7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
1 Der Vollzug der Vorschriften dieser Übereinkunft und der Ausführungsbestim-
mungen sowie der bundesrechtlichen Vorschriften über die Fischerei im Ver-
tragsgebiet ist der Fischereikommission für den Zürichsee und Walensee über-
tragen.
2 Die Fischereikommission besteht aus fünf Mitgliedern, von denen dem Kanton
Zürich zwei, den Kantonen Schwyz, Glarus und St. Gallen je eines angehören.
Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren durch die Regierungen der
Vertragskantone.
1 Die Fischereikommission wählt für die ganze Amtsdauer den Vorsitzenden und
dessen Stellvertreter sowie einen Sekretär, der mit dem Vollzug der Beschlüsse
der Fischereikommission betraut ist und das Rechnungswesen besorgt. Der
Sekretär hat beratende Stimme.
2 Von ihrer Konstituierung und den getroffenen Wahlen macht die Kommission
den Vertragskantonen Mitteilung.
3 Die Kommission ist berechtigt, zu ihren Beratungen Sachverständige beizuzie-
hen; sie kann einzelne ihrer Obliegenheiten an Delegierte oder Subkommissio-
nen übertragen.
4 Die Kommission tritt auf Einladung ihres Präsidenten zusammen, so oft es die
Geschäfte erfordern, jedoch jährlich mindestens einmal.
1 Der Fischereikommission für den Zürich- und Walensee kommen ausser den
bereits angeführten noch folgende Obliegenheiten zu
a) Oberaufsicht über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee
sowie Anordnungen von Massnahmen zur Erhaltung und Förderung eines
ausgewogenen und artenvielfältigen standortgerechten Fisch- und Krebsbe-
standes;
b) Bestimmung der in diesen Gewässern zum Fischfang zulässigen Geräte nach
Art und Anzahl, unter Vorbehalt bestehender Privatrechte, Festsetzung der
Bedingungen und Erteilung der Bewilligungen für den Laichfischfang, Auf-
stellung der Vorschriften für die Durchführung der Statistik über die Fanger-
gebnisse;
c) Abgrenzung der Schonreviere an Fluss- und Kanalmündungen;
d) Überwachung der Erhaltung, Verbauung und Wiederherstellung der Lebens-
räume;
e) Festsetzung der Gebühren des Angelsportpatentes im Linthkanal;
f) jährliche Berichterstattung an die Regierungen der Vertragskantone.
2 Die Fischereikommission ist im Einverständnis mit den Kantonsregierungen
befugt, zur Hebung des Bestandes einzelner Fischarten oder bei Eintritt ausser-
ordentlicher Verhältnisse von sich aus Massnahmen von zeitlich beschränkter
Dauer zu treffen, die über die Bestimmungen dieser Übereinkunft hinausgehen.
Die Kantone geben vor der Erteilung von Bewilligungen für technische Eingriffe,
die erhebliche Auswirkungen auf die Konkordatsgewässer haben, der Fischerei-
kommission Gelegenheit zum Mitbericht.
Die Kantone üben die Fischereiaufsicht allein oder gemeinsam mit andern Kan-
tonen aus. Die Fischereikommission umschreibt die Befugnisse und Aufgaben
der Fischereiaufseher.
II. Fischereiberechtigung
Im Zürichsee und im Walensee darf jedermann den Fischfang vom Ufer aus
ohne Patent betreiben. Die Ausführungsbestimmungen nennen die zulässigen
Fanggeräte. Die Kantone regeln das Betretungsrecht.
1 Die Bewilligung zum Fischfang im Zürichsee (einschliesslich Obersee) und im
Walensee gilt für das Gebiet des Ausgabekantons.
2 Die Kantone bestimmen selbstständig die Art der Patente und Pachten nach
Massgabe der für den Fischfang erlaubten Geräte sowie die Höhe der Patent-
und Pachtgebühren. Die Ausführungsbestimmungen können kantonsübergrei-
fende Patente vorsehen. Die Ausgabemodalitäten werden in gegenseitiger
Absprache festgelegt.
1 Im Linthkanal ist für die Fischerei mit der Angelrute ein besonderes Patent
erforderlich. Das Patent gilt für das ganze Gebiet des Linthkanals. Die Patentge-
bühren werden von der Fischereikommission festgesetzt; sie fallen nach Abzug
der Kosten für die Patentausgabe und für die Förderung der Fischerei in diesem
Gewässer den betreffenden Kantonen im Verhältnis zur Länge ihrer im Linthka-
nal liegenden Grenze zu (Schwyz 7,3 %, Glarus 27,4 %, St. Gallen 65,3 %).
2 Die Netzfischerei und der Elektrofischfang sind nur zur Laichgewinnung und
zur Regulierung des Fischbestandes mit Bewilligung der Fischereikommission
zulässig.
1 Zur Erlangung eines Fischereipatentes gelten die Voraussetzungen und gesetz-
lichen Bestimmungen des entsprechenden Kantons.
2 Die Fischereikommission legt die Erfordernisse zur Erlangung eines Angelfi-
scherpatentes für den Linthkanal in den Ausführungsbestimmungen fest.
III. Massnahmen zur Förderung der Fischerei
Die Schonzeiten werden im Rahmen des Bundesrechtes über die Fischerei von
der Fischereikommission in den Ausführungsbestimmungen festgesetzt.
1 Die Fischereikommission kann zuverlässigen und ortskundigen Berufsfischern
die Bewilligung erteilen, während der Schonzeit mit genau bezeichneten Geräten
bestimmte Arten von Fischen zur Gewinnung von Brutmaterial für die künstliche
Fischzucht und zur Regulierung des Fischbestandes zu fangen.
2 Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Fischereikommission auch
andern zuverlässigen und ortskundigen Fischern den Laichfischfang gestatten.
Die Mindestmasse für den Fang der verschiedenen Fischarten werden im Rah-
men des Bundesrechtes aufgrund der biologischen Eigenschaften durch die
Fischereikommission in den Ausführungsbestimmungen festgesetzt.
Zur Erhaltung und Förderung eines ausgewogenen und artenvielfältigen stand-
ortgerechten Fisch- und Krebsbestandes betreiben die Kantone alleine oder
gemeinsam Brut- und Aufzuchtanlagen.
Die Kantone treffen im Einvernehmen mit der Fischereikommission die nötigen
Vorkehren zum Schutz der Schilf- und Binsenbestände gegen Rodung oder
Auffüllung, der Fischlaich- und Fischfangplätze (Landgarnzüge) gegen Abbagge-
rung oder Verschüttung sowie zur Sicherung von Laich und Jungbrut vor Wasser-
verunreinigungen.
IV. Rechnungswesen
1 Die Entschädigung der von den Kantonsregierungen gewählten Mitglieder der
Fischereikommission ist Sache der betreffenden Kantone.
2 Die Entschädigung der Sekretariatsführung und allfällig zugezogener Sachver-
ständiger wird von der Fischereikommission festgesetzt.
Diese Entschädigungen sowie alle übrigen durch die Ausführung dieser Überein-
kunft erwachsenden Auslagen werden von den beteiligten Kantonen in folgen-
dem Verhältnis getragen
Zürich 55 %
St. Gallen 25 %
Schwyz 15 %
Glarus 5 %
Die im Laufe eines Jahres erforderlichen Zahlungen werden vorschussweise von
der Staatskasse desjenigen Kantons geleistet, dem der Präsident der Kommissi-
on angehört. Am Schlusse eines Kalenderjahres werden die Kosten nach Abzug
der Bundessubventionen auf die beteiligten Kantone verteilt.
V. Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen diese Übereinkunft oder die aufgrund dieser Überein-
kunft erlassenen Vorschriften, Entscheide und Verfügungen werden, soweit nicht
Bundesrecht oder Kantonales Recht anwendbar ist, mit Busse bestraft.
1 Die Verzeigungen wegen Übertretung der Fischereivorschriften im Vertragsge-
biet haben bei der zuständigen Behörde des Tatortes zu geschehen.
2 Die Strafbehörden setzen die Fischereikommission von der Erledigung der
Strafanzeigen in Kenntnis.
VI. Ausführungs- und Übergangsbestimmungen
Die Fischereikommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen
zu dieser Übereinkunft.
1 Diese Übereinkunft tritt nach erfolgter Genehmigung für die annehmenden
beteiligten Kantone am 1. Januar 1994 für den Rest der Amtsdauer von vier
Jahren in Kraft. Sie gilt jeweils für weitere vier Jahre, sofern sie nicht ein Jahr
vor Ablauf der Vertragsdauer durch einen Kanton gekündigt wird.
2 Liegt die Genehmigung eines Kantons bis 1. Januar 1994 nicht vor, gelten mit
Bezug auf diesen Kanton weiterhin die Bestimmungen der bisherigen Überein-
kunft. Nach Vorliegen der Genehmigung werden die Vorschriften der neuen
Übereinkunft rückwirkend auf 1. Januar 1994 angewandt.
3 Die Genehmigung des Bundesrates wird nach dem Vorliegen der Zustimmung
aller Kantone eingeholt. Die Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich,
Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und
Walensee vom 27. Dezember 1944 wird nach Vorliegen der Zustimmung aller
Kantone zur neuen Übereinkunft aufgehoben.
1 GS 19-1 mit Änderung vom 13. Juli 2007 (GS 21-173).
2 Fassung vom 13. Juli 2007.
3 Fassung vom 13. Juli 2007.
4 Abs. 2 aufgehoben am 13. Juli 2007.
5 Änderung vom 13. Juli 2007 ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten (Abl 2008 258).
6 Vom Eidgenössischen Departement des Innern am 12. Dezember 1994 genehmigt.
7 GS 12-401.
8 Von den Kantonsregierungen unterzeichnet: Zürich, am 21. Oktober 1994; Schwyz, am 25.
Oktober 1994; St. Gallen, am 31. Oktober 1994 und Glarus am 3. November 1994. Die Ände-
rung vom 13. Juli 2007 ist von den Kantonsregierungen wie folgt genehmigt worden: Schwyz am
27. November 2007, St. Gallen und Glarus am 11. Dezember 2007 und Zürich am 12. Dezem-
ber 2007.