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CH-SZ
§ 7 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008
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§ 7 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008
Netzgerätschaften
1 Die Fanggeräte der Berufsfischer müssen markiert und mit den Anfangsbuch-
staben des Patentinhabers versehen sein.
2 Das Aufnehmen fremder Fanggeräte und der Markierungszeichen ist Nichtbe-
rechtigten untersagt.
3 Verfangen sich Angelgeräte in Netzen, so ist die Schnur des Angelgerätes abzu-
schneiden.
4 An Sonn- und Feiertagen dürfen die Berufsfischer Netze setzen. In Ausnahme-
fällen wie bei Sturm, starker Strömung oder beim Laichfischfang ist auch das
Heben der Netze erlaubt.