthkanalpatente
1 Das Linthkanalpatent wird als Jahres- oder Tagespatent abgegeben. Es berech-
tigt Personen ab 12 Jahren zur Angelfischerei. Massgebend ist das Kalenderjahr,
in dem das 12. Altersjahr vollendet wird.
2 Jahrespatente gelten für ein Kalenderjahr. Sie können beim Sekretariat der Fi-
schereikommission bezogen werden. Für den Erwerb von Jahrespatenten ist ein
Sachkundenachweis erforderlich.
3 Das Sekretariat der Fischereikommission bestimmt in Absprache mit den Fach-
stellen der Konkordatskantone weitere Ausgabestellen für Tagespatente und regelt
die Abgabemodalitäten.
Patentgebühren
1 Die Patentgebühren betragen bei Wohnsitz
a) in einem Vertragskanton: Jahrespatent Fr. 150.--, Tagespatent Fr. 30.--
b) in einem anderen Kanton: Jahrespatent Fr. 250.--, Tagespatent Fr. 30.--
c) im Ausland: Jahrespatent Fr. 300.--, Tagespatent Fr. 30.--
2 Jugendliche bis 16 Jahre bezahlen für das Jahrespatent die halben Patentge-
bühren. Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das 16. Altersjahr vollendet
wird.
3 Die Ausgabestellen für Tagespatente können zusätzlich zu den Patentgebühren
nach Absatz 1 eine Patentausstellgebühr von Fr. 5.-- pro abgegebenem Tagespa-
tent erheben.
Kinder und Jugendliche
Fischereiberechtigte können Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 12. Al-
tersjahr an ihrer Stelle und unter ihrer Aufsicht fischen lassen. Gefangene Fische
werden der Fangzahl der fischereiberechtigten Person zugerechnet und müssen in
deren Fangstatistik eingetragen werden.
III. Erlaubte Gerätschaften
Fanggeräte und Hilfsmittel
1 Für die Fischerei sind folgende Fanggeräte und Hilfsmittel erlaubt
a) eine Angelrute;
b) höchstens ein Köder, der am Ende der Montage befestigt sein muss;
c) natürliche und künstliche Köder mit höchstens zwei Anbissstellen (ein Ein-
fach- oder ein Mehrfachhaken gilt als eine Anbissstelle);
d) tote Köderfische, Köderfisch-Imitationen (Löffel, Spinner, Wobler, Gummifi-
sche und in ihrer Wirkung vergleichbare Köder) sind nur in der Zeit vom 1. Fe-
bruar bis zum 30. September erlaubt;
e) Feumer (Kescher) zum Anlanden gefangener Fische;
f) Fanggeräte zum Köderfischfang gemäss § 7.
2 Das Anfüttern der Fische ist verboten.
Widerhaken
Das Verwenden von Widerhaken ist verboten.
Köderfische
1 Das Verwenden lebender Köderfische ist verboten. Als tote Köderfische dürfen
nur Fische verwendet werden, die aus dem Linthkanal, Zürichsee oder Walensee
stammen.
2 Das Verwenden von Köderfischreuse oder Köderfischflasche sowie einem Senk-
netz mit einer maximalen Netzfläche von 1 m ist nur Inhabern von Jahrespaten-
ten erlaubt.
3 Köderfische dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden.
IV. Schonbestimmungen
Schonzeiten
Es gelten folgende Schonzeiten
a) Forelle: 1. Oktober bis 31. Januar;
b) Äsche: 1. Februar bis 31. Mai;
c) Felchen: 1. Dezember bis 31. Januar.
Schonmasse
Die gefangenen Fische müssen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich
ausgebreiteten Schwanzflosse folgende Mindestmasse aufweisen
a) Forelle: 32 cm;
b) Äsche: 32 cm;
c) Felchen: 25 cm.
§10 Fangzeiten
Im Linthkanal darf gefischt werden
a) während der Sommerzeit: von 04.00 Uhr bis 23.00 Uhr;
b) während der übrigen Zeit: von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
§ 11 Fangzahlbeschränkung
1 Fischereiberechtigte dürfen an einem Tag höchstens eine Forelle und eine Äsche
sowie höchstens 6 Felchen entnehmen.
2 Fischerinnen und Fischer dürfen in einem Kalenderjahr höchstens 100 Edelfi-
sche (Forellen, Äschen und Felchen) fangen.
§ 12 Schongebiete
Die Fischereikommission kann Schongebiete festlegen. Sie setzt die Fischerei-
berechtigten in geeigneter Weise darüber in Kenntnis.
§ 13 Watverbot
Das Waten ist vom 1. November bis 30. April verboten.
V. Rechte und Pflichten der Berechtigten
§ 14 Ausweispflicht
Die Fischereiberechtigung, die Fischfangstatistik sowie ein amtlicher Ausweis
sind bei der Fischereiausübung stets mitzuführen und den Aufsichtsorganen vor-
zuweisen.
§ 15 Statistikpflicht
1 Der Inhaber eines Linthkanalpatentes hat jeden gefangenen Fisch unverzüglich
(bevor weitergefischt wird) in die Fangstatistik einzutragen.
2 Die Fangstatistik ist nach Ablauf der Gültigkeit des Patentes, spätestens Ende
Februar des nächsten Jahres, dem Sekretariat der Fischereikommission einzurei-
chen. Nicht eingereichte Fangstatistiken können kostenpflichtig gemahnt werden.
§ 16 Meldepflicht
Der Fang markierter Fische ist unter Angaben von Länge, Gewicht, Fangdatum
und -ort der Patentausgabestelle, der kantonalen Fischereiverwaltung oder der
Fischereiaufsicht sofort zu melden. Die Marke ist der Meldung beizulegen.
VI. Aufsicht und Bewirtschaftung
§ 17 Fischereiaufsicht
1 Die Organe der Fischereiaufsicht sind
a) die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Stelle des Kantons und ihre oder
seine Stellvertretung;
b) die kantonalen Fischereiaufseherinnen und -aufseher;
c) die kantonalen Wildhüterinnen und Wildhüter;
d) die von den Kantonen zugelassenen privaten Fischereiaufseherinnen und Fi-
schereiaufseher.
2 Die Aufsichtsorgane nach § 17 Abs. 1 Bst. a bis c üben die Fischereiaufsicht
ohne Rücksicht auf die Kantonsgrenzen entlang des ganzen Kanals aus.
3 Den Aufsichtsorganen sind alle für die Fischereiaufsicht sachdienlichen Aus-
künfte zu erteilen sowie Ausweise, Patente, Statistiken, Gerätschaften, Behält-
nisse und gefangene Fische auf Verlangen vorzuweisen. Sie können unberechtigt
gefangene Tiere sowie verbotene Hilfsmittel und Gerätschaften beschlagnahmen.
4 Die Aufsichtsorgane weisen sich bei Amtshandlungen aus.
§ 18 Besondere Bewirtschaftungsmassnahmen
Die Fischereikommission und die Kantone können für Laichfischfänge, Bestan-
desregulierungen oder Forschungszwecke von den Schutzbestimmungen abwei-
chen sowie unter ihrer Aufsicht besondere Fanggeräte zulassen.
VII. Schlussbestimmungen
§ 19 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung durch das Eidgenös-
sische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 1. Ja-
nuar 2011 in Kraft.
§ 20 Aufhebung
Mit Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Ausführungsbe-
stimmungen über die Fischerei im Linthkanal vom 5. November 1994 samt den
darauf beruhenden Beschlüssen aufgehoben.
§ 21 Veröffentlichung
Die Ausführungsbestimmungen sind in den Gesetzsammlungen der Kantone
Schwyz, Glarus und St. Gallen zu veröffentlichen.
Anhang
Ganzjährige Schongebiete für Linthkanal
Die Fischereiausübung vom Ufer aus oder im Wasser stehend ist an folgenden
Linthkanalabschnitten verboten
a) Linksufrig von der Strassenbrücke Schwärzistrasse Weesen bis zur Mündung
des Rautibaches.
b) Linksufrig vom Beginn der neuen Fluss-Aufweitung beim Hänggelgiessen bis
zur Kantonsgrenze Glarus/St. Gallen (ca. 200 m flussabwärts der Wildtier-
Unterführung)
c) Rechtsufrig vom Beginn der neuen Flussaufweitung beim Hänggelgiessen bis
auf die Höhe des oberen Endes der gegenüberliegenden Wildtierunterführung.
1 GS 22-138 mit Änderungen vom 13. Juni 2024 (GS 27-49).
2 SRSZ 772.421.1.
3 Abs. 1 Bst. b und c in der Fassung vom 13. Juni 2024.
4 Abs. 1 in der Fassung vom 13. Juni 2024.
5 Änderungen vom 13. Juni 2024 am 1. Januar 2025 (Abl 2024 2957) in Kraft getreten.
6 Anhang neu eingefügt am 13. Juni 2024.