§ 4 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008
§ 4 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008
Fischfangstatistik
1 Die Patentinhaberinnen und Patentinhaber sind zur Führung der Fischfangsta-
tistik nach den Weisungen der Kantone verpflichtet. Die Statistikformulare werden
mit dem Patent abgegeben. Die vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllten For-
mulare sind den Patentausgabestellen termingerecht einzureichen. Diese leiten
die Zusammenfassung an die Geschäftsstelle weiter.
2 In den Fangangaben der Patentinhaber und Patentinhaberinnen sind die Fang-
ergebnisse der Gehilfen und Gäste, sowie allfälliger Sonderfänge einzuschliessen.
3 Bei Unterlassung oder unrichtiger Führung der Fischfangstatistik kann das Fi-
schereipatent gemäss kantonalem Recht entzogen bzw. verweigert werden. Die
Fischfangstatistik der Berufsfischer wird durch die Geschäftsstelle geführt.
c) Befugnisse der Aufsichtsorgane