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772.311 CH-SZ

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

22 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (22)

§ 1 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee, vom 23. Mai 1996 § 2 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee, vom 23. Mai 1996 § 3 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee, vom 23. Mai 1996 § 4 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee, vom 23. Mai 1996 § 5 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee, vom 23. Mai 1996 § 6 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee, vom 23. Mai 1996 § 7 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee, vom 23. Mai 1996 § 8 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee, vom 23. Mai 1996 § 9 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee, vom 23. Mai 1996 § 10 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee, vom 23. Mai 1996 § 11 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee, vom 23. Mai 1996 § 12 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee, vom 23. Mai 1996 § 13 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee, vom 23. Mai 1996 § 13A Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee, vom 23. Mai 1996 § 14 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee, vom 23. Mai 1996 § 15 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee, vom 23. Mai 1996 § 16 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee, vom 23. Mai 1996 § 17 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee, vom 23. Mai 1996 § 18 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee, vom 23. Mai 1996 § 19 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee, vom 23. Mai 1996 § 20 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee, vom 23. Mai 1996 § 21 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee, vom 23. Mai 1996

Gesetzestext (22 Artikel)

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Grundsatz

Die Ausübung der Fischerei im Zugersee hat nach diesen Ausführungsbestim-

mungen und den besonderen Erlassen der Konkordatskommission zu erfolgen.

Dies gilt auch für die auf dem Zugersee liegenden Privatfischenzen.

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Fischereiberechtigung

1 Die Berechtigung zum Fischfang im Zugersee wird unter Vorbehalt der Freian-

gelfischerei durch ein Patent erworben. Dieses gilt für das im Patent be-

zeichnete Gebiet und ist auf der Person zu tragen.

2 Die Konkordatskommission kann die Zahl der Netzfischer im Interesse eines

nachhaltigen Fischereiertrages und zwecks Verbesserung der wirtschaftlichen

Existenz der Berufsfischerbetriebe beschränken.

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Fischfangstatistik

1 Die Fangergebnisse sind nach Art, Anzahl und Gewicht in die Fangstatistik

einzutragen.

2 Die Berufsfischer haben die Fänge täglich einzutragen. Die Fangstatistik ist am

Ende eines jeden Monates innert 14 Tagen der Geschäftsstelle des Konkordates

einzureichen.

3 Für die Angelfischerinnen und Angelfischer gelten die mit der Patentausgabe

bekannt gegebenen Regelungen.

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Befugnisse der Aufsichtsorgane

1 Die Aufsichtsorgane sind befugt, zum Zwecke der Kontrolle Fische, Gerätschaf-

ten, Behälter, Taschen und Fahrzeuge der Fischer zu überprüfen.

2 Verbotene oder widerrechtlich eingesetzte Fanggeräte und damit erzielte Fänge

sind einzuziehen.

II. Fangausübung

1. Allgemeine Bestimmungen

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Örtliche Fangeinschränkungen

1 Vor öffentlichen Badeanlagen und je 50 m seitlich davon, im Abstand von

100 m vom Ufer aus gemessen, ist die Fangausübung während des Badebetrie-

bes verboten. Ist die mit Bojen markierte Sperrfläche kleiner, gilt das Fangverbot

nur für diese kleinere Fläche.

2 Geschlossene Uferpflanzenbestände dürfen nur für das Setzen von Bären, das

Erstellen von Fachanlagen sowie für Besatzmassnahmen betreten und befahren

werden. Dabei ist die Vegetation bestmöglichst zu schonen.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Zeitliche Fangeinschränkungen

1 Die Ausübung des Fisch- und Krebsfanges ist verboten

a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 23.00 bis 03.00 Uhr;

b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 bis 05.00 Uhr.

2 Vom 1. Mai bis 31. Oktober dürfen mit Ausnahme der Trappnetze keine Netze

gesetzt werden

a) von Samstag 12.00 bis Sonntag 15.00 Uhr;

b) an den staatlich anerkannten Feiertagen von 09.00 bis 15.00 Uhr.

3 An Sonntagen dürfen nur Trappnetze und Bären gehoben werden.

2. Schonbestimmungen

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Schonzeiten

Für Fische und Krebse der nachgenannten Arten gelten folgende Schonzeiten

Forelle 1. Oktober bis 25. Dezember

Rötel 1. Oktober bis 31. Dezember

Felchen 1. November bis 15. Januar

Hecht 1. März bis 30. April

Krebs ganzjährig

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Fangmindestmasse

Für Fische der nachgenannten Arten gelten folgende Mindestfangmasse

Forelle 40 cm

Rötel 22 cm

Felchen 28 cm

Hecht 50 cm

Egli (Barsch) 15 cm

Aal 50 cm

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Fang geschonter Tiere

1 Mit Angelgerätschaften gefangene Tiere, die unter die Schonbestimmungen

fallen, sind unverzüglich mit aller Sorgfalt ins Gewässer zurückzuversetzen.

2 Der Fang von Krebsen erfordert eine Bewilligung der Geschäftsstelle. Diese legt

die Bedingungen und Auflagen fest.

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Platzvorrecht

Der Berufsfischer mit dem grösseren Fanggerät hat das Platzvorrecht gegenüber

dem Angelfischer.

3. Fanggeräte und Fangmethoden

a) der Berufsfischer

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Zulässige Netze und Bären

1 Für die Netz- und Bärenfischerei können Gerätschaften mit folgenden Dimen-

sionierungen bewilligt werden

Fanggerät max. max. Mindest- Anzahl Netze pro Satz

Länge Höhe Maschen- Anzahl Sätze pro Kanton

[in m] [in m] weite [in mm] Anzahl Geräte pro

berechtigte Person

Schwebnetze ab 32 8 Netze pro Satz

Kt. Zug 7 Sätze

Kt. Schwyz 3 Sätze

Kt. Luzern 1 Satz

Bodennetze ab 24 (Egli) max. 20 Netze pro

ab 28 (Rötel) Berufsfischerin oder

ab 32 (Felchen) Berufsfischer

ab 45 (Hecht)

Bären ab 12

Trappnetze ab 20 2 Netze pro

Berufsfischerin oder

Berufsfischer

2 Die Geschäftsstelle legt in Absprache mit den Fischereifachstellen der Kantone

Schwyz und Luzern die detaillierten Anforderungen und Einsatzmöglichkeiten

der Netze, Bären und Garne nach fischereibiologischen und fischereiwirtschaft-

lichen Kriterien fest und gibt die Bewilligungen aus.

Bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4

3 Im Einzelfall können weitere Geräte (Garne, Treibnetze, usw.) bewilligt werden.

Dabei ist dem Schutz der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes der ein-

heimischen Fische und Krebse sowie dem Prinzip der nachhaltigen Nutzung

Rechnung zu tragen.

4 Um eine Übernutzung des Fischbestandes oder einen übermässigen Beifang

geschonter Tiere zu verhindern, können Art und Anzahl der zulässigen Netze und

Bären vorübergehend beschränkt werden.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Fangausübung mit Netzen und Bären

1 Patente für die Netz- und Bärenfischerei werden mit Zustimmung der Konkor-

datskommission nur an Berufsfischer abgegeben. Als Berufsfischer gilt, wer sich

über eine besondere Fachprüfung ausweist und die Fischerei zumindest haupt-

beruflich ausübt. Die Konkordatskommission kann bisherige Patentinhaber von

der Fachprüfung befreien.

2 Die ausgelegten Netze sind mit mindestens zwei Schwimmern so zu kenn-

zeichnen, dass Dritte Standort und Lage der Netze erkennen können. Schwim-

mer haben eine Mindestgrösse von 2,5 l Volumen aufzuweisen. Der seeseitig

äusserste Schwimmer muss rot, der landseitig innerste weiss sein, beide müssen

die Initialen des oder der Fischereiberechtigten tragen.

3 Die Oberleine der Netze muss mindestens 50 cm unter der Wasseroberfläche

liegen, ausgenommen beim Laichfischfang sowie bei der Fangausübung mit dem

Trappnetz. Schwebnetze dürfen nicht näher als 100 m zum Ufer gesetzt werden.

4 Mit Netzen und Bären gefangen tote oder nicht mehr lebensfähige Fische oder

Krebse dürfen nicht mehr in den See zurückversetzt werden. In Trappnetzen und

Bären gefangene lebensfähige Tiere, die unter die Schonbestimmungen fallen,

müssen unverzüglich wieder zurückversetzt werden.

5 In der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober sind die Netze unter normalen Witte-

rungsbedingungen spätestens 24 Stunden nach dem Setzen und die Bären

täglich, in der übrigen Zeit innert 48 Stunden zu leeren.

b) der Angelfischer

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Freiangelfischerei

Patentfrei ist der Fischfang vom Ufer aus mit einer Angelrute und mit einem

einzigen, einfachen Angel mit Schwimmer und einem natürlichen Köder, jedoch

ohne Köderfisch, Löffel, Spinner und dergleichen.

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Verwendung lebender Köderfische

Es ist verboten, lebende Köderfische zu verwenden.

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Zulässige Angelgeräte

1 Beim patentpflichtigen Fischfang sind ausschliesslich die nachstehend aufge-

führten Fangmethoden und -geräte erlaubt

a) die Grundfischerei mit einer Angelrute mit bis zu fünf einfachen Angelhaken

oder einem mehrendigen Haken;

b) die Zapfenfischerei mit der Angelrute mit bis zu fünf einfachen Angelhaken

oder einem mehrendigen Haken;

c) die Spinnfischerei mit der Angelrute mit einem Löffel, Spinner, Blinker mit

bis zu drei mehrendigen Haken;

d) die Flugfischerei mit der Fliegenrute mit einem einfachen Angelhaken;

e) die Hegenenfischerei mit der Angelrute (Hegene) mit höchstens sechs an der

Leitschnur angebrachten Seitenschnüren mit je einem einfachen Angel-

haken, mit oder ohne Widerhaken;

f) die Juckerfischerei mit einem mehrendigen Haken;

g) die Schleppangelfischerei mit einer gesteckten Rute oder einem Seehund

mit höchstens fünf Köderleinen zu je einem Köder mit maximal drei mehr-

endigen Haken, mit oder ohne Widerhaken;

h) die Schleppangelfischerei mit der Tiefseeschleike mit höchstens fünf Schnü-

ren zu je einem Köder mit maximal drei mehrendigen Haken, mit oder ohne

Widerhaken.

2 Jede Patentinhaberin oder Patentinhaber darf gleichzeitig maximal zwei der

oben beschriebenen Gerätschaften einsetzen.

3 Erlaubt sind künstliche oder natürliche Köder, ausgenommen lebende Kö-

derfische.

4 Als Hilfsgeräte dürfen nur der Feumer zur Anlandung von Fischen sowie elekt-

ronische Geräte zur Ortung von Fischen verwendet werden.

5 Die Verwendung von Angelhaken mit Widerhaken bei der Hegenen- und bei der

Schleppangelfischerei ist nur Anglerinnen und Anglern erlaubt, die über einen

Sachkundenachweis verfügen.

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Geräte für den Fang von Köderfischen

1 Für den Fang von Köderfischen dürfen das Quadratnetz (Senknetz) mit einer

Netzfläche von höchstens einem Quadratmeter sowie die Köderflasche verwen-

det werden.

2 Köderfische dürfen nur tagsüber für den Eigenbedarf gefangen werden. Der

Handel mit Köderfischen ist verboten.

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Tierschutz

1 Die Angelgeräte sind dauernd zu beaufsichtigen.

2 Es ist untersagt, Fische mit einem Angelgerät absichtlich an einem anderen

Körperteil als dem Maul zu fangen.

3 Gefangene Fische sind entweder sofort zu töten oder fachgerecht zu hältern.

III. Hebung des Fischbestandes

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Laichfischfang

1 Berufsfischer, die Gewähr für einen fachkundigen und ordnungsgemässen

Laichfischfang bieten, können die Bewilligung erhalten, bestimmte Fischarten

auch während der Schonzeit zu fangen.

2 Die Laichfischfangbewilligung verpflichtet zur Ablieferung der befruchteten

Eier an die zugewiesene Brutanstalt. Das Verfügungsrecht über den gewonnenen

Laich und die erbrüteten Jungtiere steht dem Konkordat zu.

3 Bewilligungsgesuche sind im Voraus der Geschäftsstelle des Konkordates

einzureichen. In der Bewilligung werden der Fangbeginn, die Art, Anzahl und

Verwendung der Fanggeräte sowie weitere Bedingungen festgelegt. Die Ein-

stellung des Fanges wird angeordnet, wenn keine ausreichende Möglichkeit zur

Gewinnung, Befruchtung oder Erbrütung der Fischeier mehr besteht oder die für

die Bewirtschaftung benötigte Laichmenge erreicht ist.

4 Für die Bewilligung der Laichfischfänge (Rötel, Felchen, Hecht) wird eine

Gebühr von Fr. 240.- erhoben.

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Fischeinsatz

Fischeinsätze haben sich nach fischökologischen und fischereiwirtschaftlichen

Grundsätzen zu richten und bedürfen einer Bewilligung der Geschäftsstelle.

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Technische Eingriffe

1 Bei technischen Eingriffen oder im Rahmen spezieller Renaturierungsprojekte

sind zur Erhaltung der natürlichen Fischfauna des Zugersees insbesondere die

Fortpflanzungs- und Aufwuchsgebiete sowie die freie Fischwanderung zu erhal-

ten, zu verbessern oder wiederherzustellen.

2 Die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung für technische Eingriffe im

Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei ist Sache der zuständi-

gen kantonalen Behörde.

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Pflichten der Inhaber der Privatfischenzen

Die Inhaber von Privatfischenzen im Zugersee haben einen jährlichen Beitrag an

den Betrieb der Brutanstalten zu leisten. Die Beitragshöhe pro Hektare befisch-

bare Wasserfläche wird von der Konkordatskommission festgelegt. Die Ge-

schäftsstelle ist für den Einzug besorgt.

IV. Schlussbestimmungen

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Genehmigung und Inkrafttreten

1 Diese Ausführungsbestimmungen treten nach der Genehmigung durch das

Eidgenössische Departement des Innern, durch Beschluss der Konkordats-

kommission auf den 1. Juni 1996 in Kraft.

2 Sie sind durch die Kantone zu veröffentlichen.

3 Mit der Annahme werden sämtliche den Ausführungsbestimmungen widerspre-

chenden Beschlüsse der Konkordatskommission aufgehoben.

1 GS 19-128 mit Änderungen vom 25. Juni 2007 (GS 21-166) und vom 3. November 2009 (GS

22-79).

2 SRSZ 772.310.1.

3 Abs. 2 in der Fassung vom 25. Juni 2007.

4 Abs. 3 in der Fassung vom 25. Juni 2007.

5 Fassung vom 25. Juni 2007; Abs. 2 aufgehoben.

6 Fassung vom 25. Juni 2007.

7 Abs. 2 neu eingefügt am 25. Juni 2007.

8 Fassung vom 25. Juni 2007; Abs. 2 neu, bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4.

9 Abs. 2 und 4 in der Fassung vom 25. Juni 2007.

10 Neu eingefügt am 25. Juni 2007.

11 Abs. 1 Bst. e, g und h und Abs. 5 (neu) in der Fassung vom 3. November 2008; Abs. 3 und 4

(neu) in der Fassung vom 25. Juni 2007.

12 Fassung vom 25. Juni 2007; Abs. 2 neu.

13 Abs. 1 in der Fassung vom 25. Juni 2007.

14 Abs. 3 und 4 in der Fassung vom 25. Juni 2007.

15 Fassung vom 25. Juni 2007l.

16 Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 11. Juli 1996. Die Änderung

vom 25. Juni 2007 ist vom Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am

14. Dezember 2007 genehmigt worden; diejenige vom 3. November 2008 am 28. November

2008.

17 Inkrafttreten der Änderungen: vom 25. Juni 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2008 20) und vom

3. November 2008 am 1. Januar 2009 (Abl 2009 2483).

18 GS 17-378, 17-400, 18-52.

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