772.112
CH-SZ
§ 3 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008
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§ 3 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008
Fischereivorschriften
Die Patentinhaberinnen und Patentinhaber müssen im Besitze der für sie gelten-
den Vorschriften sein. Sie haben das Patent auf sich zu tragen und den Aufsichts-
organen auf Verlangen vorzuweisen.