Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
772.112 CH-SZ

§ 5 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008

Grundsatz

1 Die Aufsichtsorgane sind befugt, zum Zwecke der Kontrolle Fische, Gerätschaf-

ten, Behälter, Taschen und Fahrzeuge der Fischer zu überprüfen.

2 Verbotene oder widerrechtlich eingesetzte Fanggeräte und damit erzielte Fänge

sind einzuziehen.

d) Weitergehende Bestimmungen der Kantone

← § 4 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008 7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei § 6 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →