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§ 4 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei
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§ 4 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008

Fischfangstatistik

1 Die Patentinhaberinnen und Patentinhaber sind zur Führung der Fischfangsta-

tistik nach den Weisungen der Kantone verpflichtet. Die Statistikformulare werden

mit dem Patent abgegeben. Die vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllten For-

mulare sind den Patentausgabestellen termingerecht einzureichen. Diese leiten

die Zusammenfassung an die Geschäftsstelle weiter.

2 In den Fangangaben der Patentinhaber und Patentinhaberinnen sind die Fang-

ergebnisse der Gehilfen und Gäste, sowie allfälliger Sonderfänge einzuschliessen.

3 Bei Unterlassung oder unrichtiger Führung der Fischfangstatistik kann das Fi-

schereipatent gemäss kantonalem Recht entzogen bzw. verweigert werden. Die

Fischfangstatistik der Berufsfischer wird durch die Geschäftsstelle geführt.

c) Befugnisse der Aufsichtsorgane

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