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§ 2 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee, vom 13. Juli 2007

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei
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§ 2 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee, vom 13. Juli 2007

Fischereiausübung

1 Fische dürfen nur mit Netzen, Garnen, Reusen und Angelgerät gefangen wer-

den. Krebse dürfen nur mit besonderer Bewilligung der Kantone gefangen wer-

den.

2 Angelgeräte sind dauernd zu beaufsichtigen.

3 Mit Angelgeräten dürfen Fische nur in der Mundregion gefangen werden.

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