7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei
Inhaltsübersicht (37)
Gesetzestext (37 Artikel)
Albelifischerei
1 Das Albelischweb- und Albelibodennetz ist wie folgt zugelassen
Höchstlänge 80 m
Maximalhöhe 180 cm
Mindestmaschenweite 24 mm
Pro Patent dürfen maximal je 13 Netze verwendet werden.
2 Das hohe Albelischweb- und Albelibodennetz ist wie folgt zugelassen
Höchstlänge 80 m
Maximalhöhe 6 m
Mindestmaschenweite 24 mm
Pro Patent dürfen maximal je 16 Netze verwendet werden.
3 Im Alpnachersee sind keine Albelinetze zugelassen.
Balchen-/Felchenfischerei
1 Das Balchen-/Felchenschwebnetz ist wie folgt zugelassen
Höchstlänge 120 m
Maximalhöhe 8 m
Mindestmaschenweite 38 mm
Pro Patent dürfen maximal 17 Netze verwendet werden.
2 Im Alpnachersee haben Netze für die Balchen-/Felchenfischerei eine Mindest-
maschenweite von 34 mm aufzuweisen.
Rötel (Saibling)-Fischerei
Das Rötel (Saibling)-Netz ist wie folgt zugelassen
Höchstlänge 80 m
Maximalhöhe 180 cm
Mindestmaschenweite 27 mm
Pro Patent dürfen je 16 Boden- und 16 Schwebnetze verwendet werden.
Allgemeine Uferfischerei
1 Das Bodennetz für die allgemeine Uferfischerei ist wie folgt zugelassen
Höchstlänge 80 m
Maximalhöhe 180 cm
Mindestmaschenweite 27 mm
Pro Patent dürfen maximal 24 Netze verwendet werden.
2 Das hohe Bodennetz für die allgemeine Uferfischerei ist wie folgt zugelassen
Höchstlänge 120 m
Maximalhöhe 8 m
Mindestmaschenweite 45 mm
Pro Patent dürfen maximal 8 Netze verwendet werden.
Zuggarnfischerei
1 Das Klusgarn ist mit folgenden Massen zugelassen
Maschenweite des Sackes 40 mm
Länge des Sackzipfels 4 m
Maschenweite des Sackzipfels 35 mm
2 Das Landgarn ist mit folgenden Massen zugelassen
Maschenweite des Sackes 30 mm
3 Das Klus- und Landgarn ist vom Patentinhaber persönlich zu ziehen.
Reusenfischerei
1 Die Reusen haben folgende Maschen- bzw. Öffnungsweite aufzuweisen
Aalreuse 20 mm
Übrige Reusen 25 mm
2 Ab 1. Juni sind die Reusen täglich zu heben.
Sonderfänge
1 Für die Laichfischerei werden die zulässigen Fanggeräte in der Laichfangbewil-
ligung umschrieben.
2 Für wissenschaftliche Untersuchungen und Demonstrationszwecke können von
der Norm abweichende Fanggeräte eingesetzt werden.
3 Die Geschäftsstelle erteilt für die Sonderfänge eine Bewilligung. Sie orientiert
die Kantonalen Fischereifachstellen.
Dieser Anhang ist ein integrierender Bestandteil der Ausführungsbestimmungen
zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee vom 4. Juni 2008.
1 GS 22-37 mit Änderungen vom 25. April 2017 (GS 25-4) und vom 26. Juni 2023 (GS 27-12).
2 SRSZ 772.111.1.
3 Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 26. Juni 2023.
4 Abs. 1 geändert und Abs. 3 neu eingefügt durch Nachtrag vom 22. Juni 2015.
5 Abl 2008 2392; Änderungen vom 25. April 2017 am 1. Juni 2017 (Abl 2017 1570) und vom
26. Juni 2023 am 1. September 2023 (Abl 2023 1587) in Kraft getreten.
6 GS 19-5.
7 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. April 2017.
8 Abs. 1 aufgehoben und Abs. 2 in der Fassung vom 25. April 2017, bisherige Abs. 2 und 3 werden
zu Abs. 1 und 2.
Kantonsgrenzen und Privatfischenzen
Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die Ausübung der Fischerei auf dem
ganzen Gebiet des Vierwaldstättersees. Sie gelten auch für die im Vierwaldstätter-
see liegenden Privatfischenzen.
b) Pflichten der Patentinhaberinnen und Patentinhaber
Sachkunde-Nachweis
1 Wer ein Patent mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat erwirbt, hat den
Nachweis zu erbringen, dass er ausreichende Kenntnisse über Fische und die
tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei hat.
2 Dieser Nachweis wird durch das Schweizer Sportfischerbrevet, den schweizeri-
schen Sachkunde-Nachweis Fischerei oder eine vergleichbare Ausbildung er-
bracht.
3 Die Kantone befinden über die Gleichwertigkeit und die Übergangsfristen.
Fischereivorschriften
Die Patentinhaberinnen und Patentinhaber müssen im Besitze der für sie gelten-
den Vorschriften sein. Sie haben das Patent auf sich zu tragen und den Aufsichts-
organen auf Verlangen vorzuweisen.
Fischfangstatistik
1 Die Patentinhaberinnen und Patentinhaber sind zur Führung der Fischfangsta-
tistik nach den Weisungen der Kantone verpflichtet. Die Statistikformulare werden
mit dem Patent abgegeben. Die vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllten For-
mulare sind den Patentausgabestellen termingerecht einzureichen. Diese leiten
die Zusammenfassung an die Geschäftsstelle weiter.
2 In den Fangangaben der Patentinhaber und Patentinhaberinnen sind die Fang-
ergebnisse der Gehilfen und Gäste, sowie allfälliger Sonderfänge einzuschliessen.
3 Bei Unterlassung oder unrichtiger Führung der Fischfangstatistik kann das Fi-
schereipatent gemäss kantonalem Recht entzogen bzw. verweigert werden. Die
Fischfangstatistik der Berufsfischer wird durch die Geschäftsstelle geführt.
c) Befugnisse der Aufsichtsorgane
Grundsatz
1 Die Aufsichtsorgane sind befugt, zum Zwecke der Kontrolle Fische, Gerätschaf-
ten, Behälter, Taschen und Fahrzeuge der Fischer zu überprüfen.
2 Verbotene oder widerrechtlich eingesetzte Fanggeräte und damit erzielte Fänge
sind einzuziehen.
d) Weitergehende Bestimmungen der Kantone
Weitere Bestimmungen der Kantone
Den Kantonen bleibt es vorbehalten, im Einvernehmen mit der Fischereikommis-
sion für ihr Seegebiet strengere Anforderungen an die zulässigen Gerätschaften zu
stellen und weitere zeitliche und örtliche Beschränkungen der Fischerei sowie
ergänzende Bestimmungen über die Ausübung der Fischerei, über wissenschaft-
liche Untersuchungen und ähnliche Zwecke zu erlassen.
II. Fangausübung
a) Allgemeine Bestimmungen
Netzgerätschaften
1 Die Fanggeräte der Berufsfischer müssen markiert und mit den Anfangsbuch-
staben des Patentinhabers versehen sein.
2 Das Aufnehmen fremder Fanggeräte und der Markierungszeichen ist Nichtbe-
rechtigten untersagt.
3 Verfangen sich Angelgeräte in Netzen, so ist die Schnur des Angelgerätes abzu-
schneiden.
4 An Sonn- und Feiertagen dürfen die Berufsfischer Netze setzen. In Ausnahme-
fällen wie bei Sturm, starker Strömung oder beim Laichfischfang ist auch das
Heben der Netze erlaubt.
Fischentnahme aus Netzen
1 Die Berufsfischer haben Fische vom 1. Juni bis zum 30. September täglich, in
der übrigen Zeit mindestens jeden dritten Tag aus den Netzen zu lösen.
2 Reusen sind vom 1. Juni bis 30. September mindestens jeden zweiten Tag zu
kontrollieren.
Platzvorrecht
Die Berufsfischerei hat mit ihren Gerätschaften auf den Fangplätzen gegenüber
der Sportfischerei das Vorrecht zur Fischereiausübung.
Tierschutz
1 Es ist untersagt, Fische mit einem Angelgerät absichtlich an einem andern Kör-
perteil als dem Maul zu fangen.
2 Als überlebensfähig beurteilte Fische die generell geschützt sind, die während
der Schonzeit gefangen wurden oder die das Fangmindestmass nicht erreichen,
sind sofort mit aller Sorgfalt in den Vierwaldstättersee zurückzuversetzen.
Fang und Handel von Fischnährtieren
Der Fang von Fischnährtieren erfordert eine Bewilligung der kantonalen Behörde.
Köderfische
1 Es ist verboten lebende Köderfische zu verwenden.
2 Die Verwendung toter Köderfische ist erlaubt, wenn sie aus dem Vierwaldstätter-
see stammen.
3 Für den Fang von Köderfischen dürfen das Quadratnetz (Senknetz) mit einer
Fläche von einem Quadratmeter, sowie die Köderflasche verwendet werden.
4 Köderfische dürfen nur tagsüber für den Eigengebrauch gefangen werden. Der
Handel mit Köderfischen ist verboten.
Hilfsgeräte
Als Hilfsgerät zur Anlandung von gehakten oder im Netz verfangener Fische darf
nur der Feumer (Unterfangnetz) verwendet werden.
2 Das Mitführen oder Verwenden von Echolotgebern mit Live-Sonar-Technologie,
die geeignet sind, Bewegungen der Fische in Echtzeit darzustellen, ist verboten.
3 Die kantonalen Fischereifachstellen können Ausnahmen vom Mitführ- und/oder
Verwendungsverbot, insbesondere für wissenschaftliche Untersuchungen, zulas-
sen.
b) Fanggeräte und Fangmethoden
Freiangelfischerei
1 Von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus, darf Jedermann
ohne Bewilligung und Gebühren mit einer Angelrute die Fischerei ausüben, soweit
dies Sonderrechte Dritter (Privatfischenzen) nicht ausschliessen.
2 Erlaubt ist nur eine Angelrute mit einem einfachen Angelhaken ohne Widerha-
ken mit natürlichem Köder. Köderfische dürfen nicht verwendet werden.
Fanggeräte
1 Für die Sportfischerei sind ausschliesslich die nachstehend erwähnten Fangge-
räte und Fangmethoden erlaubt
a) Die Flug-, die Spinn-, die Grundangel- und die Zapfenfischerei mit natürli-
chem oder künstlichem Köder mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken.
Es dürfen höchstens zwei Angelruten gleichzeitig verwendet werden.
b) Die Hegenenfischerei mit zwei Angelruten mit je einer Hegene mit höchstens
sechs an der Leitschnur angebrachten Seitenschnüren mit je einem einfachen
Angelhaken.
c) Die Juckerfischerei mit nur einer Angelrute und nur einem einfachen oder
mehrendigen Angelhaken.
d) Die Schleppfischerei mit von Hand geführten Ködern, mit Ruten, Seehunden
und Tiefseeschleicke mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken. Pro Boot
sind 10 Anbissstellen erlaubt und die Gerätschaften dürfen kombiniert ein-
gesetzt werden.
2 Bei der Schleppfischerei ist das Boot mit einem weissen Ball zu kennzeichnen.
3 Das Verwenden von Angeln mit Widerhaken ist für Anglerinnen und Angler, wel-
che über einen Sachkundenachweis nach § 2 dieser Ausführungsbestimmungen
verfügen, zugelassen.
Beaufsichtigung
Die Sportfischergerätschaften sind dauernd zu beaufsichtigen.
Gerätschaften der Berufsfischer
Die Gerätschaften für die Berufsfischerei werden gestützt auf die Resultate der
fischereibiologischen Bestandesüberwachung festgelegt und im Anhang um-
schrieben.
III. Schutzvorschriften
a) Schonzeiten
Schonzeiten
Die Schonzeiten für Fische und Krebse werden wie folgt festgelegt
a) Forellen 1. Oktober bis 25. Dezember
b) Rötel (Seesaibling) 1. Oktober bis 25. Dezember
c) Albeli 1. Oktober bis 25. Dezember
d) Balchen/Felchen 15. Oktober bis 25. Dezember
e) Edelfisch (sommerlaichender Felchen) 1. Januar bis 31. Dezember
f) Äsche 15. Februar bis 30. April
g) Hecht 15. März bis 30. April
h) Zander 15. April bis 31. Mai
i) Nase 1. Januar bis 31. Dezember
k) Alle Krebsarten 1. Januar bis 31. Dezember
b) Fangmindestmasse
Fangmindestmass
Die nachgenannten Fische müssen, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spit-
zen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, mindestens folgende Längen auf-
weisen
a) Forellen 35 cm
b) Rötel 22 cm
c) Albel 22 cm
d) Balchen/Felchen 30 cm
e) Balchen/Felchen Alpnachersee 25 cm
f) Edelfisch (sommerlaichender Felchen) 30 cm
g) Äsche 30 cm
h) Hecht 50 cm
i) Zander 40 cm
k) Egli (Barsch) 15 cm
l) Aal 50 cm
c) Zeitliche Einschränkungen
Nachtfischerei
1 Die Ausübung der Fischerei ist verboten
a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 22.00 Uhr bis 04.00 Uhr;
b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr.
2 Die Schleppangelfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet.
3 Die Nachtfischerei auf Aale und Trüschen ist von öffentlich zugänglichen Ufern
aus erlaubt, die Kantone können weitere Fangplätze bewilligen.
d) Örtliche Einschränkungen
Flussmündungen
1 Vor den Einmündungen der Reuss, Muota, Engelberger- und Sarner Aa ist die
Berufsfischerei mit Ausnahme des Laichfischfanges im Radius von 100 m vor der
Einmündung verboten.
2 Die übrigen Grenzen richten sich nach kantonalem Recht.
Öffentliche Badeanlagen
Innerhalb gekennzeichneter öffentlicher Badeanlagen ist die Fischerei während
des Badebetriebes verboten.
Uferschutz
Das Betreten und Befahren von Schilf- und Binsenbeständen ist verboten. Beim
Setzen von Reusen dürfen die Pflanzenbestände nicht beschädigt werden.
IV. Hebung des Fischbestandes
a) Laichfischerei
Laichfangbewilligung
Für die künstliche Fischzucht kann der Fang von geschonten Fischen durch die
zuständige kantonale Behörde bewilligt werden. Die Auflagen und Bedingungen
werden in der Laichfangbewilligung festgelegt.
Beginn der Laichfischerei
Der Beginn der Laichfischfänge wird durch die Geschäftsstelle festgelegt.
b) Fischeinsatz
Grundsätze
1 Die Fischeinsätze haben sich nach fischökologischen und fischereiwirtschaftlichen
Grundsätzen zu richten. Der Einsatz von landes- und standortfremden Fischarten
und Krebsen ist verboten.
2 Jeder Fischeinsatz braucht eine kantonale Bewilligung.
3 Die Geschäftsstelle ist über die jährlichen Fischeinsätze zu orientieren. Sie führt
eine Besatzstatistik.
Besatzfische Verfügungsrecht
1 Fortpflanzungsprodukte aus dem Vierwaldstättersee und daraus gezüchtete Be-
satzfische sind Eigentum der Kantone. Sie sind grundsätzlich in den Vierwaldstät-
tersee einzusetzen.
2 Fortpflanzungsprodukte und daraus gezüchtete Besatzfische der Seeforelle aus
den Zuflüssen und dem Abfluss des Vierwaldstättersees, sind Eigentum der Kan-
tone und grundsätzlich wieder in das Herkunftsgewässer einzusetzen.
3 Im Einvernehmen mit der Geschäftsstelle sind Ausnahmen möglich.
c) Erhaltung und Verbesserung von Lebensräumen
Technische Eingriffe
1 Bei technischen Eingriffen oder im Rahmen spezieller Renaturierungsprojekte
sind zur Erhaltung der natürlichen Fischfauna des Vierwaldstättersees, insbeson-
dere die Fortpflanzungs- und Aufwuchsgebiete, sowie die freie Fischwanderung zu
erhalten, zu verbessern oder wieder herzustellen.
2 Die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung für technische Eingriffe, im
Sinne von Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei, ist Sache der zustän-
digen kantonalen Behörde.
V. Strafbestimmungen
Verbot der Fischereiausübung
Zusätzlich zu den Strafbestimmungen und der Strafverfolgung im Sinne der
§§ 18, 19 und 20 der Interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei auf dem
Vierwaldstättersee können Bewilligungen widerrufen und die Fischereiberechti-
gung durch die zuständige kantonale Behörde administrativ entzogen werden.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Genehmigung, Veröffentlichung, Aufhebung bisheriger Bestimmun-
gen
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung der Vorschriften
über Bewirtschaftung, Schonbestimmungen, sowie fremder Arten und Rassen
durch die zuständige Bundesbehörde, durch Beschluss der Fischereikommission
auf den 1. Januar 2009 in Kraft.
2 Sie sind durch die Kantone zu veröffentlichen.
3 Mit der Annahme werden sämtliche den Ausführungsbestimmungen widerspre-
chenden Beschlüsse der Fischereikommission aufgehoben.
Anhang über die Gerätschaften für die Berufsfischerei im Vierwaldstättersee
(Vom 4. August 2008)
Die Fischereikommission,
in Anwendung von § 17 der Ausführungsbestimmungen zur Interkantonalen Ver-
einbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee,
erlässt folgenden Anhang zu den Ausführungsbestimmungen über die Fischerei
im Vierwaldstättersee