772.112
CH-SZ
§ 2 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008
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§ 2 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008
Sachkunde-Nachweis
1 Wer ein Patent mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat erwirbt, hat den
Nachweis zu erbringen, dass er ausreichende Kenntnisse über Fische und die
tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei hat.
2 Dieser Nachweis wird durch das Schweizer Sportfischerbrevet, den schweizeri-
schen Sachkunde-Nachweis Fischerei oder eine vergleichbare Ausbildung er-
bracht.
3 Die Kantone befinden über die Gleichwertigkeit und die Übergangsfristen.