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772.421.1 CH-SZ

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

21 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (21)

§ 1 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee, vom 10. September 1993 § 2 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee, vom 10. September 1993 § 3 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee, vom 10. September 1993 § 4 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee, vom 10. September 1993 § 5 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee, vom 10. September 1993 § 6 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee, vom 10. September 1993 § 7 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee, vom 10. September 1993 § 8 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee, vom 10. September 1993 § 9 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee, vom 10. September 1993 § 10 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee, vom 10. September 1993 § 11 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee, vom 10. September 1993 § 12 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee, vom 10. September 1993 § 13 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee, vom 10. September 1993 § 14 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee, vom 10. September 1993 § 15 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee, vom 10. September 1993 § 16 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee, vom 10. September 1993 § 17 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee, vom 10. September 1993 § 18 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee, vom 10. September 1993 § 19 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee, vom 10. September 1993 § 20 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee, vom 10. September 1993 § 21 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee, vom 10. September 1993

Gesetzestext (21 Artikel)

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

1 Der Vollzug der Vorschriften dieser Übereinkunft und der Ausführungsbestim-

mungen sowie der bundesrechtlichen Vorschriften über die Fischerei im Ver-

tragsgebiet ist der Fischereikommission für den Zürichsee und Walensee über-

tragen.

2 Die Fischereikommission besteht aus fünf Mitgliedern, von denen dem Kanton

Zürich zwei, den Kantonen Schwyz, Glarus und St. Gallen je eines angehören.

Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren durch die Regierungen der

Vertragskantone.

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1 Die Fischereikommission wählt für die ganze Amtsdauer den Vorsitzenden und

dessen Stellvertreter sowie einen Sekretär, der mit dem Vollzug der Beschlüsse

der Fischereikommission betraut ist und das Rechnungswesen besorgt. Der

Sekretär hat beratende Stimme.

2 Von ihrer Konstituierung und den getroffenen Wahlen macht die Kommission

den Vertragskantonen Mitteilung.

3 Die Kommission ist berechtigt, zu ihren Beratungen Sachverständige beizuzie-

hen; sie kann einzelne ihrer Obliegenheiten an Delegierte oder Subkommissio-

nen übertragen.

4 Die Kommission tritt auf Einladung ihres Präsidenten zusammen, so oft es die

Geschäfte erfordern, jedoch jährlich mindestens einmal.

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1 Der Fischereikommission für den Zürich- und Walensee kommen ausser den

bereits angeführten noch folgende Obliegenheiten zu

a) Oberaufsicht über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee

sowie Anordnungen von Massnahmen zur Erhaltung und Förderung eines

ausgewogenen und artenvielfältigen standortgerechten Fisch- und Krebsbe-

standes;

b) Bestimmung der in diesen Gewässern zum Fischfang zulässigen Geräte nach

Art und Anzahl, unter Vorbehalt bestehender Privatrechte, Festsetzung der

Bedingungen und Erteilung der Bewilligungen für den Laichfischfang, Auf-

stellung der Vorschriften für die Durchführung der Statistik über die Fanger-

gebnisse;

c) Abgrenzung der Schonreviere an Fluss- und Kanalmündungen;

d) Überwachung der Erhaltung, Verbauung und Wiederherstellung der Lebens-

räume;

e) Festsetzung der Gebühren des Angelsportpatentes im Linthkanal;

f) jährliche Berichterstattung an die Regierungen der Vertragskantone.

2 Die Fischereikommission ist im Einverständnis mit den Kantonsregierungen

befugt, zur Hebung des Bestandes einzelner Fischarten oder bei Eintritt ausser-

ordentlicher Verhältnisse von sich aus Massnahmen von zeitlich beschränkter

Dauer zu treffen, die über die Bestimmungen dieser Übereinkunft hinausgehen.

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Die Kantone geben vor der Erteilung von Bewilligungen für technische Eingriffe,

die erhebliche Auswirkungen auf die Konkordatsgewässer haben, der Fischerei-

kommission Gelegenheit zum Mitbericht.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Die Kantone üben die Fischereiaufsicht allein oder gemeinsam mit andern Kan-

tonen aus. Die Fischereikommission umschreibt die Befugnisse und Aufgaben

der Fischereiaufseher.

II. Fischereiberechtigung

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Im Zürichsee und im Walensee darf jedermann den Fischfang vom Ufer aus

ohne Patent betreiben. Die Ausführungsbestimmungen nennen die zulässigen

Fanggeräte. Die Kantone regeln das Betretungsrecht.

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1 Die Bewilligung zum Fischfang im Zürichsee (einschliesslich Obersee) und im

Walensee gilt für das Gebiet des Ausgabekantons.

2 Die Kantone bestimmen selbstständig die Art der Patente und Pachten nach

Massgabe der für den Fischfang erlaubten Geräte sowie die Höhe der Patent-

und Pachtgebühren. Die Ausführungsbestimmungen können kantonsübergrei-

fende Patente vorsehen. Die Ausgabemodalitäten werden in gegenseitiger

Absprache festgelegt.

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1 Im Linthkanal ist für die Fischerei mit der Angelrute ein besonderes Patent

erforderlich. Das Patent gilt für das ganze Gebiet des Linthkanals. Die Patentge-

bühren werden von der Fischereikommission festgesetzt; sie fallen nach Abzug

der Kosten für die Patentausgabe und für die Förderung der Fischerei in diesem

Gewässer den betreffenden Kantonen im Verhältnis zur Länge ihrer im Linthka-

nal liegenden Grenze zu (Schwyz 7,3 %, Glarus 27,4 %, St. Gallen 65,3 %).

2 Die Netzfischerei und der Elektrofischfang sind nur zur Laichgewinnung und

zur Regulierung des Fischbestandes mit Bewilligung der Fischereikommission

zulässig.

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1 Zur Erlangung eines Fischereipatentes gelten die Voraussetzungen und gesetz-

lichen Bestimmungen des entsprechenden Kantons.

2 Die Fischereikommission legt die Erfordernisse zur Erlangung eines Angelfi-

scherpatentes für den Linthkanal in den Ausführungsbestimmungen fest.

III. Massnahmen zur Förderung der Fischerei

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Die Schonzeiten werden im Rahmen des Bundesrechtes über die Fischerei von

der Fischereikommission in den Ausführungsbestimmungen festgesetzt.

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1 Die Fischereikommission kann zuverlässigen und ortskundigen Berufsfischern

die Bewilligung erteilen, während der Schonzeit mit genau bezeichneten Geräten

bestimmte Arten von Fischen zur Gewinnung von Brutmaterial für die künstliche

Fischzucht und zur Regulierung des Fischbestandes zu fangen.

2 Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Fischereikommission auch

andern zuverlässigen und ortskundigen Fischern den Laichfischfang gestatten.

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Die Mindestmasse für den Fang der verschiedenen Fischarten werden im Rah-

men des Bundesrechtes aufgrund der biologischen Eigenschaften durch die

Fischereikommission in den Ausführungsbestimmungen festgesetzt.

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Zur Erhaltung und Förderung eines ausgewogenen und artenvielfältigen stand-

ortgerechten Fisch- und Krebsbestandes betreiben die Kantone alleine oder

gemeinsam Brut- und Aufzuchtanlagen.

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Die Kantone treffen im Einvernehmen mit der Fischereikommission die nötigen

Vorkehren zum Schutz der Schilf- und Binsenbestände gegen Rodung oder

Auffüllung, der Fischlaich- und Fischfangplätze (Landgarnzüge) gegen Abbagge-

rung oder Verschüttung sowie zur Sicherung von Laich und Jungbrut vor Wasser-

verunreinigungen.

IV. Rechnungswesen

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1 Die Entschädigung der von den Kantonsregierungen gewählten Mitglieder der

Fischereikommission ist Sache der betreffenden Kantone.

2 Die Entschädigung der Sekretariatsführung und allfällig zugezogener Sachver-

ständiger wird von der Fischereikommission festgesetzt.

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Diese Entschädigungen sowie alle übrigen durch die Ausführung dieser Überein-

kunft erwachsenden Auslagen werden von den beteiligten Kantonen in folgen-

dem Verhältnis getragen

Zürich 55 %

St. Gallen 25 %

Schwyz 15 %

Glarus 5 %

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Die im Laufe eines Jahres erforderlichen Zahlungen werden vorschussweise von

der Staatskasse desjenigen Kantons geleistet, dem der Präsident der Kommissi-

on angehört. Am Schlusse eines Kalenderjahres werden die Kosten nach Abzug

der Bundessubventionen auf die beteiligten Kantone verteilt.

V. Strafbestimmungen

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Widerhandlungen gegen diese Übereinkunft oder die aufgrund dieser Überein-

kunft erlassenen Vorschriften, Entscheide und Verfügungen werden, soweit nicht

Bundesrecht oder Kantonales Recht anwendbar ist, mit Busse bestraft.

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1 Die Verzeigungen wegen Übertretung der Fischereivorschriften im Vertragsge-

biet haben bei der zuständigen Behörde des Tatortes zu geschehen.

2 Die Strafbehörden setzen die Fischereikommission von der Erledigung der

Strafanzeigen in Kenntnis.

VI. Ausführungs- und Übergangsbestimmungen

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Die Fischereikommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen

zu dieser Übereinkunft.

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1 Diese Übereinkunft tritt nach erfolgter Genehmigung für die annehmenden

beteiligten Kantone am 1. Januar 1994 für den Rest der Amtsdauer von vier

Jahren in Kraft. Sie gilt jeweils für weitere vier Jahre, sofern sie nicht ein Jahr

vor Ablauf der Vertragsdauer durch einen Kanton gekündigt wird.

2 Liegt die Genehmigung eines Kantons bis 1. Januar 1994 nicht vor, gelten mit

Bezug auf diesen Kanton weiterhin die Bestimmungen der bisherigen Überein-

kunft. Nach Vorliegen der Genehmigung werden die Vorschriften der neuen

Übereinkunft rückwirkend auf 1. Januar 1994 angewandt.

3 Die Genehmigung des Bundesrates wird nach dem Vorliegen der Zustimmung

aller Kantone eingeholt. Die Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich,

Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und

Walensee vom 27. Dezember 1944 wird nach Vorliegen der Zustimmung aller

Kantone zur neuen Übereinkunft aufgehoben.

1 GS 19-1 mit Änderung vom 13. Juli 2007 (GS 21-173).

2 Fassung vom 13. Juli 2007.

3 Fassung vom 13. Juli 2007.

4 Abs. 2 aufgehoben am 13. Juli 2007.

5 Änderung vom 13. Juli 2007 ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten (Abl 2008 258).

6 Vom Eidgenössischen Departement des Innern am 12. Dezember 1994 genehmigt.

7 GS 12-401.

8 Von den Kantonsregierungen unterzeichnet: Zürich, am 21. Oktober 1994; Schwyz, am 25.

Oktober 1994; St. Gallen, am 31. Oktober 1994 und Glarus am 3. November 1994. Die Ände-

rung vom 13. Juli 2007 ist von den Kantonsregierungen wie folgt genehmigt worden: Schwyz am

27. November 2007, St. Gallen und Glarus am 11. Dezember 2007 und Zürich am 12. Dezem-

ber 2007.

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