Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
772.112 CH-SZ

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

37 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (37)

§ 1 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008 § 2 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008 § 3 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008 § 4 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008 § 5 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008 § 6 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008 § 7 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008 § 1 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008 § 2 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008 § 3 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008 § 4 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008 § 5 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008 § 6 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008 § 7 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008 § 8 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008 § 9 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008 § 10 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008 § 11 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008 § 12 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008 § 13 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008 § 14 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008 § 15 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008 § 16 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008 § 17 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008 § 18 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008 § 19 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008 § 20 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008 § 21 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008 § 22 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008 § 23 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008 § 24 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008 § 25 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008 § 26 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008 § 27 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008 § 28 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008 § 29 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008 § 30 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 4. Juni 2008

Gesetzestext (37 Artikel)

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Albelifischerei

1 Das Albelischweb- und Albelibodennetz ist wie folgt zugelassen

Höchstlänge 80 m

Maximalhöhe 180 cm

Mindestmaschenweite 24 mm

Pro Patent dürfen maximal je 13 Netze verwendet werden.

2 Das hohe Albelischweb- und Albelibodennetz ist wie folgt zugelassen

Höchstlänge 80 m

Maximalhöhe 6 m

Mindestmaschenweite 24 mm

Pro Patent dürfen maximal je 16 Netze verwendet werden.

3 Im Alpnachersee sind keine Albelinetze zugelassen.

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Balchen-/Felchenfischerei

1 Das Balchen-/Felchenschwebnetz ist wie folgt zugelassen

Höchstlänge 120 m

Maximalhöhe 8 m

Mindestmaschenweite 38 mm

Pro Patent dürfen maximal 17 Netze verwendet werden.

2 Im Alpnachersee haben Netze für die Balchen-/Felchenfischerei eine Mindest-

maschenweite von 34 mm aufzuweisen.

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Rötel (Saibling)-Fischerei

Das Rötel (Saibling)-Netz ist wie folgt zugelassen

Höchstlänge 80 m

Maximalhöhe 180 cm

Mindestmaschenweite 27 mm

Pro Patent dürfen je 16 Boden- und 16 Schwebnetze verwendet werden.

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Allgemeine Uferfischerei

1 Das Bodennetz für die allgemeine Uferfischerei ist wie folgt zugelassen

Höchstlänge 80 m

Maximalhöhe 180 cm

Mindestmaschenweite 27 mm

Pro Patent dürfen maximal 24 Netze verwendet werden.

2 Das hohe Bodennetz für die allgemeine Uferfischerei ist wie folgt zugelassen

Höchstlänge 120 m

Maximalhöhe 8 m

Mindestmaschenweite 45 mm

Pro Patent dürfen maximal 8 Netze verwendet werden.

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Zuggarnfischerei

1 Das Klusgarn ist mit folgenden Massen zugelassen

Maschenweite des Sackes 40 mm

Länge des Sackzipfels 4 m

Maschenweite des Sackzipfels 35 mm

2 Das Landgarn ist mit folgenden Massen zugelassen

Maschenweite des Sackes 30 mm

3 Das Klus- und Landgarn ist vom Patentinhaber persönlich zu ziehen.

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Reusenfischerei

1 Die Reusen haben folgende Maschen- bzw. Öffnungsweite aufzuweisen

Aalreuse 20 mm

Übrige Reusen 25 mm

2 Ab 1. Juni sind die Reusen täglich zu heben.

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Sonderfänge

1 Für die Laichfischerei werden die zulässigen Fanggeräte in der Laichfangbewil-

ligung umschrieben.

2 Für wissenschaftliche Untersuchungen und Demonstrationszwecke können von

der Norm abweichende Fanggeräte eingesetzt werden.

3 Die Geschäftsstelle erteilt für die Sonderfänge eine Bewilligung. Sie orientiert

die Kantonalen Fischereifachstellen.

Dieser Anhang ist ein integrierender Bestandteil der Ausführungsbestimmungen

zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee vom 4. Juni 2008.

1 GS 22-37 mit Änderungen vom 25. April 2017 (GS 25-4) und vom 26. Juni 2023 (GS 27-12).

2 SRSZ 772.111.1.

3 Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 26. Juni 2023.

4 Abs. 1 geändert und Abs. 3 neu eingefügt durch Nachtrag vom 22. Juni 2015.

5 Abl 2008 2392; Änderungen vom 25. April 2017 am 1. Juni 2017 (Abl 2017 1570) und vom

26. Juni 2023 am 1. September 2023 (Abl 2023 1587) in Kraft getreten.

6 GS 19-5.

7 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. April 2017.

8 Abs. 1 aufgehoben und Abs. 2 in der Fassung vom 25. April 2017, bisherige Abs. 2 und 3 werden

zu Abs. 1 und 2.

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Kantonsgrenzen und Privatfischenzen

Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die Ausübung der Fischerei auf dem

ganzen Gebiet des Vierwaldstättersees. Sie gelten auch für die im Vierwaldstätter-

see liegenden Privatfischenzen.

b) Pflichten der Patentinhaberinnen und Patentinhaber

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Sachkunde-Nachweis

1 Wer ein Patent mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat erwirbt, hat den

Nachweis zu erbringen, dass er ausreichende Kenntnisse über Fische und die

tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei hat.

2 Dieser Nachweis wird durch das Schweizer Sportfischerbrevet, den schweizeri-

schen Sachkunde-Nachweis Fischerei oder eine vergleichbare Ausbildung er-

bracht.

3 Die Kantone befinden über die Gleichwertigkeit und die Übergangsfristen.

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Fischereivorschriften

Die Patentinhaberinnen und Patentinhaber müssen im Besitze der für sie gelten-

den Vorschriften sein. Sie haben das Patent auf sich zu tragen und den Aufsichts-

organen auf Verlangen vorzuweisen.

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Fischfangstatistik

1 Die Patentinhaberinnen und Patentinhaber sind zur Führung der Fischfangsta-

tistik nach den Weisungen der Kantone verpflichtet. Die Statistikformulare werden

mit dem Patent abgegeben. Die vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllten For-

mulare sind den Patentausgabestellen termingerecht einzureichen. Diese leiten

die Zusammenfassung an die Geschäftsstelle weiter.

2 In den Fangangaben der Patentinhaber und Patentinhaberinnen sind die Fang-

ergebnisse der Gehilfen und Gäste, sowie allfälliger Sonderfänge einzuschliessen.

3 Bei Unterlassung oder unrichtiger Führung der Fischfangstatistik kann das Fi-

schereipatent gemäss kantonalem Recht entzogen bzw. verweigert werden. Die

Fischfangstatistik der Berufsfischer wird durch die Geschäftsstelle geführt.

c) Befugnisse der Aufsichtsorgane

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Grundsatz

1 Die Aufsichtsorgane sind befugt, zum Zwecke der Kontrolle Fische, Gerätschaf-

ten, Behälter, Taschen und Fahrzeuge der Fischer zu überprüfen.

2 Verbotene oder widerrechtlich eingesetzte Fanggeräte und damit erzielte Fänge

sind einzuziehen.

d) Weitergehende Bestimmungen der Kantone

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Weitere Bestimmungen der Kantone

Den Kantonen bleibt es vorbehalten, im Einvernehmen mit der Fischereikommis-

sion für ihr Seegebiet strengere Anforderungen an die zulässigen Gerätschaften zu

stellen und weitere zeitliche und örtliche Beschränkungen der Fischerei sowie

ergänzende Bestimmungen über die Ausübung der Fischerei, über wissenschaft-

liche Untersuchungen und ähnliche Zwecke zu erlassen.

II. Fangausübung

a) Allgemeine Bestimmungen

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Netzgerätschaften

1 Die Fanggeräte der Berufsfischer müssen markiert und mit den Anfangsbuch-

staben des Patentinhabers versehen sein.

2 Das Aufnehmen fremder Fanggeräte und der Markierungszeichen ist Nichtbe-

rechtigten untersagt.

3 Verfangen sich Angelgeräte in Netzen, so ist die Schnur des Angelgerätes abzu-

schneiden.

4 An Sonn- und Feiertagen dürfen die Berufsfischer Netze setzen. In Ausnahme-

fällen wie bei Sturm, starker Strömung oder beim Laichfischfang ist auch das

Heben der Netze erlaubt.

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Fischentnahme aus Netzen

1 Die Berufsfischer haben Fische vom 1. Juni bis zum 30. September täglich, in

der übrigen Zeit mindestens jeden dritten Tag aus den Netzen zu lösen.

2 Reusen sind vom 1. Juni bis 30. September mindestens jeden zweiten Tag zu

kontrollieren.

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Platzvorrecht

Die Berufsfischerei hat mit ihren Gerätschaften auf den Fangplätzen gegenüber

der Sportfischerei das Vorrecht zur Fischereiausübung.

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Tierschutz

1 Es ist untersagt, Fische mit einem Angelgerät absichtlich an einem andern Kör-

perteil als dem Maul zu fangen.

2 Als überlebensfähig beurteilte Fische die generell geschützt sind, die während

der Schonzeit gefangen wurden oder die das Fangmindestmass nicht erreichen,

sind sofort mit aller Sorgfalt in den Vierwaldstättersee zurückzuversetzen.

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Fang und Handel von Fischnährtieren

Der Fang von Fischnährtieren erfordert eine Bewilligung der kantonalen Behörde.

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Köderfische

1 Es ist verboten lebende Köderfische zu verwenden.

2 Die Verwendung toter Köderfische ist erlaubt, wenn sie aus dem Vierwaldstätter-

see stammen.

3 Für den Fang von Köderfischen dürfen das Quadratnetz (Senknetz) mit einer

Fläche von einem Quadratmeter, sowie die Köderflasche verwendet werden.

4 Köderfische dürfen nur tagsüber für den Eigengebrauch gefangen werden. Der

Handel mit Köderfischen ist verboten.

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Hilfsgeräte

Als Hilfsgerät zur Anlandung von gehakten oder im Netz verfangener Fische darf

nur der Feumer (Unterfangnetz) verwendet werden.

2 Das Mitführen oder Verwenden von Echolotgebern mit Live-Sonar-Technologie,

die geeignet sind, Bewegungen der Fische in Echtzeit darzustellen, ist verboten.

3 Die kantonalen Fischereifachstellen können Ausnahmen vom Mitführ- und/oder

Verwendungsverbot, insbesondere für wissenschaftliche Untersuchungen, zulas-

sen.

b) Fanggeräte und Fangmethoden

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Freiangelfischerei

1 Von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus, darf Jedermann

ohne Bewilligung und Gebühren mit einer Angelrute die Fischerei ausüben, soweit

dies Sonderrechte Dritter (Privatfischenzen) nicht ausschliessen.

2 Erlaubt ist nur eine Angelrute mit einem einfachen Angelhaken ohne Widerha-

ken mit natürlichem Köder. Köderfische dürfen nicht verwendet werden.

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Fanggeräte

1 Für die Sportfischerei sind ausschliesslich die nachstehend erwähnten Fangge-

räte und Fangmethoden erlaubt

a) Die Flug-, die Spinn-, die Grundangel- und die Zapfenfischerei mit natürli-

chem oder künstlichem Köder mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken.

Es dürfen höchstens zwei Angelruten gleichzeitig verwendet werden.

b) Die Hegenenfischerei mit zwei Angelruten mit je einer Hegene mit höchstens

sechs an der Leitschnur angebrachten Seitenschnüren mit je einem einfachen

Angelhaken.

c) Die Juckerfischerei mit nur einer Angelrute und nur einem einfachen oder

mehrendigen Angelhaken.

d) Die Schleppfischerei mit von Hand geführten Ködern, mit Ruten, Seehunden

und Tiefseeschleicke mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken. Pro Boot

sind 10 Anbissstellen erlaubt und die Gerätschaften dürfen kombiniert ein-

gesetzt werden.

2 Bei der Schleppfischerei ist das Boot mit einem weissen Ball zu kennzeichnen.

3 Das Verwenden von Angeln mit Widerhaken ist für Anglerinnen und Angler, wel-

che über einen Sachkundenachweis nach § 2 dieser Ausführungsbestimmungen

verfügen, zugelassen.

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Beaufsichtigung

Die Sportfischergerätschaften sind dauernd zu beaufsichtigen.

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Gerätschaften der Berufsfischer

Die Gerätschaften für die Berufsfischerei werden gestützt auf die Resultate der

fischereibiologischen Bestandesüberwachung festgelegt und im Anhang um-

schrieben.

III. Schutzvorschriften

a) Schonzeiten

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Schonzeiten

Die Schonzeiten für Fische und Krebse werden wie folgt festgelegt

a) Forellen 1. Oktober bis 25. Dezember

b) Rötel (Seesaibling) 1. Oktober bis 25. Dezember

c) Albeli 1. Oktober bis 25. Dezember

d) Balchen/Felchen 15. Oktober bis 25. Dezember

e) Edelfisch (sommerlaichender Felchen) 1. Januar bis 31. Dezember

f) Äsche 15. Februar bis 30. April

g) Hecht 15. März bis 30. April

h) Zander 15. April bis 31. Mai

i) Nase 1. Januar bis 31. Dezember

k) Alle Krebsarten 1. Januar bis 31. Dezember

b) Fangmindestmasse

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Fangmindestmass

Die nachgenannten Fische müssen, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spit-

zen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, mindestens folgende Längen auf-

weisen

a) Forellen 35 cm

b) Rötel 22 cm

c) Albel 22 cm

d) Balchen/Felchen 30 cm

e) Balchen/Felchen Alpnachersee 25 cm

f) Edelfisch (sommerlaichender Felchen) 30 cm

g) Äsche 30 cm

h) Hecht 50 cm

i) Zander 40 cm

k) Egli (Barsch) 15 cm

l) Aal 50 cm

c) Zeitliche Einschränkungen

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Nachtfischerei

1 Die Ausübung der Fischerei ist verboten

a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 22.00 Uhr bis 04.00 Uhr;

b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr.

2 Die Schleppangelfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet.

3 Die Nachtfischerei auf Aale und Trüschen ist von öffentlich zugänglichen Ufern

aus erlaubt, die Kantone können weitere Fangplätze bewilligen.

d) Örtliche Einschränkungen

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Flussmündungen

1 Vor den Einmündungen der Reuss, Muota, Engelberger- und Sarner Aa ist die

Berufsfischerei mit Ausnahme des Laichfischfanges im Radius von 100 m vor der

Einmündung verboten.

2 Die übrigen Grenzen richten sich nach kantonalem Recht.

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Öffentliche Badeanlagen

Innerhalb gekennzeichneter öffentlicher Badeanlagen ist die Fischerei während

des Badebetriebes verboten.

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Uferschutz

Das Betreten und Befahren von Schilf- und Binsenbeständen ist verboten. Beim

Setzen von Reusen dürfen die Pflanzenbestände nicht beschädigt werden.

IV. Hebung des Fischbestandes

a) Laichfischerei

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Laichfangbewilligung

Für die künstliche Fischzucht kann der Fang von geschonten Fischen durch die

zuständige kantonale Behörde bewilligt werden. Die Auflagen und Bedingungen

werden in der Laichfangbewilligung festgelegt.

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Beginn der Laichfischerei

Der Beginn der Laichfischfänge wird durch die Geschäftsstelle festgelegt.

b) Fischeinsatz

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Grundsätze

1 Die Fischeinsätze haben sich nach fischökologischen und fischereiwirtschaftlichen

Grundsätzen zu richten. Der Einsatz von landes- und standortfremden Fischarten

und Krebsen ist verboten.

2 Jeder Fischeinsatz braucht eine kantonale Bewilligung.

3 Die Geschäftsstelle ist über die jährlichen Fischeinsätze zu orientieren. Sie führt

eine Besatzstatistik.

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Besatzfische Verfügungsrecht

1 Fortpflanzungsprodukte aus dem Vierwaldstättersee und daraus gezüchtete Be-

satzfische sind Eigentum der Kantone. Sie sind grundsätzlich in den Vierwaldstät-

tersee einzusetzen.

2 Fortpflanzungsprodukte und daraus gezüchtete Besatzfische der Seeforelle aus

den Zuflüssen und dem Abfluss des Vierwaldstättersees, sind Eigentum der Kan-

tone und grundsätzlich wieder in das Herkunftsgewässer einzusetzen.

3 Im Einvernehmen mit der Geschäftsstelle sind Ausnahmen möglich.

c) Erhaltung und Verbesserung von Lebensräumen

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Technische Eingriffe

1 Bei technischen Eingriffen oder im Rahmen spezieller Renaturierungsprojekte

sind zur Erhaltung der natürlichen Fischfauna des Vierwaldstättersees, insbeson-

dere die Fortpflanzungs- und Aufwuchsgebiete, sowie die freie Fischwanderung zu

erhalten, zu verbessern oder wieder herzustellen.

2 Die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung für technische Eingriffe, im

Sinne von Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei, ist Sache der zustän-

digen kantonalen Behörde.

V. Strafbestimmungen

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Verbot der Fischereiausübung

Zusätzlich zu den Strafbestimmungen und der Strafverfolgung im Sinne der

§§ 18, 19 und 20 der Interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei auf dem

Vierwaldstättersee können Bewilligungen widerrufen und die Fischereiberechti-

gung durch die zuständige kantonale Behörde administrativ entzogen werden.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Genehmigung, Veröffentlichung, Aufhebung bisheriger Bestimmun-

gen

1 Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung der Vorschriften

über Bewirtschaftung, Schonbestimmungen, sowie fremder Arten und Rassen

durch die zuständige Bundesbehörde, durch Beschluss der Fischereikommission

auf den 1. Januar 2009 in Kraft.

2 Sie sind durch die Kantone zu veröffentlichen.

3 Mit der Annahme werden sämtliche den Ausführungsbestimmungen widerspre-

chenden Beschlüsse der Fischereikommission aufgehoben.

Anhang über die Gerätschaften für die Berufsfischerei im Vierwaldstättersee

(Vom 4. August 2008)

Die Fischereikommission,

in Anwendung von § 17 der Ausführungsbestimmungen zur Interkantonalen Ver-

einbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee,

erlässt folgenden Anhang zu den Ausführungsbestimmungen über die Fischerei

im Vierwaldstättersee

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