Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
772.310.1 CH-SZ

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

22 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (22)

Gesetzestext (22 Artikel)

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Organe

Die Fischerei im Zugersee wird unter eine gemeinsame Bewirtschaftung und

Aufsicht gestellt. Als Organe amten

1. die Konkordatskommission

2. die Geschäftsstelle

3. die Fischereiaufsicht

4. die Kontrollstelle

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Konkordatskommission

Die Konkordatskommission besteht aus drei Mitgliedern. Jeder Kanton wählt ein

Mitglied. Das Mitglied des Kantons Zug führt den Vorsitz.

Die Konkordatskommission besammelt sich auf Einladung des Präsidenten alle

Jahre mindestens einmal. Sie führt die Oberaufsicht und amtet als Vollzugsor-

gan des Konkordates. Sie ist insbesondere zuständig für

1. Massnahmen für die Förderung eines gesunden und ertragreichen Fischbe-

standes, die Ausübung einer einwandfreien Fischerei und die Durchführung

der polizeilichen Aufsicht;

2. die Bezeichnung der zulässigen Fanggeräte nach Art, Anzahl und Verwen-

dung, das Festlegen der Schonzeiten, Fangmasse, Fangeinschränkungen und

Schongebiete, die Formulierung der Bewilligungsbedingungen und die Vor-

schriften über die Führung und Auswertung der Fischfangstatistik;

3. die Wahl der Fischereiaufseher und der Stellvertreter;

4. die alljährliche Genehmigung des Berichtes, der Abrechnung und des Voran-

schlages.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Geschäftsstelle

Als Geschäftsstelle der Konkordatskommission amtet die Fischereiverwaltung

des Kantons Zug. Sie führt die Rechnung, sorgt für den Eingang der Bewilli-

gungsgebühren, der Beiträge des Bundes und der Kantone, kontrolliert die

Fischfangstatistiken, übt die Aufsicht aus über die Brutanstalten, prüft Verbes-

serungsvorschläge und orientiert die Konkordatskommission über die besonderen

fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Fischereiaufsicht

Die Fischereiaufsicht wird von den Fischereiaufsehern mit Unterstützung der

Polizeiorgane durchgeführt.

Die Konkordatskommission umschreibt die Aufgaben der Fischereiaufseher und

Stellvertreter in einem Reglement.

Die Fischereiaufseher und Stellvertreter können auch zur Mitarbeit für die Brut-

anstalten herbeigezogen werden.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Kontrollstelle

Für die Kontrolle der Rechnungen werden abwechslungsweise die amtlichen

Finanzkontrollen der beteiligten Kantone eingesetzt.

II. Fischereiberechtigung

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Berechtigung

Das Patent für die Fischereiberechtigung an Berufs- und Sportfischer wird durch

die zuständigen kantonalen Amtsstellen erteilt. Die Netz- und Reusenfischerei

wird nur den Berufsfischern bewilligt.

Die Patentgebühren werden durch die Kantone festgelegt.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Privatfischenzen

In privaten Fischenzen darf der Fischfang nur mit Zustimmung des Eigentümers

oder des Pächters der Fischenz ausgeübt werden. Die Bewirtschaftung der Pri-

vatfischenzen hat sich an die Vorschriften des Konkordates zu halten.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Uferbetretungsrecht

Das Uferbetretungsrecht wird durch die Kantone geregelt.

III. Hebung des Fischbestandes

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Brutanstalten

Zur Vermehrung und Veredelung des Fischbestandes werden Fischzuchtanlagen

errichtet und betrieben.

Das Konkordat kann private Fischbrutanstalten unterstützen und für sie die

Bundesbeiträge vermitteln.

Der Erhaltung typischer Fischarten ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Brutmaterial

Die Inhaber von Laichfischfangbewilligungen sind verpflichtet, das gewonnene

Brutmaterial im frischen Zustande rasch und ohne Schadensgefahr an eine

Brutanstalt am Zugersee abzuliefern.

Die Privatfischenzenbesitzer haben an den Betrieb von Fischbrutanstalten Bei-

träge zu leisten.

Die Konkordatskommission erlässt besondere Weisungen über die Ablieferungs-

pflicht und die Beitragsleistung.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Besondere Massnahmen

Die Konkordatskommission kann zur Gewinnung von Brutmaterial für die künst-

liche Fischzucht, zur Bekämpfung von Fischkrankheiten oder zur Regulierung

des Fischbestandes Inhabern des Netzfischerpatentes die Bewilligung erteilen

oder bei Vorliegen besonderer Umstände sie dazu verpflichten, bestimmte Arten

von Fischen auch während der Schonzeit zu fangen.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Schutzmassnahmen

Die beteiligten Kantone sind verhalten, die notwendigen Vorkehren zum Schutze

der Schilf- und Binsenbestände an den Ufern sowie der Fischlaich- und der

Fischfangplätze zu treffen.

Die beteiligten Kantone haben Projekte für den Bau und Betrieb von Anlagen

und die Erteilung von Konzessionen, welche sich in irgendeiner Art auf die

Fischerei auswirken, durch ihre Fischereibehörden begutachten zu lassen und

der Konkordatskommission zur Wahrung der Fischereiinteressen zu überweisen.

IV. Finanzierung

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Kommissionsmitglieder

Die Entschädigung der Mitglieder der Konkordatskommission ist Sache der

betreffenden Kantone.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Geschäftsstelle

Die Entschädigung für die Geschäftsstelle wird von der Konkordatskommission

mit dem Kanton Zug vereinbart.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Fischereiaufsicht

Die Konkordatskommission bestimmt die Entschädigung der Fischereiaufseher

und Stellvertreter im Rahmen des Besoldungsgesetzes des Kantons Zug unter

Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes für das Konkordat.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Kostenverteilung

Die Kosten des Konkordates verteilen sich auf die beteiligten Kantone im Ver-

hältnis von

65 % für den Kanton Zug

25 % für den Kanton Schwyz

10 % für den Kanton Luzern

V. Strafbestimmungen

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Allgemein

Wer die Vorschriften des Konkordates und die Anordnungen der Konkordats-

kommission übertritt, wird mit Haft oder Busse bestraft. Das Strafmass ist auf

Grund der Bundesgesetzgebung und der kantonalen Gesetze zu erkennen.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Anzeige

Die Anzeigen von Übertretungen der Fischereivorschriften haben an die zustän-

dige Behörde des Tatortes zu erfolgen. Von den Strafanzeigen und von der Erle-

digung der Straffälle ist der Konkordatskommission Kenntnis zu geben.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Beschlagnahmung

Verbotene Gerätschaften und widerrechtlich gefangene Fische sind von der

Fischereiaufsicht oder von der Polizei zu beschlagnahmen.

VI. Schlussbestimmungen

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Vollzug

Die Konkordatskommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmun-

gen.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Geltungsdauer

Das Konkordat wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von einem

Kanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf Ende

des folgenden Jahres gekündigt werden.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Inkrafttreten

Das Konkordat tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone und mit der

Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.

Auf diesen Termin wird das Konkordat betreffend die Fischerei im Zugersee vom

4 aufgehoben.

28. Mai 1925

1 GS 15-648.

2 Datum der Genehmigung durch den Bundesrat.

3 Vom Grossen Rat des Kantons Luzern am 1. Juli 1969, vom Kantonsrat des Kantons Schwyz

am 2. Juli 1969 und vom Kantonsrat des Kantons Zug am 20. November 1969 genehmigt.

4 GS 10-307.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →