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772.422 CH-SZ

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

31 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (31)

§ 1 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee, vom 13. Juli 2007 § 2 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee, vom 13. Juli 2007 § 3 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee, vom 13. Juli 2007 § 4 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee, vom 13. Juli 2007 § 5 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee, vom 13. Juli 2007 § 6 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee, vom 13. Juli 2007 § 7 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee, vom 13. Juli 2007 § 8 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee, vom 13. Juli 2007 § 9 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee, vom 13. Juli 2007 § 10 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee, vom 13. Juli 2007 § 11 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee, vom 13. Juli 2007 § 12 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee, vom 13. Juli 2007 § 13 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee, vom 13. Juli 2007 § 14 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee, vom 13. Juli 2007 § 15 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee, vom 13. Juli 2007 § 16 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee, vom 13. Juli 2007 § 17 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee, vom 13. Juli 2007 § 18 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee, vom 13. Juli 2007 § 19 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee, vom 13. Juli 2007 § 20 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee, vom 13. Juli 2007 § 21 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee, vom 13. Juli 2007 § 22 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee, vom 13. Juli 2007 § 23 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee, vom 13. Juli 2007 § 24 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee, vom 13. Juli 2007 § 25 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee, vom 13. Juli 2007 § 26 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee, vom 13. Juli 2007 § 27 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee, vom 13. Juli 2007 § 28 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee, vom 13. Juli 2007 § 29 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee, vom 13. Juli 2007 § 30 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee, vom 13. Juli 2007 § 31 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee, vom 13. Juli 2007

Gesetzestext (31 Artikel)

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Geltungsbereich

1 Diese Ausführungsbestimmungen gelten für die Fischerei im Zürichsee und

Obersee.

2 Mit Ausnahme der §§ 11, 13 und 14 gelten diese Bestimmungen auch für die

privaten Fischereirechte Frauenwinkel und Wurmsbach (Anhang I).

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Fischereiausübung

1 Fische dürfen nur mit Netzen, Garnen, Reusen und Angelgerät gefangen wer-

den. Krebse dürfen nur mit besonderer Bewilligung der Kantone gefangen wer-

den.

2 Angelgeräte sind dauernd zu beaufsichtigen.

3 Mit Angelgeräten dürfen Fische nur in der Mundregion gefangen werden.

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Fischeinsatz

Der Fischeinsatz ist der Fischereikommission und den Kantonen vorbehalten.

B. Schutzbestimmungen

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Schonzeiten

Es gelten folgende Schonzeiten

- Forellen 1. Oktober bis 25. Dezember

- Seesaibling 1. Oktober bis 25. Dezember

- Äsche 1. Januar bis 30. April

- Felchen (alle Rassen) 20. November bis 31. Dezember

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Fangmindestmasse

Die gefangenen Fische müssen von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanz-

flosse folgende Mindestlängen aufweisen

- Forellen 40 cm

- Seesaibling 25 cm

- Äsche 32 cm

- Felchen (alle Rassen) 25 cm

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Schon- und Sperrgebiete

Die Schon- und Sperrgebiete sind aus Anhang II ersichtlich.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Sonderfänge

Die Fischereikommission und die Kantone können für Laichfischfänge, Bestan-

desregulierungen oder Forschungszwecke von den Schutzbestimmungen ab-

weichen sowie unter ihrer Aufsicht besondere Fanggeräte zulassen. Laichfisch-

fänge werden durch das Sekretariat im Auftrag der Fischereikommission ange-

ordnet. Laichfischfänge dürfen nur mit von der Fischereiaufsicht plombierten

Geräten durchgeführt werden.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Köderfisch-Verwendung

1 Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten.

2 Als Köderfische dürfen nur Arten verwendet werden, die in § 5 nicht genannt

sind und die aus dem Zürichsee und Obersee stammen.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Köderfischfang

1 Die Verwendung von Köderfischreuse oder Köderfischflasche sowie einem

Senknetz mit einer maximalen Netzfläche von 1 m2 ist nur Patentinhabern

erlaubt.

2 Köderfische dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden.

C. Angelfischerei

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Freiangelfischerei

Vom Ufer aus darf ohne Patent mit einer Angelrute oder einer Schnur mit einem

einzigen Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken gefischt werden. Erlaubt

sind natürliche Köder, Lebensmittel sowie künstliche Fliegen. Ausgenommen

sind Köderfische. Fliegen dürfen maximal Hakengrösse 8 aufweisen.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Patente

1 Die Kantone geben folgende Patente ab

a) Ufer- und Bootspatente für ihr Kantonsgebiet.

b) Jahres-Zusatzpatent „Zürichsee+“. Dieses Patent berechtigt zur Fischerei

im Zürichsee und Obersee (ohne private Fischereirechte). Die Kantone

legen die Ausgabemodalitäten und den Preis in gegenseitiger Absprache

fest.

c) Gast-Jahrespatent. Dieses Zusatzpatent berechtigt den Bootsfischer dazu,

einen Gast unter seiner Aufsicht ohne zusätzliches Gerät bei gleich bleiben-

den Tagesfanglimiten mitfischen zu lassen.

2 Personen vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 16. Altersjahr erhalten

Patente aller Kategorien zu einem reduzierten Preis. Bis zum vollendeten 14.

Altersjahr dürfen sie vom Boot aus nur in Begleitung eines erwachsenen Patent-

inhabers fischen.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Fanggeräte und Hilfsmittel

Für die patentpflichtige Fischerei sind folgende Fanggeräte und Hilfsmittel

erlaubt

a) ein Köder pro Schnur/Zügel (Ausnahme: Hegene);

b) höchstens drei Einzel- oder Mehrfachhaken pro Köder;

c) Mehrfachhaken (Zwillinge und Drillinge) ohne Widerhaken;

d) die Hegene mit höchstens fünf Ködern mit Einfachhaken;

e) Feumer (Kescher);

f) Fischortungsgeräte;

g) Fanggeräte für den Köderfischfang gemäss § 9.

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Beschränkung der Fanggeräte

Für die patentpflichtige Fischerei dürfen verwendet werden (pro Fischerei-

berechtigten)

a) Für die Uferfischerei: Zwei Ruten oder Schnüre (keine zusätzliche Frei-

angel).

b) Vom stehenden Boot: Drei Ruten oder Schnüre.

c) Bei der Schleppangelfischerei: Zehn Köder. Der Abstand von seitlichen

Auslegern (Seehunde u.Ä.) zum Boot darf höchstens 40 m betragen; seitli-

che Ausleger dürfen vom kalendarischen Sonnenaufgang bis Sonnenunter-

gang eingesetzt werden. Die Verwendung von seitlichen Auslegern ist im

Seegebiet unterhalb der Linie vom Schiffsteg Zürichhorn bis zur Schiffswerft

Wollishofen nur vom 1. November bis 31. März erlaubt. Die Verwendung von

Tiefseeschleike, Downrigger, Unterwasserseehund und in der Wirkung ver-

gleichbaren Geräten ist gemäss Tabelle in Anhang III geregelt. Gemäss Art.

53 Abs. 1 und 2 lit. c der Binnenschifffahrtsverordnung dürfen Schiffe, die

mit der Schleppangel fischen, in der inneren Uferzone parallel zum Ufer fah-

ren.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Fangzahlbeschränkung

Angelfischer dürfen pro Tag höchstens folgende Anzahl Fische fangen

Forellen 4 Stück

Felchen (alle Arten) 10 Stück

Seesaibling 10 Stück

Hecht 5 Stück

Egli 50 Stück

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Behandlung gefangener Fische

Untermassige Fische oder solche, die während ihrer Schonzeit gefangen werden,

sind sofort sorgfältig und mit nassen Händen ins Gewässer zurückzusetzen.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Fischereizeiten

Die Angelfischerei ist erlaubt

- während der Sommerzeit von 04.00-23.00,

- während der Winterzeit von 05.00-22.00.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Ausweispflicht

Die Fischereiberechtigung sowie ein persönlicher Ausweis sind beim Fischen

stets mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Fangstatistik

Die Fischer führen gemäss Weisung der Kantone eine Fangstatistik.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Rücksichtnahme

Angelfischer haben von ausgelegten Berufsfischer-Netzen einen Abstand von

50 Metern einzuhalten. Der Berufsfischer hat das Platzvorrecht vor dem Angel-

fischer.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Sachkundenachweis

Bewerber für eine Bewilligung zur Netzfischerei müssen einen Sachkundenach-

weis erbringen. Die Fischereikommission legt die Anforderungen fest.

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Zahl der Bewilligungen

1 Die Kantone erteilen höchstens folgende Berufsfischerei-Bewilligungen

- Zürich

- Schwyz

- St. Gallen

2 Die erteilten Bewilligungen werden der Fischereikommission mitgeteilt.

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Fangstatistik

Die Berufsfischer führen gemäss Weisung der Kantone eine tägliche Fangstatis-

tik. Die Formulare sind jeden Monat an den zuständigen Fischereiaufseher abzu-

liefern.

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Gehilfen, Stellvertretung

1 Die Kantone können Gehilfen des Berufsfischers die Berechtigung zur Mithilfe

bei der Fischerei erteilen. Der Gehilfe darf die Fischerei nur in Begleitung des

Berufsfischers ausüben. Für Auszubildende können die Kantone Ausnahmen von

dieser Regelung gewähren.

2 Der zuständige Fischereiaufseher kann auf Gesuch hin nach Rücksprache mit

dem Sekretariat der Fischereikommission in begründeten Fällen eine zeitlich

befristete Stellvertretung bewilligen oder bei unhervorgesehener Abwesenheit

des Berufsfischers, dessen Gehilfen oder einem anderen Berufsfischer das Ein-

holen der Geräte gestatten.

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Fischereizeiten

1 Das Heben und Setzen der Reusen und Netze ist vorbehältlich besonderer

Einschränkungen erlaubt

- während der Sommerzeit von 03.00-23.00,

- während der Winterzeit von 05.00-22.00.

2 Geräte, die infolge ungünstiger Witterung nicht während der zugelassenen Zeit

gehoben werden können, sind so bald als möglich zu heben. Der zuständige

Fischereiaufseher ist unverzüglich darüber zu informieren.

3Netze sind vom 1. Mai bis 31. Oktober täglich, in der übrigen Zeit mindestens

alle zwei Tage zu leeren.

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Zugelassene Fanggeräte

1 Die Berufsfischerei darf folgende von der Fischereiaufsicht plombierte Fang-

geräte verwenden

a) Grundnetze, höchstens 2.5 m hoch und 90 m lang,

b) Schwebnetze, höchstens 10 m hoch und 90 m lang,

c) Treibnetze, höchstens 2.5 m hoch und 90 m lang, Maschenweite mindes-

tens 32 mm,

d) Zuggarn, unter von der Fischereikommission festzulegenden Bedingungen.

2 Andere Geräte (ausser dem Feumer, Fischortungsgerät, GPS und Radar) dürfen

nur mit besonderer Bewilligung der Fischereikommission verwendet werden.

3 Weitere Bestimmungen zum Einsatz der Geräte werden durch die Sachbear-

beiter der Konkordatskantone besonders geregelt.

4 Berufsfischergeräte dürfen nur durch Berechtigte ausgelegt und gehoben wer-

den.

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Netz- und Reusenmarkierungen

Die Gerätschaften sind gemäss Vorgaben in Anhang IV deutlich zu markieren.

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Behandlung geschonter Fische

Mit Netzen gefangene Fische, die nicht mehr lebensfähig sind, sind anzulanden

und zu töten.

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Beizug der Berufsfischer

Die Berufsfischer können zur Mithilfe bei Bewirtschaftungsmassnahmen ver-

pflichtet werden.

E. Schlussbestimmungen

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Inkraftsetzung

Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung durch das Eidge-

nössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

UVEK auf den 1. Januar 2008 in Kraft.

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Aufhebung

Mit Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Ausführungsbe-

stimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee vom 5. November

1994 aufgehoben.

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Veröffentlichung

Die Ausführungsbestimmungen werden in den Gesetzessammlungen der Kanto-

ne Zürich, Schwyz und St. Gallen veröffentlicht.

Anhang I

Kantonsgrenzen, Sonderrechte und Schongebiete im Zürichsee und Obersee

Anhang II

A. Netzsperrgebiet Stadt Zürich

B. Netzsperrgebiet und Schongebiet bei der Linthkanalmündung

Anhang III

Zeitliche Zulassung von Tiefseeschleike, Downrigger, Unterwasserseehund und

Schlüchli

1.1. 1.5. 1.10. 20.11.

bis bis bis bis

30.4. 30.9. 19.11. 31.12.

Tiefer Seeteil*, erlaubt erlaubt erlaubt erlaubt

ausserhalb der 300 m-Uferzone

Sonnenaufgang

bis Sonnenuntergang

Netzsperrgebiet Stadt Zürich: erlaubt erlaubt erlaubt erlaubt

Sonnenaufgang

bis Sonnenuntergang

Übriges Seegebiet, - erlaubt - erlaubt

Montag-Freitag: 09.00 bis 16.00,

vom 20.11. bis 31.12.

09.00bis 14.00 Uhr

Übriges Seegebiet, - erlaubt erlaubt erlaubt

Samstag und Sonntag

Samstag 09.00 bis Sonnenuntergang;

Sonntag Sonnenaufgang bis 16.00,

vom 1.10. bis 31.12.: bis 14.00 Uhr

* Als tiefer Seeteil gilt der Seeteil zwischen der Linie Steg der ZSG Uetikon-

Hafenanlage Rietliau und der Linie Seewasserpumpwerk Tiefenbrunnen-

Stadtgrenze Zürich/Kilchberg.

Anhang IV

A. Grundnetz-Markierungen

Die Grundnetz-Sätze sind an den Enden mit einem leichten, rot-weissen Kunst-

stoff-Schwimmkörper mit einem Volumen von mindestens 5 l zu signalisieren.

Netzenden, welche näher als 50 m am Ufer liegen, müssen nicht markiert wer-

den. Die rot-weisse Farbaufteilung der Schwimmkörper ist horizontal oder verti-

kal anzubringen. Die Schwimmkörper sind mit den Initialen des Berufsfischers

zu versehen.

Mindestens 5-l-Schwimmköper,

rot-weiss horizontal/vertikal

Mindestens 5-l-Schwimmkörper,

rot-weiss horizontal/vertikal

Ufer

50 m

B. Schwebnetz-Markierungen

Schwebnetz-Sätze sind an den Enden mit einem leichten, rot-weissen Kunst-

stoff-Schwimmkörper mit einem Volumen von mindestens 5 l zu markieren. Bei

mehr als 5 zusammengehängten Netzen ist der Satz in der Mitte mit einem rot-

weissen mindestens 5 l grossen Schwimmkörper zu markieren. Die rot-weisse

Aufteilung ist diagonal über den Schwimmkörper anzubringen. Die Schwimm-

körper sind mit den Initialen des Berufsfischers zu versehen.

Mindestens 5-l-Schwimmkörper,

rot-weiss diagonal

Mittelmarkierung

Bei mehr als 5 zusammengehängten

Netzen: ein mindestens

5-l-Schwimmkörper, rot-weiss diago-

nal, in der Mitte des Satzes

1 GS 21-167 mit Änderungen vom 16. Juni 2017 (GS 25-11).

2 SRSZ 772.421.1.

3 Fassung vom 16. Juni 2017.

4 Fassung vom 16. Juni 2017.

5 Fassung vom 13. November 2008; in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

6 Bst. c in der Fassung vom 16. Juni 2017.

7 Vom Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 18. Oktober

2007 genehmigt.

8 Änderungen vom 16. Juni 2017 am 1. Januar 2018 (Abl 2017 2643) in Kraft getreten

9 GS 19-12.

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