772.112
CH-SZ
§ 5 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008
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§ 5 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008
Grundsatz
1 Die Aufsichtsorgane sind befugt, zum Zwecke der Kontrolle Fische, Gerätschaf-
ten, Behälter, Taschen und Fahrzeuge der Fischer zu überprüfen.
2 Verbotene oder widerrechtlich eingesetzte Fanggeräte und damit erzielte Fänge
sind einzuziehen.
d) Weitergehende Bestimmungen der Kantone