Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
772.112 CH-SZ

§ 7 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008

Netzgerätschaften

1 Die Fanggeräte der Berufsfischer müssen markiert und mit den Anfangsbuch-

staben des Patentinhabers versehen sein.

2 Das Aufnehmen fremder Fanggeräte und der Markierungszeichen ist Nichtbe-

rechtigten untersagt.

3 Verfangen sich Angelgeräte in Netzen, so ist die Schnur des Angelgerätes abzu-

schneiden.

4 An Sonn- und Feiertagen dürfen die Berufsfischer Netze setzen. In Ausnahme-

fällen wie bei Sturm, starker Strömung oder beim Laichfischfang ist auch das

Heben der Netze erlaubt.

← § 6 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008 7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei § 8 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →